Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. VI ZR 160/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1982

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00 Verkündet am:10. Juli 2001Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 826 A, [X.] Unterlassen verletzt die guten Sitten nur, wenn [X.] entspricht.[X.], Urteil vom 10. Juli 2001 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. Dressler, [X.], die Richterin [X.] und den Richter [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 21. März 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Tatbestand:Der Kläger fordert aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von [X.], die von den Zedenten als Bauherren zur Erfüllung eines [X.] bezahlt worden sind.Am 8. April 1994 erwarben der [X.], [X.] und [X.] als Gesell-schafter bürgerlichen Rechts ein sanierungsbedürftiges Hausgrundstück in [X.]). Im Dezember 1994 schieden der [X.] und [X.] aus [X.] aus. An ihre Stelle trat [X.].. Der [X.] und [X.] gründe-ten die Firma [X.]. [X.], als deren Inhaber sie am 15. Dezember 1994 mit[X.] und [X.]. einen Generalunternehmervertrag zur fischlüsselfertigenSanierungfl des Grundstückes in [X.] schlossen. Als Vergütung wurden pauschal- 3 -2,8 Millionen DM vereinbart. Am 20. Dezember 1994 erstellten der [X.]und [X.] eine Rechnung über 1.624.000 DM, die [X.] und [X.]. [X.] Dezember 1994 bezahlten. Im September 1995 stellten [X.] und [X.].fest, daß kein Baufortschritt zu verzeichnen war. Mit Schreiben vom31. Oktober und 7. November 1995 kündigten sie den Bauvertrag vom15. Dezember 1994 fristlos. Mit Vollmachten vom 13. November und7. Dezember 1995 ermächtigten sie den Kläger, erfolgte Überzahlungen ge-genüber dem [X.]n in eigenem Namen für sie geltend zu machen und ge-richtlich durchzusetzen. Ein vom Kläger beauftragter Architekt kam in seinemGutachten vom 29. November 1995 zu dem Ergebnis, daß lediglich eine [X.] im Wert von 140.619,50 DM auf dem Grundstück erbracht worden sei.Der Kläger macht geltend, der [X.] hafte als Gesellschafter einerfehlgeschlagenen Vorgesellschaft persönlich. Er habe die Verhandlungen mitden Bauherren geführt und die Rechnung gestellt, obwohl die [X.] für die Teilbeträge nicht vorgelegen hätten. In der Rechnung [X.] das Konto der GmbH genannt worden. Der Architekt M. sei nicht mit [X.] betraut gewesen, sondern nur mit der Planung und habe [X.] schon deshalb nicht bestätigen können, weil er nicht in [X.] anwe-send gewesen sei.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des [X.] blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt er weiterhin seinen Antrag [X.] -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht nimmt eine Haftung des [X.]n wegen vor-sätzlich sittenwidrigen Verhaltens gemäß § 826 [X.] an, das die [X.] habe. Es hat ausgeführt, daß der [X.] aufgrund seiner Rechts-stellung als Gesellschafter nach [X.] und Glauben für die Forderung hafte,obwohl die [X.] geworden sei. Er habe mit [X.] die Verpflichtung übernommen, die zweckentsprechendeVerwendung des Geldes zu überwachen. Der [X.] habe sich grob leicht-fertig und gewissenlos gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der [X.] verhalten, weil er sich nicht weiter um den Verbleib des Geldes [X.]. Er könne sich nicht auf die Bestätigung des Baufortschrittes durch [X.] M. berufen. Der [X.] habe nicht vorgetragen, daß mit [X.] geschlossen worden sei. Nach dem Inhalt einerschriftlichen Mitteilung des Architekten M. an die Bauherren sei der [X.] nur mit der Bauplanung und nicht mit der Bauleitung betraut und auch nichtin [X.] tätig gewesen.I[X.] Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.1. