Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. 3 StR 422/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 352

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[X.]/01vom5. Dezember 2001in der [X.] zur besonders schweren [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2001 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2001 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmi[X.]ls, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Anstiftung zu [X.] nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGBzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Re-vision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.Nach den Feststellungen stiftete der Angeklagte, ein Gastwirt, den [X.] verfolgten S. an, in einer von ihm betriebenen [X.] zu legen, um in den Genuß der Versicherungssumme zu gelangen. [X.] befindet sich in einem Anbau an einen Gebäudekomplex mit mehre-ren Wohnungen. S. verschü[X.]te Benzin im [X.] und entzün-dete es. Das Feuer erfaßte eine "große Spanpla[X.], die fest mit der Wand ver-dübelt und mit [X.] beklebt war". Die Pla[X.] verbrannte fast [X.], ferner wurde ein Schrank durch das Feuer zerstört und die [X.] 3 -dung "in Mitleidenschaft gezogen". Der mit "erheblicher Ruûbildung" verbun-dene Schwelbrand wurde etwa drei Stunden ster entdeckt und gelscht.1. Die [X.] hat die Voraussetzungen des § 306 a Abs. 1 Nr. 1StGB in der Alternative des Inbrandsetzens eines zur Wohnung von [X.] bejaht. Dies wird durch die bisherigen Feststellungennicht ausreichend belegt.Das Inbrandsetzen eines [X.] ist nur dann vollendet, wenn Teiledes [X.], die [X.] dessen Gebrauch bestimmend sind, so vom Feuer er-faût sind, [X.] ein Fortbrennen aus [X.] mlich ist (st.Rspr., vgl.[X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 306 Rdn. 13 m.w.N.). Den Feststellungen istnicht zu entnehmen, [X.] es sich bei der durch den Schwelbrand zerstrtenSpanpla[X.] um einen [X.]tandteil in diesem Sinne und nicht nur umeinen Einrichtungsgegenstand gehandelt ha[X.]. Fr die Unterscheidung ist [X.], ob die [X.]agliche Sache jederzeit entfernt werden konnte, ohne [X.]das Bauwerk selbst beeintrchtigt wurde (vgl. zu einer [X.] StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4 und zu einem an die Wand genagel-ten Regal BGHSt 16, 109, 111). Da nicht festgestellt ist, [X.] die Spanpla[X.] [X.] etwa einer Trennwand ha[X.], erscheint es mlich, [X.] es sich [X.] [X.] die Aufnahme von [X.] handelte, die somit le-diglich wie sonstige [X.] des Ga-straumes gedient ha[X.]. Dem [X.] auch nicht entgegenstehen, [X.] die [X.] die [X.] war, da eine solche Befestigungstechnik auch sonst beischwereren Ausstattungsgegensticht lich ist und eine stereEntfernung ohne Beeintrchtigung des Bauwerks nicht hindert. Im rigen [X.] auch [X.]aglich, ob der Schwelbrand der [X.] das [X.] und Niederbrennen des ganzen [X.] ermlicht [X.] (vgl. zur [X.] 4 -brandsetzung einer [X.], 363, 365). Dies war hier bereits [X.] zweifelhaft, weil das Feuer nach drei Uhr gelegt worden war und bisgegen sechs Uhr weiter schwelte, ohne [X.] es von der Pla[X.] auf weitere Ge-teilrgegriffen ha[X.]. Die Frage des Inbrandsetzens bedarf daherneuer tatrichterlicher Prfung.2. Fr die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:a) Das [X.] ist zwar zu Recht davon ausgegangen, [X.] der [X.] des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einem gemischt genutzten Gauch dadurch erfllt werden kann, [X.] nur der nicht zu Wohnzwecken [X.] Teil in Brand gesetzt wird, wenn dieser zu einem einheitlichen Grt, das auch bewohnte [X.] (vgl. BGHSt 35, 283, 285 m.w.[X.] Frage, ob der Gastst[X.]nanbau, in dem das Feuer gelegt worden ist, Teildes anschlieûenden Gesamtkomplexes mit Wohnungen war, bedarfjedoch einer eingehenderen Prfung. Zwar ist den Feststellungen zu entneh-men, [X.] die Rmlichkeiten des Anbaus nicht an der Vorder[X.]ont dieses Ge-komplexes enden, sondern in diesen hineinragen. Aus den in Bezug ge-nommenen Lichtbildern Nr. 1 und 2 ergibt sich zudem, [X.] das Flachdach [X.] als Terrasse [X.] das benachbarte [X.] wird. Zur renbaulichen Beschaffenheit, insbesondere der Verbindung der beiden [X.] einer etwaigen Brandmauer, die unter [X.] Übergreifen einesFeuers vom Anbau auf das bewohnte benachbarte [X.] ge-macht [X.], ist den [X.] nichts zu entnehmen. Die Recht-sprechung hat angenommen, [X.] bei Anbauten ein einheitliches Gt-wa bei einem gemeinsamen Treppenhaus, einem gemeinsamen Flur oder in-einander rgehenden Rmen (mit Verbindungstren und [X.] 5 -angenommen werden k(vgl. BGHSt 34, 115, 120; BGHR StGB § 306Nr. 2 Wohnung 2, 7; § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 2; [X.] 1969, 118 [X.]) Bei der Anwendung des § 306 a Abs. 1 StGB wird neben dem [X.] auch zu prfen sein, ob das Gicht etwa durch Ruûein-wirkung u.. ganz oder teilweise zerstrt worden ist (vgl. BGHR StGB § 306Zerstrung 1). Dem Senat war es nicht mlich, im Revisionsverfahren zu pr-fen, ob die Verurteilung auf diese Alternative gesttzt werden kann, da hierzu -die nicht unter diesem Gesichtspunkt getroffenen - Feststellungen in den Ur-teilsgricht ausreichen und von der [X.] nur auf die Bilder Nr.1 und 2 mit den [X.] von dem [X.] genommen [X.]) Es wird weiter zu prfen sein, ob die Beteiligung des Angeklagtennicht als Mit[X.]rschaft zu bewerten ist. Da[X.] kte sprechen, [X.] er ein ho-hes Tatinteresse ha[X.], da er die von ihm betriebene Gastst[X.] zur Erlangungder Versicherungssumme in Brand setzen lassen wollte. Er hat durch die [X.] in den [X.] und die - letztlich nicht eingehaltene - Zusage, die [X.] zu lassen, bei der Vorbereitung eigene Tatbeitrrbracht und ha[X.]auch Tatherrschaft, da die Tatzeit nach den Feststellungen ersichtlich abge-sprochen worden war, was dem Angeklagten die Mlichkeit erffnet ha[X.], dieDurch[X.]ung der geplanten Tat zu [X.] 6 -d) Die Aus[X.]ungen des Verteidigers in der Revisionsbegre-ben keine Veranlassung, von der Entscheidung [X.], 211 ff. = NJW 2000,226 ff., der sich der Senat in seiner Entscheidung BGHR StGB § 306 b Ermg-lichen 2 angeschlossen hat, abzurcken.[X.]

Meta

3 StR 422/01

05.12.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. 3 StR 422/01 (REWIS RS 2001, 352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 352

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