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PDF anzeigen[X.] ZB 15/01vom19. September 2001in Sachen betreffend die Geschmacksmuster Nr. [X.] 06 232.8 u.a.[X.] hat am 19. September 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg,[X.], Prof. [X.] und [X.]:Das mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 eingelegte Rechtsmittel gegenden Beschluß des [X.] (Juristischen Beschwerdesenats) [X.] vom 26. März 2001 wird als unzulässigverworfen. Das Rechtsmittel ist schon deshalb unzulässig, weil es- worauf der Beschwerdeführer hingewiesen worden ist - nicht durcheinen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegtwurde (§§ 10a [X.], 102 Abs. 1 u. 5 [X.]. Ungern-Sternberg[X.]BornkammPokrant
Meta
19.09.2001
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2001, Az. I ZB 15/01 (REWIS RS 2001, 1266)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1266
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