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsurteil allerdingsnicht schon deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht zur [X.] erstinstanzlichen Parteivorbringens und der [X.] auf das Urteil- 5 -des [X.]s Bezug genommen hat und das Berufungsurteil deshalb [X.] ausreichende Grundlage für eine revisionsrechtliche Überprüfung bietet.Erhebliche Mängel des [X.], auf das im Berufungsurteil Bezug ge-nommen wird, rechtfertigen eine Aufhebung nur dann, wenn eine ausreichendetatsächliche Grundlage für die Beurteilung der angesprochenen Rechtsfragennicht mehr gegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1992 - [X.] - NJW-RR 1993, 27). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da im [X.] lediglich teilweise auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils [X.] des [X.] und der Anträge in der ersten Instanz [X.] worden ist. Die zulässige Grenze wurde nicht überschritten, da [X.] des Sach- und Streitstandes für die revisionsrechtliche Nachprü-fung eine noch ausreichende Grundlage bildet, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.2. Ohne Erfolg rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht dasihm in den §§ 539, 540 ZPO eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt und nichtunter Aufhebung des [X.] die Sache an das [X.] zurückverwie-sen habe.Hält das Berufungsgericht den Rechtsstreit für entscheidungsreif, ist ei-ne eigene Sachentscheidung nicht ermessensfehlerhaft (vgl. Senatsurteil vom29. April 1986 - [X.] - [X.], 705 und [X.], Urteil vom 30. [X.]/99 - [X.], 1155 f.; [X.]/[X.] ZPO 22. Aufl. § 539Rdn. 1; [X.] ZPO 21. Aufl. § 539 Rdn. 12). Mit der von ihmgetroffenen Sachentscheidung hat das Berufungsgericht zugleich die Sach-dienlichkeit des prozessualen Vorgehens bejaht. Eine besondere Begründungist dafür nicht [X.] -3. Die Revision rügt aber zu Recht, daß die vom Berufungsgericht ge-troffenen tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil unzureichend bzw.verfahrensfehlerhaft sind und eine Haftung des [X.]n wegen einer vor-sätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 [X.] nicht rechtfertigen [X.]) Ob das Berufungsgericht die Gesamtumstände in erforderlichemUmfang gewürdigt hat und einen Verstoß gegen die guten Sitten annehmendurfte, ist revisionsrechtlicher Nachprüfung zugänglich (vgl. [X.], 219, 220;[X.], Urteil vom 30. Oktober 1990 - [X.] - NJW 1991, 353, 354 m.w.[X.];[X.]-Jonas-Grunsky, ZPO, 21. Aufl., §§ 549, 550 Rdn. 29). Die [X.] Berufungsgerichts geben Anlaß zu dem Hinweis, daß ein Unterlassen dieguten Sitten nur verletzt, wenn [X.] einem sittlichen Gebot ent-spricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aberauch einer vertraglichen Pflicht nicht aus ([X.], [X.], 12. Aufl., § 826Rdn. 31 m.w.[X.]; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 826 Rdn. 94; Er-man-Schiemann, [X.], 10. Aufl., § 826 Rdn. 13; MünchKomm/[X.], [X.],3. Aufl. § 826 Rdn. 48, 49). Es müssen besondere Umstände hinzutreten, [X.] schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des ange-wandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach [X.] der allgemeinen Geschäftsmoral und des als fianständigfl Gelten-den verwerflich machen.