Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2004, Az. V ZR 77/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3264

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL [X.] Verkündet am: 7. Mai 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 304

Zum Grund eines Schadensersatzanspruchs gehört die Feststellung, daß aus dem geltend gemachten [X.] ein Schaden entstanden sein kann. Ist dies bei einem Anspruch aus abgetretenem Recht davon abhängig, ob sich der Schaden nach der Person des [X.] oder [X.] in Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation [X.] nach der des Zessionars berechnet, nimmt die in einem Grundurteil hierzu ergangene Festlegung an dessen innerprozessualer Bindungswirkung teil.

[X.] §§ 463, 476 a.F.; § 249 Bb, [X.]

Wurde ein Grundstück durch verschiedene Ereignisse kontaminiert, so ist die erforderliche Bodensanierung auch dann als durch jedes der Ereignisse verursacht anzusehen, wenn sich alle vorhandenen Schadstoffbelastungen ohne zusätzlichen Aufwand mit derselben Sanierungsmethode beseitigen lassen.

Hat der Verkäufer in diesem Fall die aus einem der Ereignisse herrührende Schadstoffbela-stung arglistig verschwiegen, während die weitere Kontamination einem Gewährleistungs-ausschluß unterfällt, muß sich der Käufer den mit der Ersatzleistung aus § 463 Satz 2 [X.] a.F. verbundenen Vorteil, auch von den Folgen des dem Gewährleistungsausschluß unter-fallenden Mangels entlastet zu werden, nicht durch einen Abzug —neu für [X.] anrechnen lassen. [X.], [X.]. v. 7. Mai 2004 - [X.] - [X.] Nürnberg

LG [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundes[X.]ichtshofes Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klä[X.]in wird das [X.]eil des 13. Zivilsenats des Oberlandes[X.]ichts Nürnberg vom 13. Februar 2003 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungs[X.]icht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Beklagte veräußerte 1980 ein gewerblich genutztes Grundstück unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung an [X.]

