Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. VIII ZR 51/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1195

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[X.]/00vom26. September 2001in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 26. September 2001 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.],Dr. [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:1. Auf die Gegenvorstellungen des Beklagten wird der [X.] 24. Juli 2001 dahin abgeändert, daß der Beklagte ab [X.] Juni 2001 monatliche Raten von 30 DM zu zahlen [X.] weitergehenden Gegenvorstellungen werden [X.].Gründe:Nach den nunmehr vorgelegten Unterlagen hat der Beklagte in den [X.] Januar bis Mai 2001 ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von [X.] bezogen; seit Juni erhält er nur noch Arbeitslosenhilfe von1.530 DM. Für seine beiden Kinder hat er in der [X.] von Januar bis Juli 2001Unterhaltsleistungen in Höhe von durchschnittlich 358 DM gezahlt. Der nach§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO anzusetzende persönliche Freibetrag ist [X.] vom 1. Juli 2001 von 676 DM auf 689 DM erhöht worden. Es [X.] für die [X.] bis einschließlich Mai 2001 ein einsetzbares Einkommenvon 466 DM und für den anschließenden [X.]raum ein solches von 96 [X.]. Nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO waren daher für die [X.] ab dem- 3 -1. Juni 2001 die Raten auf 30 DM festzusetzen. Im rigen kommt eine Herab-setzung unter den ursprlich festgesetzten Betrag von 90 DM nicht in [X.].[X.] Dr. Hsch [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 51/00

26.09.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. VIII ZR 51/00 (REWIS RS 2001, 1195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1195

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