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war allein die [X.] der Rechnung durch den [X.]n nicht geeignet, für ihn eine sittlichePflicht zur Überwachung der Mittelverwendung durch die GmbH zu begründen.Die Revision weist darauf hin, der [X.] habe unter Beweisantritt geltendgemacht, die Bauherren hätten noch vor Jahresende 1994 wegen der [X.] 7 -der-AfA im [X.] sofortige Rechnungstellung verlangt und er [X.] seinerzeit telefonisch das Einverständnis des damals verreisten [X.] eingeholt. Weitere Umstände, aufgrund derer die Unterlas-sung des [X.]n, für die zweckentsprechende Verwendung der Baugelderzu sorgen, als sittlich verwerflich bewertet werden müßte, sind vom Berufungs-gericht nicht festgestellt worden, zumal der [X.] geltend macht, er [X.] Kenntnis von dem jeweiligen [X.] und dem Baufortschritt [X.] sei als Gesellschafter für die Bauüberwachung nicht zuständig gewesen.b) Bei dieser Sachlage rügt die Revision zu Recht, das Berufungsgerichthabe seiner Gesamtwürdigung verfahrensfehlerhaft festgestellte [X.] und den Sachvortrag des [X.]n nicht vollständig berück-sichtigt. Es durfte nicht den Vortrag des [X.]n, der Architekt M. habe [X.] überwacht und gegenüber der finanzierenden Bank bestätigt,durch das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Architekten M. an die [X.] als widerlegt ansehen. Es hat nämlich außer [X.] gelassen, daß der [X.] bereits in der Berufungsbegründung Zeugenbeweis für seine Behaup-tungen angeboten hat, der Architekt M. sei mit der Bauleitung beauftragt gewe-sen und habe in Absprache mit dem Zeugen [X.] das Vorliegen der [X.] für die Zahlungen entsprechend dem Baufortschritt überprü-fen müssen. Nach Rohbaufertigstellung habe M. dem Zeugen [X.] mitgeteilt, daßdie Voraussetzungen für die Zahlung der streitgegenständlichen Teilbeträgevorlägen. Erst daraufhin sei der Betrag aus den bereitgestellten [X.] über ein [X.] auf das Konto der GmbH in [X.] überwiesen [X.]. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der [X.] zudem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Architekten M., in dem dieser ge-genüber den Bauherren behauptet hat, ihm sei keine Bauleitung übertragenworden, schriftsätzlich geäußert und sein Beweisangebot wiederholt. Diesem- 8 -Antrag hätte das Berufungsgericht entsprechen müssen, anstatt sich aus-schließlich auf die schriftliche Mitteilung des Architekten M. an die [X.] stützen, zumal diese - was die Revision ausdrücklich rügt - kein zulässigesBeweismittel im Sinne der Zivilprozeßordnung darstellt. Ein Widerspruch zwi-schen diesem Schreiben und der in der Anlage zur Klageschrift vorgelegtenBestätigung des Zeugen M. gegenüber der [X.] vom11. Januar 1995, daß der Rohbau fertiggestellt sei, hätte deshalb im Rahmender Beweisaufnahme geklärt werden müssen.c) Mit Recht wendet sich die Revision auch dagegen, daß das [X.] den [X.] bejaht hat, ohne das Vorbringen des[X.]n und seine Beweisantritte zu beachten. Das Berufungsgericht hatausgeführt, der [X.] habe sich leichtfertig und gewissenlos und somit [X.] vorsätzlich verhalten, weil er die Verwendung der Gelder nicht überwachthabe. Hätte der [X.] die Möglichkeit einer Schädigung der Bauherren [X.] nehmen wollen, hätte er die Verwendung des von den [X.] vom 20. Dezember 1994 geforderten und von diesen [X.] Geldes überwachen müssen. Damit hat das Berufungsgericht der [X.] nach den Vorsatz im Sinne des § 826 [X.] allein aus dem von ihm ange-nommenen Verstoß gegen die Überwachungspflicht hergeleitet. Es hat [X.] insoweit in verfahrensfehlerhafter Weise nicht mit dem Vorbringen undden [X.] des [X.]n in der Berufungsbegründung auseinan-dergesetzt, der Architekt M., der mit der Bauleitung beauftragt gewesen sei,habe dem Zeugen [X.] nach Rohbaufertigstellung mitgeteilt, daß die Vorausset-zungen für die Zahlung der streitgegenständlichen 1.624.000 DM vorlägen. [X.] sei dafür zuständig gewesen, in Absprache mit dem Zeugen [X.]das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlungen entsprechend dem je-weiligen Baufortschritt zu überprüfen. Es hat im übrigen außer [X.] [X.] -daß auf einen bedingten Schädigungsvorsatz des [X.]n nur geschlossenwerden könnte, wenn der [X.] eine Schädigung für möglich gehalten undbilligend in Kauf genommen hat, weil ihm bewußt gewesen wäre, daß die Mit-teilung des Architekten M. inhaltlich unzutreffend sein und vor Freigabe [X.] durch die finanzierende Bank eine tatsächliche Überprüfung des Baufort-schritts unterbleiben würde (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1992 - [X.]