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PDF anzeigen[X.]/02vom24. April 2002in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2002 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründetverworfen, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs [X.] Jugendlichen entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Die Annahme von Tateinheit (vgl. [X.] der Urteilsgründe) zwischen [X.] Mißbrauch einer Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und sexuellemMißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 2, 176 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist unzutref-fend, weil der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 StGBmit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit steht (vgl. [X.], 51; [X.], Beschlüsse vom 18. April 2001 - 3 [X.] und vom 25. [X.] - 2 StR 299/01).Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. Der [X.] bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, daß das [X.] Zugrundelegung der geänderten den [X.] nicht berührenden- 3 -Konkurrenzfrage eine geringere Einzelstrafe im Falle [X.] der [X.] niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe vert tte.Im rigen hat die Nachprfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Jke Detter [X.] Elf
Meta
24.04.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2002, Az. 2 StR 115/02 (REWIS RS 2002, 3508)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3508
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