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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS V ZR 238/08 vom 4. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juni 2009 durch den [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 4. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zwar ist die Berufung des Beklagten zu Unrecht teilweise als [X.] verworfen worden. Das [X.] hat übersehen, dass mit der Berufungsbegründung auch Einwendungen gegen die Verurteilung zur Duldung von Versorgungsleitungen vorgebracht worden sind. Der Fehler hat sich im Endergebnis aber nicht [X.], weil die Berufung auch insoweit erfolglos gewesen wäre. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem auf Verlegung einer Gasleitung gerichteten Antrag, die für die übrigen Versorgungsleitungen gleichermaßen gelten und auf der Grundlage der von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Einwendungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen. - 3 - Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000 •. [X.] Lemke [X.]Stresemann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 24 C 430/04 - [X.] (Oder), Entscheidung vom 04.11.2008 - 6a [X.]/06 -
Meta
04.06.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2009, Az. V ZR 238/08 (REWIS RS 2009, 3227)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3227
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