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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 104/07 vom 24. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 24. Juni 2009 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße ([X.]. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 220.311,09 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.07.2006 - 7 O 180/06 - [X.], Entscheidung vom 30.03.2007 - 12 U 176/06 -
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24.06.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. IV ZR 104/07 (REWIS RS 2009, 2882)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2882
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