. Dabei verschwieg sie, daß 1970 etwa 8.000 bis 10.000 Liter Heizöl aus einem beschädigten [X.] ausgelaufen waren und den Boden des Grundstücks verunreinigt hatten. 1987 veräußerte [X.]das Grundstück ebenfalls unter [X.] 3 - stungsausschluß an die Klä[X.]in. Nachdem diese die Bodenverunreinigung festgestellt hatte, nahm sie [X.] C. (im folgenden: die Erstkäuferin) mit Erfolg auf Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche aus deren Vertrag mit der Beklagten in Anspruch (vgl. Senat, [X.]. v. 20. Dezember 1996, [X.], NJW 1997, 652).
Die Klä[X.]in verlangt nunmehr von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz in Höhe der für die Dekontamination des Grundstücks erforderlichen Kosten. Das Land[X.]icht hat mit nicht angefochtenem Grundur-teil entschieden, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klä[X.]in den durch den Ölunfall aus dem [X.] ausgelösten Schaden zu ersetzen. Im Betragsver-fahren hat das Land[X.]icht der Klage in Höhe des geltend gemachten [X.] von 1.200.000 DM (613.550,26 •) stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes[X.]icht der Klä[X.]in lediglich einen Betrag in Höhe von 254.000 DM (129.868,13 •) zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Kläge-rin die Wiederherstellung des land[X.]ichtlichen Endurteils. Die Beklagte [X.] die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungs[X.]icht hält es für erwiesen, daß das Grundstück nicht nur infolge des [X.] mit Mineralölkohlenwasserstoffen ([X.]) ver-- 4 - unreinigt ist, sondern daß es außerdem eine Kontamination mit polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ([X.]) aufweist, die bereits bei Abschluß des Kaufvertrags zwischen der Beklagten und der Erstkäuferin im Jahr 1980 vorhanden war und auf die Abla[X.]ung von asphalthaltigem Abbruchmaterial zurückzuführen ist. Es meint, der Klä[X.]in stehe ein Schadensersatzanspruch gemäß § 463 Satz 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden [X.] (a.F.) nur in Höhe der Kosten zu, die für die Sanierung des ausschließlich mit [X.] verunreinigten Bodenbereichs erforderlich seien. Soweit der Boden zugleich mit [X.] belastet sei, fehle es dagegen nach den für die (Schadens-) Anlagefälle entwickelten Grundsätzen an einem ersatzfähigen Schaden der Klä[X.]in. In diesem Bereich müsse der Boden unabhängig von der arglistig verschwiegenen [X.]-Kontamination bereits wegen der nicht auf dem [X.] beruhenden Belastung mit [X.] saniert werden. Da beide [X.] ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand durch ein und dieselbe Sa-nierungsmethode beseitigt werden könnten, habe die Verunreinigung mit [X.] keine Erhöhung der ohnehin erforderlichen Sanierungskosten und damit keine zusätzliche Minderung des [X.] zur Folge gehabt. Die durch die [X.]-Kontamination bedingte Wertminderung müsse die Klä[X.]in wegen des insoweit wirksam vereinbarten [X.] hinnehmen. Kön-ne sie auch hierfür Schadensersatz verlangen, erwürbe sie einen sachlich nicht [X.]echtfertigten Vorteil.
I[X.] Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
- 5 - 1. Zutreffend geht das Berufungs[X.]icht allerdings davon aus, daß die Klä[X.]in von der Beklagten aus abgetretenem Recht Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihr infolge des [X.] aus dem [X.] und der dadurch verursachten Verunreinigung des Bodens mit [X.] entstan-den ist (§ 398 [X.], § 463 Satz 2 [X.] a. F. in Verbindung mit Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]). Das ergibt sich bereits aus dem vom Land[X.]icht erlassenen Grundurteil, welches innerprozessuale Bindungswirkung im Betragsverfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens entfaltet (§§ 318, 512 ZPO, vgl. [X.], [X.]. v. 10. Juli 1959, [X.], [X.] § 304 ZPO Nr. 12; Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 304 Rdn. 11).
Ihrem Umfang nach reicht die Bindungswirkung so weit, wie das erken-nende Gericht den Streit der Parteien über den [X.] tatsächlich entschieden hat (vgl. [X.] 35, 248, 252; Senat, [X.]. v. 29. November 2002, [X.], [X.]Report 2003, 349, 351). Hierfür ist nicht allein die [X.]eilsfor-mel maßgeblich, vielmehr müssen zu ihrem Verständnis die [X.] mit herangezogen werden ([X.], [X.]. v. 26. September 1996, [X.], NJW-RR 1997, 188, 189).
