Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2002, Az. II ZR 385/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4811

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/00Verkündet am:28. Januar 2002VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. Januar 2002 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des [X.] des [X.] in [X.] vom 26. Oktober 2000 aufge-hoben und das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts [X.]vom 17. Juni 1999 abgeändert.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147.949,00 DM nebst8,5 % Zinsen auf [X.] vom 21. Dezember 1996 bis24. Februar 1997 und auf 147.949,00 DM seit dem 25. [X.] zu zahlen.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Aus-zahlung eines Kontoguthabens über 147.949,00 DM, hilfsweise Schadenser-satz in gleicher [X.] 3 -Die Rechtsvorrin der Klrin, die ster in [X.]. GmbH, war in [X.] (im [X.]: [X.]) Inhaberin des Kontos Nr. bei der [X.], der [X.]. Die [X.] hatte in [X.] ([X.] und [X.] errichtet. Ein aus dem Verkauf dieserEinheiten erzielter Erls in [X.] 754.000,00 DM wurde auf das bezeich-nete Konto der [X.] eingezahlt.Die [X.] hatte bereits mit der Durchfrung eines Bauvorhabensin Le., fr das die [X.] ihr einen Bautrrkredit gewrt hatte, begonnen,als die [X.]. GmbH sich aus dem [X.] zurckziehen wollte. Die [X.] grte mit der [X.] GmbH i.[X.] eine neue [X.] [X.], die in die Vertrmit der Bank eintrat. Die [X.]. GmbH sowie ihr Ge-scftsfrer E. [X.]. wurden von der Bank aus allen [X.] perslichen Haftungen fr das Le.er Projekt entlassen. In der in diesemZusammenhang getroffenen, von allen Beteiligten unterzeichneten Vereinba-rung vom 7./15. November 1995 erklrte die aus der [X.] und der[X.]. GmbH bestehende [X.] ihr Einverstis, die 754.000,00 DM,auch nach Umschreibung des Kontos Nr. auf die neue [X.], bis zur- inzwischen eingetretenen - Erfllung einer Verkaufsauflage von13.000.000,00 DM fr das Le.er Bauvorhaben auf jenem Konto zu belassen.Weiter heißt es hierzu unter [X.]. Abs. 3 der Vereinbarung:"Die [X.], bestehend aus den Firmen"[X.]" und "[X.] GmbH i. [X.]", stimmt hiermit unwiderruflich zu,daß der Betrag von 754.000,00 DM z. L. des Kontos Nr. an [X.] ausbezahlt wird, sobald die vorstehend genannte [X.] von 13.000.000,00 DM erfllt ist. Weiterhin stimmt [X.] zu, daß beide GbR-[X.]er [X.] Auszahlung ihres [X.]s verlangen k."- 4 -Nach der Definition unter [X.] der Vereinbarung steht die [X.] die aus der [X.] und der [X.]. GmbH bestehenden [X.].Im Dezember 1996 hat die Klrin von der Beklagten Auszahlung [X.] des nach Abzug einer Provisionsforderung der [X.] der Immobilien in [X.] in [X.] 18.102,00 DM verbleibenden Kontogut-habens, also [X.] verlangt. Die Beklagte, von der die [X.] imHerbst 1996 gefordert hatte, [X.] sie mehr als 200.000,00 DM des [X.] die Gemeinde [X.] zur Begleichung von [X.] der aus der[X.] und der [X.]. GmbH bestehenden [X.] zahle, [X.] derKlrin im Februar 1997 220.000,00 [X.] restlichen 147.949,00 DM nebst Verzugszinsen sind [X.] Klage, die in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben ist. Mit ihrer [X.] die Klrin ihren Zahlungsantrag weiter.[X.]:Die Revision [X.] zur antragsgemûen Verurteilung der Beklagten.- 5 -I.Das Berufungsgericht ist der Ansicht, [X.] sich ein flliger Zahlungsan-spruch weder aus dem Kontofrungsvertrag noch aus der Vereinbarung [X.] 1995 ergebe. Aus [X.]. Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung folge ein nurden [X.]ern in gesamtrischer Verbundenheit zustehender [X.] auf Auszahlung des [X.]. Satz 2 dieser Vertragsbestim-mung gebe den [X.]ern zwar einen individuellen Anspruch. Dieser [X.] richte sich aber nicht auf Auszahlung des lftigen Kontoguthabens,also auf lftigen Verkaufserls von 754.000,00 DM abzlich der [X.] der Beklagten, sondern nur auf Auszahlung eines kftig erst noch zwi-schen den [X.]ern zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthabens.Der "[X.]" sei nicht beziffert worden. Das spreche [X.], [X.] er nichtnotwendig die Hlfte des Guthabens ausmachen, sondern erst ermittelt werdensollte, nachdem aus dem Guthaben etwaige noch vorhandene [X.]s-verbindlichkeiten berichtigt wren. Solange die [X.] nicht festste-he, komme auch ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzungnicht in Betracht.Das [X.] nicht stand. Die Beurteilung [X.] beruht auf einer die Grenzen tatrichterlichen Beurteilungs-spielraums rschreitenden Auslegung, die vom Wortlaut der Regelung unter[X.]. Abs. 3 nicht gedeckt [X.] -[X.]Der Wortlaut von [X.]