Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.12.2012, Az. 2 AZB 45/12

2. Senat | REWIS RS 2012, 131

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Gegenstand

Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils


Tenor

1. Auf die Beschwerde des [X.] vom 11. Juni 2012 wird das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2011 - 12 [X.]/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt im Wege der sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das [X.].

2

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 6. Dezember 2011 schlossen die Parteien einen Vergleich unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Nachdem der Vergleich widerrufen worden war, verkündete das [X.] am 13. Dezember 2011 ein Urteil. Dieses wurde den Parteien am 24. April 2012 mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen zugestellt. Anstelle der Unterschriften der an der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2011 beteiligten ehrenamtlichen Richter trug es [X.], die am [X.] vom 13. Dezember 2011 anwesend waren.

3

Am 11. Juni 2012 legte der Kläger gegen das Urteil sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, das Urteil sei nicht vor Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden.

4

Mit Beschluss vom 2. Juli 2012 berichtigte das [X.] das Urteil dahingehend, dass das Datum, an welchem die Verhandlung geschlossen worden war, vom 13. Dezember 2011 auf den 6. Dezember 2011 geändert sowie die Namen [X.] durch diejenigen ersetzt wurden, welche an der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2011 beteiligt waren. Dieser Beschluss war vom Vorsitzenden und den letztgenannten ehrenamtlichen Richtern unterschrieben. Er wurde mit einer erneut gefertigten und von diesen ehrenamtlichen Richtern unterschriebenen Urschrift des Urteils verbunden. Beides wurde dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 17. September 2012 zugestellt.

5

Mit Schriftsatz vom 19. September 2012 erweiterte der Kläger die sofortige Beschwerde vom 11. Juni 2012 auf das am 17. September 2012 zugestellte Urteil und beantragte für den Fall der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

6

II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.

7

1. Gem. § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann das Urteil eines [X.]s durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Erforderlich sind die Unterschriften derjenigen Mitglieder der Kammer, die an der Entscheidung mitgewirkt haben ([X.] 20. Dezember 2006 - 5 [X.] - Rn. 4, [X.]E 120, 358). Ist das vollständig abgefasste Urteil ganz oder teilweise von anderen Mitgliedern der Kammer unterschrieben, ohne dass ein Verhinderungsgrund vorgelegen hätte, ist es nicht iSv. § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen. Fehlende richterliche Unterschriften können zwar mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden ([X.] 24. Juni 2003 - [X.]/02 -, NJW 2003, 3057). Dies gilt jedoch nicht, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung abgelaufen ist ([X.] 27. Januar 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 1881).

8

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen und zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.

9

2. Danach ist die sofortige Beschwerde zulässig und begründet.

a) Der Kläger hat die Beschwerdefrist von einem Monat, welche gem. § 188 Abs. 2 Alt. 1 iVm. § 187 Abs. 1 BGB am 13. Juni 2012 ablief, gewahrt. Dies gilt auch, soweit sich die Beschwerde auf das am 17. September 2012 zugestellte „Urteil“ bezieht. Bei diesem handelt es sich nicht um ein (neues) Urteil iSv. § 72b ArbGG, welches eigenständig angegriffen werden müsste.

b) Das Urteil des [X.]s wies bis zum Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung nicht die Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer auf, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. Die Berichtigung und erneute Zustellung des Urteils nach Ablauf der Fünfmonatsfrist, [X.] mit den „richtigen“ Unterschriften, vermochte den Fehler nicht zu heilen.

3. Das Berufungsurteil war gem. § 72b Abs. 5 ArbGG aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

        

    Kreft    

        

    Rachor    

        

    Rinck    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

2 AZB 45/12

19.12.2012

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Frankfurt, 22. September 2010, Az: 15 Ca 2854/10, Urteil

§ 72b Abs 1 S 1 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.12.2012, Az. 2 AZB 45/12 (REWIS RS 2012, 131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 131

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