Durch das Grundurteil ist entschieden, daß die Klä[X.]in nicht auf die Geltendmachung des der Erstverkäuferin entstandenen Schadens beschränkt ist, sondern ihren eigenen Schaden ersetzt verlangen kann. Denn das [X.] hat die auf Erstattung der gegenwärtig erforderlichen Sanierungskosten [X.]ichtete Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Drittschadensliqui-dation (vgl. hierzu [X.], [X.], 153, 154 f.; [X.], [X.], 373, 374) dem Grunde nach für [X.]echtfertigt erklärt und ist damit der Auffassung der Beklagten entgegengetreten, der abgetretene Schadensersatzanspruch - 6 - bestehe nicht, weil die Erstkäuferin infolge des günstigen Weiterverkaufs kei-nen Schaden erlitten habe.
Diese Festlegung nimmt als notwendi[X.] und damit zulässi[X.] Inhalt des Grundurteils an der Bindungswirkung teil (vgl. [X.] 10, 361, 362). Zum Grund eines Schadensersatzanspruchs gehört die Feststellung, daß ein aus dem geltend gemachten [X.] resultierender Schaden entstanden sein kann, so daß es zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht ([X.] 126, 217; 219; Senat, [X.]. v. 29. November 2002, [X.], [X.]Report 2003, 349, 350). Wenn bei einer [X.] aus abgetretenem Recht ausnahmsweise zweifelhaft ist, ob sich der Schaden nach der Person des Zedenten oder des Zessionars berechnet, muß die Frage jedenfalls dann im Grundurteil beantwortet werden, wenn ein [X.]seintritt, wie hier, bei einer der in Betracht kommenden Personen fraglich ist (einen Schaden des arglistig getäuschten Käufers nach Weiterverkauf der Sache ablehnend: [X.]/Grunewald, [X.], 10. Aufl., Vor § 459 Rdn. 71 a.E.; [X.], aaO; gegen eine Anrechnung des Veräußerungserlöses auf den [X.] im Wege der Vorteilsausgleichung [X.], [X.]. v. 22. Juni 1992, [X.], NJW 1992, 3167, 3175; Senat, [X.]. v. 19. September 1980, [X.], NJW 1981, 45, 47; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 463 Rdn. 55) und es deshalb möglich erscheint, daß die Klage mangels Schadens bereits dem Grunde nach abgewiesen werden muß.
Ist somit für das vorliegende Betragsverfahren bindend festgestellt, daß der Schaden der Klä[X.]in maßgeblich ist, hat die Beklagte im Rahmen des sogenannten —kleinenfi Schadensersatzes nicht nur den nach den Kosten der Mängelbeseitigung zu berechnenden (vgl. Senat, [X.] 108, 156, 159 f.; [X.]. - 7 - v. 14. Juni 1996, [X.], NJW-RR 1996, 1332, 1333) Minderwert des Grundstücks im Zeitpunkt der Übergabe an die Erstkäuferin (vgl. [X.] Hamm, NJW 1974, 2091, 2092; [X.] München, [X.], 1581, 1582) oder im Zeit-punkt der Weiterveräußerung an die Klä[X.]in auszugleichen; vielmehr muß sie, wovon auch das Berufungs[X.]icht ausgeht, den Betrag erstatten, der heute, d.h. im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, zur Beseiti-gung der auf den Heizölschadensfall zurückzuführenden Bodenverunreinigung erforderlich ist.
2. Unzutreffend ist dagegen die Annahme des Berufungs[X.]ichts, es fehle an einem ersatzfähigen Schaden der Klä[X.]in, soweit der zu sanierende [X.] nicht nur mit [X.], sondern auch mit [X.] belastet ist.
a) Richtig ist allerdings, daß nach § 463 Satz 2 [X.] a. F. nur der [X.] zu ersetzen ist, der auf dem arglistig verschwiegenen Fehler beruht ([X.], [X.]. v. 3. April 1987, [X.], NJW-RR 1987, 1277). [X.], die mit dem offenbarungspflichtigen Mangel in keinem ursächlichen Zu-sammenhang stehen, sind von der Ersatzpflicht ausgenommen (Senat, [X.]. v. 3. März 1995, [X.], [X.], 1549, 1550). Dementsprechend hat das Land[X.]icht in seinem Grundurteil die Ersatzpflicht der Beklagten auf den Schaden beschränkt, der durch den Ölunfall, d. h. durch die hierauf zurückzu-führende, arglistig verschwiegene [X.]-Kontamination verursacht worden ist.
Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen diesem Mangel und den von der Klä[X.]in geltend gemachten Sanierungskosten (haftungsausfül-lende Kausalität) wird jedoch nicht dadurch in Frage gestellt, daß diese Kosten zum überwiegenden Teil auch ohne die Verunreinigung des Grundstücks mit - 8 - [X.] wegen dessen Belastung mit [X.] anfallen würden. Ist ein bestimmter Schaden durch mehrere gleichzeitig wirkende Umstände, etwa durch mehrere Mängel einer Sache, verursacht worden und hätte, wie hier, jede dieser Ursa-chen für sich allein aus[X.]eicht, um den ganzen Schaden herbeizuführen, dann sind sämtliche Umstände als rechtlich ursächlich zu behandeln, obwohl keiner von ihnen als —conditio sine qua nonfi qualifiziert werden kann ([X.], [X.]