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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 197/12
vom
21.
Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Vergewaltigung u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 21.
Juni 2012 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten "vom 15.
Mai 2012"
gegen den Senatsbeschluss vom 24.
Mai 2012 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2.
August 2011
gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Mit am 8.
Juni 2012 eingegangenem Schriftsatz des Verteidigers "vom 15.
Mai 2012"
ist hiergegen die Anhörungsrüge erhoben worden. Der [X.] ist unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§
356a Satz
1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu [X.] Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen §
247 StPO geltend gemacht worden ist. Der hilfsweise beantragte "Termin vor dem angerufenen Gericht" ist für das Anhörungsrügenverfahren
nicht vorgesehen (vgl. §
356a Satz
2 StPO). Die am 7.
September 2010 durch den Vorsitzenden des Tatge-richts vorgenommene Bestellung zum notwendigen Verteidiger wirkt in der
1
2
-
3
-
Revisionsinstanz -
abgesehen von einer Revisionshauptverhandlung (§
350 Abs.
3 Satz
1 StPO)
-
fort.
[X.]
Rothfuß
Graf
Jäger
Sander
Meta
21.06.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. 1 StR 197/12 (REWIS RS 2012, 5385)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5385
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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