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PDF anzeigen[X.] [X.]/02vom5. November 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. November 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Halle vom 18. März 2002, soweit es [X.], im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-hoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] [X.] zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlich [X.]) gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines früheren Ur-teils, durch das er wegen Sexualstraftaten und anderer Delikte zu einer [X.] ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteiltwurde, zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen [X.] wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er [X.] die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Straf-ausspruch Erfolg; im übrigen ist es entsprechend der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil [X.] zur Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung durch-greifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Im Ergebnis nicht zu beanstandenist, daß sich die sachverständig beratene [X.] die Überzeugungverschafft hat, daß bei dem Angeklagten "die Einsicht in das Unrecht und dasGefährliche des Tuns vorhanden gewesen sei und der Angeklagte sich auchnoch habe steuern können" ([X.]). Dies trägt jedoch nur die Annahme bei [X.] noch vorhandener Schuldfähigkeit. Dagegen hat das [X.] die Vor-aussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach § 21 [X.] rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.Das [X.] hat sich voll inhaltlich der gutachterlichen Stellungnah-me des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, der bei dem Ange-klagten die schon früher gestellte Diagnose einer dissozialen Persönlichkeits-störung nach ICD 10 F 60.2 "eindrucksvoll bestätigt" gefunden und darüberhinaus eine Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typs nach [X.] hat, so daß insgesamt eine kombinierte Persönlichkeitsstörungnach ICD 10 F 61.0 festzustellen sei. "Diese Persönlichkeitsstörung habe [X.] weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit erheblich tangiert. [X.] habe die volle Erinnerung an das sich über eine längere [X.] hin-ziehende Tatgeschehen, welches durch eine Vielzahl überlegter und gesteu-erter Mißhandlungen gekennzeichnet sei. Die Mißhandlungen seien brutal ge-wesen, jedoch zielgerichtet und kognitiv überlagert, was sich ... daraus ergebe,daß alle Mißhandlungen letztlich so ausgeführt wurden, daß sie keine schwe-ren Verletzungen verursachten" ([X.]).- 4 -Diese Bewertung vermag schon für sich kaum zu überzeugen. [X.] hätte der Senat grundlegende Bedenken, in der "kognitiven Überlagerung"brutaler, aber zielgerichteter Mißhandlungen ein entscheidendes Indiz gegeneine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu erblicken. Daß [X.] noch weiß, was er tut und welche Folgen sein Handeln hat, hat in ersterLinie Bedeutung für den Ausschluß vollständiger Aufhebung der Schuldfähig-keit (§ 20 StGB), sagt aber über den Grad der Beeinträchtigung des [X.],sich noch steuern und den kriminellen Tatimpulsen widerstehen zu können,nicht in gleichem Maße etwas aus. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner [X.], denn die Bewertung durch den Sachverständigen steht schon in [X.] zu den zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen. Diese weisengerade nicht aus, daß der Angeklagte und der Mittäter etwa "dosiert" auf [X.] einwirkten. Im Gegenteil mißhandelten sie ihr Opfer mehr als eine halbeStunde lang "in Hochstimmung" wahllos mit [X.] sich ihnen bietenden odervon ihnen extra herbeigeschafften Gegenständen, wobei der Angeklagte auchnicht etwa innehielt, als das Opfer bereits bewußtlos am Boden lag. Zudem hatdas [X.] ersichtlich sogar ein Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatzangenommen und ist nur deshalb nicht zu einem entsprechenden Schuld-spruch gelangt, weil es das spätere Verhalten als Rücktritt vom "(noch nichtbeendeten)" Versuch gewertet hat ([X.] 12). Ebensowenig verträgt sich die An-nahme, der Angeklagte habe zielgerichtet und "kognitiv überlagert" nur aufnicht schwere Verletzungen hingewirkt, nicht mit der weiteren Annahme, beidenTätern seien die Auswirkungen ihres Handelns "egal" gewesen, womit das[X.] auch die angenommene Tatbestandsalternative der lebensgefähr-denden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begründet hat ([X.] 12).- 5 -Schon deshalb ist auch der weitere Schluß nicht tragfähig, mit dem das[X.] - auch darin dem psychiatrischen Sachverständigen folgend - ausder "kognitiven Überlagerung" des Vorgehens gegen das Opfer einen alkohol-bedingt "[X.]falls leichten Rauschzustand" zur Tatzeit hergeleitet hat. [X.] es nicht mehr darauf an, daß die Ausführungen zur ausschließbarenerheblichen Alkoholisierung des Angeklagten schon für sich der rechtlichenNachprüfung nicht standhalten. Dazu hätten die wesentlichen Anknüpfungstat-sachen so genau wiedergegeben werden müssen, daß der Senat prüfen kann,ob die Annahme der vom Sachverständigen berechneten Maximal- und [X.] und damit die Beweiswürdigung zu den [X.] Angeklagten auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage beruht. In-soweit fehlen aber nicht nur genaue Angaben zu den der Berechnung zugrun-deliegenden Trinkmengen, sondern auch zum Körpergewicht des Angeklagten.Das [X.] ist zudem bei der Kontrollberechnung zur Ermittlung der [X.] rechtsfehlerhaft von einem stündlichen Abbau von 0,15 › [X.], anstatt einen stündlichen Abbauwert von 0,2 › und einen einmaligenSicherheitszuschlag von ebenfalls 0,2 › zugrundezulegen (st. Rspr.; [X.] § 21 [X.] 1).Die die Schuldfähigkeitsbeurteilung durch das [X.] betreffendenRechtsfehler zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Über diesen ist [X.] an die hierzu bisher getroffenen Feststellungen durch den [X.] zu entscheiden. Insoweit sieht sich der Senat lediglich vorsorglich zudem Hinweis veranlaßt, daß auch die Strafzumessungserwägungen im [X.] Urteil für sich genommen schon deshalb rechtlichen Bedenken be-gegnen, weil es an der für die Bildung der Einheitsjugendstrafe namentlich [X.] auf den Erziehungsgedanken gebotenen Gesamtwürdigung aller [X.] 6 -ten fehlt. Das Urteil beschränkt sich auf den pauschalen Hinweis, bei dem [X.] bestehe ein "höherer Erziehungsbedarf" als bei dem früheren [X.] (gegen den das [X.] wegen der gemeinsam begangenen Tatauf eine Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt hat), "da [X.] vom [X.] einzubeziehen war". Dies erweckt den Eindruck,daß die [X.] statt der gebotenen Gesamtbewertung die früher ver-hängte Jugendstrafe lediglich numerisch berücksichtigt und deshalb nicht, [X.] § 31 Abs. 2 JGG verlangt, das frühere Urteil, sondern lediglich die frühererkannte Strafe einbezogen hat (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 2).Tepperwien Maatz Kuckein˚
Meta
05.11.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 4 StR 419/02 (REWIS RS 2002, 858)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 858
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