Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2000, Az. 2 StR 98/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2737

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[X.]/00vom22. März 2000in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2000 ein-stimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5. November 1999 wirda) die Strafverfolgung gegen ihn gemäß § 154 a Abs. 2 StPOhinsichtlich der drei Verstöße gegen das [X.](Fälle [X.] bis 3 der Urteilsgründe) jeweils auf den Vorwurfeines Vergehens der Ausübung der tatsächlichen Gewaltüber eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe (§ 53Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a (a) [X.]) beschränkt,b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] in 15 Fällen sowie der Ausübung der tatsächlichenGewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe indrei Fällen schuldig ist.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-bezeichnete Urteil wird verworfen.3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:Das [X.] hatte hinsichtlich der drei Verstöße gegen das [X.] (Fälle der Anklage 66 bis 68 = Fälle [X.] bis 3 der Urteilsgründe) [X.] nach § 154 a Abs. 2 StPO auf das "Überlassen und Vertreiben von- 3 -Schußwaffen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 b [X.]" beschränkt. Der Senat hat dieinsoweit ausgeschiedenen Teile der Taten, die von den Anklagepunkten 66 bis68 erfaßt worden waren, wieder einbezogen (§ 154 a Abs. 3 StPO; vgl. [X.] § 154 a Abs. 3 Wiedereinbeziehung 1) und auf Antrag des [X.] nunmehr die aus dem [X.] ersichtliche Beschränkungnach § 154 a Abs. 2 StPO vorgenommen.Nach dieser Beschränkung der Strafverfolgung und Änderung [X.] (zur Tenorierung vgl. [X.], Waffenrecht 7. Aufl. § 53 [X.]Rdn. 2 m.w. Nachw.) hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf [X.] Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Änderung des Schuldspruches im Bereichder Vergehen gegen das [X.] hat keinen Einfluß auf den [X.]. Eine Einschränkung des Schuldumfanges ist nicht erfolgt, [X.] ist der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten berührt.[X.]Detter [X.]Rothfuß

Meta

2 StR 98/00

22.03.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2000, Az. 2 StR 98/00 (REWIS RS 2000, 2737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2737

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