Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 5 StR 121/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7700

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. März 2012
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
27. März 2012
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. Dezember 2011 nach § 349 Abs.
4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen 1 bis 6 und 12 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Ge-samtstrafe aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 12 der Urteilsgründe),
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat

entsprechend dem Antrag des [X.]

den aus der Beschlussformel er-sichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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1. In den Fällen 1 bis 6 und 12 der Urteilsgründe greift die vom Ange-klagten insoweit erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) durch.

a) Das [X.] hat in diesen Fällen die Verurteilung des Ange-klagten, der die Taten bestritten hat, ausdrücklich auf die verlesenen [X.] aus der Telekommunikationsüberwachung gestützt ([X.] und 8). Die Revision zeigt auf, dass weder eine Verlesung der Mitschriften vom [X.] angeordnet oder beschlossen noch deren Inhalt förmlich verlesen [X.]. Der Senat schließt unter Bezugnahme auf die Ausführungen des [X.] aus, dass die Erkenntnisse aus der [X.] durch andere Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.

b) Im Fall 7 der Urteilsgründe ist die erhobene Inbegriffsrüge hingegen unbegründet. Insoweit ist im Urteil hinreichend belegt, dass die [X.] auf der Zeugenaussage des Polizeibeamten S.

zum Inhalt der durch den Angeklagten geführten Telefongespräche beruhen.

2. Der Verfahrensfehler führt daher zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 1 bis 6 und 12 und

mit Blick auf den Wegfall der insoweit ver-hängten Einzelstrafen

zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.

3. [X.] wird im Fall erneuter Verurteilung zu prüfen haben, ob hinsichtlich der Fälle 1 bis 3 jeweils Tatmehrheit oder eine [X.] Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Januar 1981

2
StR 618/80, [X.]St 30, 28; Urteil vom 23. März 1995

4 [X.], [X.]R BtMG § 29 Bewertungseinheit 4; Beschlüsse vom 26. Mai 2000

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3
StR 162/00, [X.]R BtMG § 29 Bewertungseinheit 20, und vom 28. Ju-ni
2011

3 StR 485/10, [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 11) anzunehmen ist. Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass die [X.] Bewertung im Fall 12 nicht nachvollzogen werden kann.

[X.] Schaal

König Bellay

7

Meta

5 StR 121/12

27.03.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 5 StR 121/12 (REWIS RS 2012, 7700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7700

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3 StR 485/10

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