. v. 17. März 1988, [X.], NJW 1988, 2880, 2882; [X.]. v. 16. Mai 1983, [X.], [X.], 731, 732; [X.]. v. 6. Mai 1971, [X.], [X.], 818, 819 f.; vgl. auch [X.] 118, 263, 266 f.; [X.]St 39, 195, 198). In diesen Fällen der sogenannten Doppelkausalität bedarf es einer entsprechen-den Modifikation der Äquivalenztheorie (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 4. Juli 1994, [X.], [X.], 126, 127 m. w. Nachw.), weil der eingetretene [X.]serfolg ansonsten auf keine der tatsächlich wirksam gewordenen Ursachen zurückgeführt werden könnte. Aus diesem Grund kann die Verursachung eines Schadens durch die [X.]-Kontamination nicht mit dem Hinweis darauf [X.] werden, daß eine Sanierung des Grundstücks wegen der Verunreinigung mit [X.] ohnehin erforderlich gewesen sei. Ebenso ließe sich argumentieren, eine Dekontamination sei schon wegen der Verunreinigung mit [X.] notwen-dig, so daß sich die [X.]-Kontamination nicht nachteilig auswirke, womit im Ergebnis beide Sachmängel als Schadensursachen ausscheiden würden, obwohl sie tatsächlich zu einer Wertminderung des Grundstücks geführt ha-ben.
b) Soweit das Berufungs[X.]icht in der Verunreinigung des Grundstücks mit [X.] eine die Haftung der Beklagten ausschließende [X.] sieht, geht dies bereits deshalb fehl, weil die [X.]-Kontamination den eingetretenen Schaden nicht nur hypothetisch (vgl. [X.] 78, 209, 214; [X.] 9 - [X.]/[X.], [X.] [1998], § 249 Rdn. 93), sondern real, wenn auch in [X.] mit der [X.]-Kontamination, herbeigeführt hat. Damit liegt ein Fall der entlastenden [X.] nicht vor (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Mai 1983, [X.], [X.], 731, 732).
3. Eine Begrenzung der die Beklagte treffenden Schadensersatzpflicht ist auch nicht deshalb geboten, weil die Klä[X.]in ansonsten einen un[X.]echt-fertigten Vorteil aus dem Schadensereignis ziehen würde. Zwar wird die Kläge-rin durch die Gewährung von Schadensersatz in Höhe der zur Beseitigung der [X.]-Belastung erforderlichen Sanierungskosten auch von den nachteiligen Folgen der [X.]-Kontamination entlastet, welche sie bzw. die Erstkäuferin ohne den arglistig verschwiegenen Heizölschaden aufgrund des jeweils vereinbarten [X.] selbst hätte tragen müssen. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um einen auf den Schadensersatzanspruch aus § 463 Satz 2 [X.] a.F. anzurechnenden Vorteil.
a) Das folgt allerdings nicht schon aus den Grundsätzen der [X.] im en[X.]en Sinne. Sie betreffen die Anrechnung positiver Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten, welche durch das zur Haftung führende Ereignis und die nachfolgende Schadensentwicklung ad-äquat kausal verursacht werden (vgl. [X.] 10, 107, 108; 91, 206, 209 f.; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., [X.], § 249 Rdn. 227 ff.). Darum geht es hier nicht. Die [X.]-Belastung ist nicht durch die [X.]-Kontamination verur-sacht worden. Vermögensvorteile, die erst durch die Ersatzleistung des Schä-di[X.]s entstehen, also auf [X.] der Schadensbeseitigung liegen, werden demgegenüber nach den Regeln über einen Abzug —neu für [X.] ausgeglichen. Obwohl sich dies der Vorteilsausgleichung im weiteren Sinne zuordnen läßt - 10 - (vgl. [X.] 30, 29, 32; [X.] [X.]. v. 30. Juni 1997, [X.], NJW 1997, 2879, 2880), handelt es sich um einen eigenständigen rechtlichen Gesichts-punkt [X.]/[X.], Schadensersatz, 3. Aufl., § 6 V 3 u. § 9 I 3; Staudin-[X.]/[X.], [X.] [1998], § 249 Rdn. 175; Bamber[X.]/[X.]/[X.], [X.], Vor § 249 Rdn. 11). Die geschuldete Ersatzleistung geht insbesondere bei der Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (§ 249 [X.]) häufig über die Beseitigung des effektiv verursachten Schadens hinaus und führt so zu ausgleichsbedürftigen Wertzuwächsen bei dem [X.] (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 249 Rdn. 333). Solche, infolge der Art des Ausgleichs entstehenden Vorteile werden durch einen [X.] —neu für [X.] berücksichtigt.
