Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. 2 StR 515/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9940

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 515/14
vom
11. Juni
2015
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11.
Juni 2015 gemäß §
349 Abs.
2
und
4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2.
September 2014 in den Einzelstrafaus-sprüchen dahingehend abgeändert, dass in den Fällen [X.] 6. (Fallakte 40) Ziffer 46 bis 64 der Urteilsgründe (Fälle 2561 bis 2578 der Anklageschrift)
als Einzelstrafen jeweils eine Geld-strafe von 150 Tagessätzen zu je 10 Euro festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 14.
Januar 2013 wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 705 Fällen sowie uner-laubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Per-son unter 18
Jahren in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-setzt; ferner hatte das [X.] für den Fall des Widerrufs der Bewährung eine Kompensationsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil in den 31 Fällen der unerlaubten
Abgabe von Betäu-bungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18
Jahren,
in sämtlichen Einzelstrafaussprüchen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe 1
-
3
-
aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
Das [X.] hat das Verfahren hinsichtlich der 31 Fälle der unerlaub-ten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18
Jahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, neue Einzelstrafen hin-sichtlich aller 705 Fälle unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln festgesetzt, und den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei
Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung
verurteilt.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der
Festsetzung der aus dem Tenor ersichtlichen Einzelstrafen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig

344 Abs.
2 Satz
2 StPO).
2. Das [X.] hat sich bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils an der Dosierungsmenge des [X.] orientiert ([X.]). In [X.] Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. auch [X.], Beschluss vom 28.
April 2015 -
1 [X.]) setzt der Senat die Einzelstrafen entsprechend den Vorgaben des [X.]s in den Fällen [X.] 6. (Fallakte 40) Ziffer 46 bis 64 der Urteilsgründe (Fälle 2561 bis 2578 der Anklageschrift) auf jeweils 150 Tagessätze zu je 10 Euro -
statt jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe
-
fest.
Angesichts der Anzahl und Höhe der übrigen 686 Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass die Gesamtstrafe bei zutreffender Einordnung niedriger ausgefallen wäre.

2
3
4
-
4
-
3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Fischer [X.]Eschelbach

Zeng Bartel
5

Meta

2 StR 515/14

11.06.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. 2 StR 515/14 (REWIS RS 2015, 9940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9940

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