Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2002, Az. II ZB 4/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 5078

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[X.]/01vom14. Januar 2002in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] Dr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und die Richterin [X.] 14. Januar 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des20. Zivilsenats des [X.] vom 23. [X.] wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Gründe:[X.] Der Beklagte hatte als Alleingesellschafter der [X.] die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft um 300.000,00 [X.] und die neue Stammeinlage selbst übernommen. Den sofort fälli-gen Betrag von 100.000,00 DM hat er am 23. Februar 1999 auf das Konto [X.] eingezahlt. Am selben Tag hat er von einem anderen Konto [X.] 47.734,03 DM ausgezahlt erhalten. Diesen Vorgang hat der kla-gende [X.] als nicht ordnungsgemäße Kapitalaufbringung gewertet undwegen rückständiger Abgaben in Höhe von mehr als 51.000,00 DM den [X.] 3 -nach offenen Einlageanspruch der GmbH gegen den Beklagten in [X.] pfsich zur Einzirweisen lassen. Mit [X.] hat er von dem Beklagten Zahlung des gepften Betrages gefordert.Das [X.] hat der Klage entsprochen; das Urteil ist dem Prozeû-bevollmchtigten des Beklagten am 20. Dezember 2000 zugestellt worden. Be-reits am 16. Dezember 2000 hatte der Beklagte bei dem [X.] durchpersliches Handschreiben "Einspruch" eingelegt. Über die formellen Erfor-dernisse der Berufungseinlegung belehrt hat der Beklagte - wiederum durchpersliches Handschreiben - bei dem [X.] "Berufung" eingelegt. [X.] hat die Berufung durch den angefochtenen [X.] verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seinem hand-schriftlich eingelegten "[X.] 4 -I[X.] Die als sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2, 547 ZPO zu wer-tende Eingabe des Beklagten ist unzulssig, weil sie entgegen §§ 569 Abs. 1,577 Abs. 2, 78 ZPO nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist.RrichtHesselberger[X.]KurzwellyMke

Meta

II ZB 4/01

14.01.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2002, Az. II ZB 4/01 (REWIS RS 2002, 5078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5078

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