/91 - [X.], 330 [X.] Im übrigen vermengt das Berufungsgericht in fehlerhafter Weise [X.] für einen Haftungsdurchgriff für Gesellschaftsverbindlichkei-ten auf den Gesellschafter einerseits mit den Voraussetzungen der [X.] aus § 826 [X.] für eigenes deliktisches Verhalten ande-rerseits. Denn die Haftung aus § 826 [X.] ist an die Voraussetzungen [X.] nicht gebunden, da sie an das dem Schädiger persönlichzuzurechnende Verhalten anknüpft.Eine persönliche Haftung des [X.]n für die Verbindlichkeiten [X.], die durch die unzureichende Vertragserfüllung durch die GmbHbegründet worden sind, ist nicht schon deshalb gegeben, weil der [X.] [X.] in Vertretung des Geschäftsführers der GmbH i.[X.] die Rech-nung gestellt hat. Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten [X.] nur das Gesellschaftsvermögen. Mit der Eintragung der GmbH im Han-delsregister sind alle Rechte und Pflichten der bis dahin bestehenden Vorge-sellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH übergegangen([X.]Z 80, 182 ff; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 17. Aufl. § 11 Rdn. 61).Auch die Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit am 2. Oktober 1998ließ eine persönliche Haftung der Gesellschafter nicht wieder aufleben (vgl.[X.]/[X.] aaO, § 77 Anhang Rdn. 16 und [X.] -vor § 60 GmbHG Rdn. 2). Haftungsschuldnerin der Bauherren war ab Eintra-gung grundsätzlich nur die Gmb[X.] Die tatsächlichen Feststellungen des [X.]s rechtfertigen es nicht, die grundsätzliche Trennung [X.] und Gesellschafter aufzugeben und den [X.]n für die Gesell-schaftsverbindlichkeiten persönlich haften zu lassen. Die rechtliche [X.] kann allerdings gegenüber dem Gesellschafter dann unbeachtlich sein,wenn dieser aufgrund seiner die Gesellschaft rechtlich oder wirtschaftlich be-herrschenden Stellung das Gesellschaftsvermögen mit seinem Privatvermögenvermischt und die Grenzen zwischen den Vermögen buchmäßig verschleierthat ([X.], Urteil vom 25. April 1988 - [X.] - NJW-RR 1988, 1181,1182). In diesem Fall funktionieren nämlich die Kapitalerhaltungsvorschriften,deren Einhaltung ein unverzichtbarer Ausgleich für die Beschränkung der Haf-tung auf das Gesellschaftsvermögen ist, nicht mehr ([X.], Urteil vom [X.] - II ZR 16/93 - NJW 1994, 1801 ff. m.w.[X.]). Im vorliegenden Fall sind [X.] Voraussetzungen nicht festgestellt. An der GmbH waren der [X.] und[X.] je zur Hälfte beteiligt. Geschäftsführer der GmbH war [X.] Feststellungenzu einer Vermischung des Gesellschaftsvermögens mit dem Privatvermögendurch den [X.]n persönlich fehlen im Berufungsurteil.II[X.] angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. Eine eigene Entscheidung des Senats kommt entgegen der [X.] Revision auch nicht insoweit in Betracht, als es um einen Teilbetrag in [X.] 11 -he von 30 % des vertraglich vereinbarten Pauschalpreises geht. Auch insoweitfehlt es an den erforderlichen Feststellungen. Sollte das Berufungsgericht nach- 12 -ergänzendem Parteienvortrag erneut eine Haftung des [X.]n dem Grundenach für gegeben erachten, wird es auch das weitere Vorbringen der [X.] Schadenshöhe zu beachten haben.[X.] Dr. Dressler Dr. Grei-ner [X.] Pauge

Meta

VI ZR 160/00

10.07.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. VI ZR 160/00 (REWIS RS 2001, 1982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1982

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