. Abs. 3 Satz 2 ist eindeutig: Beide [X.]ersolltig von der Mitwirkung des jeweils anderen [X.]ers [X.] ihres "[X.]s" verlangen k.Unter "[X.]" ist nach dem [X.] die [X.] in dem vorangegangenen Satz 1 ausdrcklich genannten Betrages von754.000,00 DM zu verstehen, dessen Auszahlung an die GbR zu Lasten [X.] Nr. die neue [X.] als kftige Inhaberinjenes Kontos unwiderruflich zustimmte. Ein Anhalt [X.], [X.] damit nicht [X.] dieses Betrages, sondern ein Anspruch auf Auszahlung eines erstnoch zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthabens gemeint sein sollte, [X.] sich in dem Vertragstext nicht.[X.] es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den754.000,00 DM um das letzte [X.] der [X.] handelte, rechtfertigtdessen Annahme nicht, die fragliche Regelung betreffe nicht dieses Guthaben,sondern lediglich ein steres Auseinandersetzungsguthaben. Eine solcheVereinbartten die [X.]er sicherlich treffen k, sie muûtenes aber nicht. Es stand ihnen tatschlich wie rechtlich frei, eine Regelung alleinhinsichtlich des zum [X.] [X.] [X.] zu treffen. Den an der Vereinbarung vom November 1995Beteiligten ging es darum, [X.] der [X.] aus dem Bauvorhaben [X.]zchst noch als Sicherheit fr das Le.er Projekt zur [X.] sollte,obwohl er materiell der "GbR" zustand, die aus den Vertrmit der [X.] entlassen werden sollte. Notwendig waren von daher lediglich [X.] das Schicksal der 754.000,00 DM, auf eine Auseinandersetzungder "GbR" kam es nicht an. Dies gilt um so mehr, als die vom [X.] -zum [X.] seiner abweichenden Überlegungen genommenen Steuerschuldender [X.] seinerzeit offensichtlich noch nicht im Gesprch waren undzudem nicht erkennbar ist, [X.] fr ihre Begleichung schon aus damaliger Sichtjedenfalls fr die [X.]erin [X.]. GmbH nur der Verkaufserls in [X.].Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht davonausgegangen werden, [X.] die Parteien die Vereinbarung gleichwohl in [X.] ihm angenommenen Sinne versttten. Der Widerspruch der [X.] gegen eine Auszahlung des Guthabens an die [X.]er erfolgteerst im Oktober 1996 und [X.] damit nicht ohne weiteres auf ein bei den [X.] schon knapp ein Jahr zuvor etwa vorhandenes [X.]. [X.] die Bank zur Verrechnung von [X.] aus [X.] der Immobilien gegen den auf ihrem Konto eingegangenen Erls be-rechtigt sein wrde, verstand sich von selbst. Deshalb kann die Tatsache, [X.]der im Schreiben der Bank vom 30. November 1995 angekigte Abzug vonder Rechtsvorrin der Klrin und dieser selbst hingenommen wurde,ebenfalls nicht als Besttigung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ge-wertet werden. Dies gilt um so mehr, als die Annahme des Berufungsgerichts,die [X.]er sollten einen Anspruch lediglich auf das kftige, erst nocheinvernehmlich untereinander zu ermittelnde Auseinandersetzungsguthabenerhalten, in unvereinbarem Gegensatz zu dem von ihnen unstreitig [X.] st, jedem [X.]er gerade einen individuellen, von der weiterenMitwirkung des jeweils anderen [X.]ers igen Auszahlungs-anspruch gegen die Beklagte zuzuwenden.Das Berufungsgericht hat damit den anerkannten Grundsatz verletzt,[X.] die Auslegung in erster Linie den von den Parteien gewlten [X.] 8 -und den ihm zu entnehmenden objektiv erklrten Parteiwillen zu bercksichti-gen hat (vgl. nur [X.], Urt. v. 27. November 1997 - [X.], NJW 1998,900, 901 m.w.N.).I[X.]Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kannder Senat die Vereinbarung vom November 1995 selbst auslegen. Auf [X.] des oben Ausge[X.]en ergibt die Auslegung, [X.] der Rechtsvor-rin der Klrin gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in [X.][X.] zustand. Die Klageforderung ist daher in der Hauptsache be-grt.Das gilt auch fr den - vom Berufungsgericht zwar nicht ausdrcklichfestgestellten, aber nach seinen Ausfrungen unter 2. der [X.] gegeben erachteten - Fall, [X.] die Beklagte der Weisungdes [X.] der [X.] nachgekommen ist und aus dem Guthabender "GbR" an die Gemeinde [X.] Zahlungen auf [X.] der[X.] geleistet hat. Dr der Rechtsvorrin der Kle-rin war die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der [X.], die Vertragspartne-rin der Vereinbarung vom November 1995 war, zu einer [X.] der "GbR" allein auf Weisung eines der [X.]er nicht berech-tigt. Die [X.]er hatten in jener Vereinbarung eine verbindliche Bestim-mung dahin getroffen, [X.] siig voneinander von der [X.] der [X.] zustehenden Guthabens sollten [X.] Diese Regeltte, wovon auch die Beklagte ausgehen muûte,nur von den [X.]ern der "GbR" einvernehmlicrt werden [X.] 9 -nen. Da das Guthaben nach dem Inhalt der Vereinbarung allein der "GbR" zu-stand, nicht aber der neuen [X.], auch wenn [X.] inzwischen Kontoinhaberin war, durfte die Beklagte nicht darauf abstellen,[X.] die Weisung zur Begleichung der [X.] von dem [X.] das Konto [X.] erteilt wurde.Die Zinsforderung der Klrin ist aus dem Gesichtspunkt des [X.].RrichtHesselberger[X.][X.]Mke

Meta

II ZR 385/00

28.01.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2002, Az. II ZR 385/00 (REWIS RS 2002, 4811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4811

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