b) Der Anspruch aus § 463 Satz 2 [X.] a.F. ist, wovon das Berufungs-[X.]icht zutreffend ausgeht, zwar nicht auf Naturalrestitution, sondern auf [X.]sersatz wegen Nichterfüllung [X.]ichtet. Ein Ausgleich nach den Grundsät-zen eines Abzugs —neu für [X.] ist dennoch erwägenswert, weil die Klä[X.]in den sogenannten kleinen Schadensersatz zulässi[X.]weise nach der Höhe der zur Beseitigung der arglistig verschwiegenen [X.]-Belastung erforderlichen Ko-sten berechnet (vgl. Senat, [X.] 108, 156, 159 f.), und damit zu [X.] sein kann, daß die Ersatzleistung sie in die Lage versetzt, ohne [X.] Kosten auch die [X.]-Kontamination zu beseitigen (vgl. zu einem ähnli-chen Fall [X.], [X.]. v. 26. Januar 1983, [X.], NJW 1983, 1424, 1425).
Steht der zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigte Gläubi-[X.] infolge der Ersatzleistung besser als er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der nicht erbrachten Leistung stünde, so ist diese Differenz grundsätzlich auszu-- 11 - gleichen (vgl. Senat, [X.] 136, 52, 54). Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der Schadensersatzanspruch strebt zwei nicht immer restlos zu vereinbarende Ziele an. Er soll dem Geschädigten einerseits vollen Ausgleich verschaffen, ihn andererseits aber nicht bereichern. Dieses zweite Ziel gebietet einen Abzug —neu für [X.], wenn damit nicht in unzumutbarer Weise in das erste eingegriffen wird [X.]/[X.], aaO, § 6 V 3; vgl. auch MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 249 Rdn. 333 sowie Senat, [X.]. v. 25. Oktober 1996, [X.], NJW 1997, 520).
Ein solcher unzumutbarer Eingriff in das Prinzip des vollen Ausgleichs wäre hier gegeben, wenn der zur Sanierung der arglistig verschwiegenen [X.]-Belastung erforderliche Betrag im Hinblick auf die Belastung des Grund-stücks mit [X.] gekürzt würde. Die ursprüngliche vertragliche Leistungspflicht der Beklagten beinhaltete nämlich die Lieferung eines vertrags[X.]echten und damit auch nicht mit [X.] kontaminierten Grundstücks. Der Ausschluß der Sachmängelgewährleistung hatte diese Verpflichtung bis zum Gefahrübergang nicht eingeschränkt (vgl. Senat, [X.] 129, 103, 104 f.; [X.], [X.]. v. 26. Januar 1983, [X.], NJW 1983, 1424, 1425), so daß die Erstkäuferin, hätte sie von der [X.]-Kontamination erfahren, bis dahin berechtigt gewesen wäre, das Grundstück zurückzuweisen (vgl. Senat, [X.] 114, 34, 40). War die [X.] aber zur Lieferung eines schadstofffreien Grundstücks verpflichtet, so ist eine Ersatzleistung, die über die Beseitigung eines arglistig verschwiegenen Mangels hinaus auch die Herstellung dieses ursprünglich geschuldeten [X.] ermöglicht, nicht als un[X.]echtfertigter Vermögenszuwachs der [X.] anzusehen. Andernfalls stünde die Beklagte infolge des [X.] neben dem arglistig verschwiegenen Mangel bestehenden - weiteren Fehlers besser, als sie aufgrund der Arglist bei Lieferung eines im übrigen fehlerfreien [X.] - stücks stünde (im Ergebnis ebenso [X.], [X.]. v. 26. Januar 1983, aaO; [X.]/Grunewald, [X.], 10. Aufl., § 463 Rdn. 15; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 463 Rdn. 22; [X.]/[X.], [X.] [1995], § 463 Rdn. 75).
c) Aus denselben Gründen ist der für die Klä[X.]in eintretende Vorteil, von den Folgen eines dem Gewährleistungsausschluß unterfallenden Mangels entlastet zu werden, auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des für das Schadensersatzrecht geltenden allgemeinen Bereicherungsverbots (vgl. [X.] 118, 312, 338; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 249 Rdn. 20) [X.]. Denn dieses Verbot ist nicht schematisch anzuwenden, sondern bildet nur eine Leitlinie, von der bei Vorliegen besonderer, im Recht angelegter Wertungen abgewichen werden kann [X.]/[X.], aaO, [X.]).

II[X.] Soweit die Klage abgewiesen worden ist, kann das angefochtene [X.]eil damit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Ent-scheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil sich das Berufungs[X.]icht, von seinem Rechtsstandpunkt aus fol[X.]ichtig, mit den Einwendungen der Beklagten ge-gen die von dem Land[X.]icht festgestellten Sanierungskosten für den sowohl mit [X.] als auch mit [X.] verunreinigten [X.] nicht befaßt hat. Damit dies nachgeholt werden kann, ist die Sache an das Berufungs[X.]icht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[X.]

Klein - 13 -

[X.]

[X.]

Meta

V ZR 77/03

07.05.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2004, Az. V ZR 77/03 (REWIS RS 2004, 3264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3264

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