Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. IX ZB 53/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1260

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[X.][X.]/08 vom 23. Oktober 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 290 Abs. 1 Nr. 6 Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen einer an dessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger erst nach dem Schlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat. [X.], [X.]uss vom 23. Oktober 2008 - [X.]/08 - [X.]

AG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 3. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 11. Januar 2008 aufgehoben und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteilig-ten zu 1 gegen den [X.]uss des Amtsgerichts [X.] vom 8. März 2007 zurückgewiesen. Der weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.227,62 • festgesetzt. Gründe: [X.] In dem am 24. Mai 2005 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Schuldner beantragt, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren. Der zum [X.] bestellte weitere Beteiligte zu 2 teilte in seinem Schlussbericht mit, dass 1 - 3 - ihm Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung im Verlauf des [X.] nicht bekannt geworden seien. Das Insolvenzgericht ordnete das schriftliche Verfahren an. Es gab den Gläubigern Gelegenheit, bis zum 10. Oktober 2006 zu dem [X.] Stellung zu nehmen und Versagungsanträge gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Der weitere Beteiligte zu 1 hat hierauf mit Schreiben vom 27. September 2006 den Antrag gestellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Verdacht bestehe, dass er nicht unerhebliche Vermögenswerte - insbe-sondere die Kundenbeziehungen aus seiner früheren Tätigkeit als Unterneh-mensberater - auf seine Ehefrau verschoben habe. Möglicherweise sei er für diese unentgeltlich oder aber zu nicht marktgerechten Konditionen tätig. 2 Diesen Versagungsgrund hat das Insolvenzgericht mit [X.]uss vom 8. März 2007 für nicht glaubhaft gemacht angesehen. Es hat den Versagungs-antrag zurückgewiesen und dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefrei-ung angekündigt. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der wei-tere Beteiligte zu 1 damit begründet, er habe erst jetzt durch seine Recherchen im [X.] festgestellt, dass der Schuldner Mitgesellschafter einer im Jahre 2001 gegründeten C.

GmbH sei, aus der ihm mutmaß-lich noch ein Gewinnausschüttungsanspruch zustehe. Auf Vorhalt dieses [X.] hat der Schuldner erklärt, seinen Geschäftsanteil noch vor Antrag-stellung mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 2004 an drei Mitgesellschaf-ter veräußert zu haben. Die in dem Vertrag vereinbarte Gegenleistung habe er nicht erhalten, weil er seine Stammeinlage noch nicht erbracht gehabt habe. Vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs sei er deshalb auch nicht ausgegan-gen. 3 - 4 - Mit [X.]uss vom 11. Januar 2008 hat das Beschwerdegericht den Be-schluss des Insolvenzgerichts geändert und dem Schuldner die [X.] versagt. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die [X.] dieser Entscheidung und Zurückweisung des Antrags des weiteren [X.] zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung. 4 I[X.] Die nach §§ 6, 7, § 289 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des [X.] und Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. 5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Schuldner sei die bean-tragte Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] zu versagen, weil er in seinem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 [X.] vorzulegenden Vermögensverzeichnis grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe. Er habe nicht ange-geben, gemäß dem notariellen [X.] vom 23. Dezember 2004 über einen sofort fälligen Anspruch auf Zahlung von 6.250 • gegen die [X.] zu verfügen. Die Nichtangabe dieses [X.] stelle ein grob fahrlässiges, wenn nicht sogar vorsätzliches Ver-schweigen eines Vermögensgegenstandes dar. Selbst wenn man von einer Aufrechnungsmöglichkeit der [X.] wegen nicht eingezahlter Stamm-einlage ausgehe, habe der Schuldner aus dem Vertrag immer noch einen Zah-lungsanspruch in Höhe von 3.125 • gehabt. 6 - 5 - 2. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 7 8 Zwar ist das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgingen, dass die Nichtangabe eines Vermögenswertes, der auch in einem Gesellschaftsanteil oder einem Zahlungsanspruch aufgrund der Veräußerung eine solchen Anteils bestehen kann, einen Versagungsgrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] darstellen kann. Das Gericht hat jedoch nicht beachtet, dass gar kein zulässiger Versagungsantrag des weiteren Beteiligten zu 1 vorlag, weil dieser den neuen Versagungsgrund, auf den er sich in der Beschwerdeinstanz ausschließlich ge-stützt hat, nicht innerhalb der anstelle des [X.] getretenen Frist zur Stellung und Glaubhaftmachung von Versagungsanträgen vorgebracht hat. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im eröffneten Insol-venzverfahren müssen gemäß § 290 Abs. 1 [X.] im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 [X.] geltend gemacht wird, ist [X.] ([X.], [X.]. v. 18. Mai 2006 - [X.] ZB 103/05, [X.], 538; v. 27. Juli 2006 - [X.] ZB 234/03, zit. bei [X.], Beilage zu Heft 5 S. 18 Fn. 169). Wird anstelle des [X.] das schriftliche Verfahren angeord-net und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der [X.] gesetzt, wie dies etwa im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 312 Abs. 2 [X.] oder im masseunzulänglichen Verfahren zulässig ist ([X.], [X.]. v. 20. März 2003 - [X.] ZB 388/02, [X.] 2003, 170, 172; [X.]/Prütting/[X.], [X.] § 290 Rn. 6; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der [X.], 8. Aufl. § 17 Rn. 89), so muss der Antrag innerhalb der Frist gestellt werden. 9 - 6 - Die Berücksichtigung von [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 [X.] nach dem Schlusstermin - gar erst im Beschwerdeverfahren - verbie-tet die Zäsur, die der Schlusstermin für die Geltendmachung von Versagungs-gründen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 [X.] darstellt. Daran ändert nichts, dass der Gläubiger von dem zur Begründung seines Antrags letztlich herangezoge-nen Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin etwas erfahren hat ([X.], [X.]. v. 25. Oktober 2007 - [X.] ZB 187/03, [X.], 2252). 10 Würde man es für zulässig halten, dass zuvor nicht erhobene Versa-gungsgründe erst im Beschwerdeverfahren nachgeschoben werden, könnte die Sperre, die der Schlusstermin für die genannten Versagungsgründe bildet, [X.] werden. Obwohl die Glaubhaftmachung der Gründe nach dem Gesetz schon im Schlusstermin erfolgen muss, hätten Gläubiger die Möglichkeit, [X.] - möglicherweise auch nur fristwahrend, um Zeit für weitere [X.] zu gewinnen - unzulässige Versagungsanträge zu stellen, um diese dann erst im Beschwerdeverfahren nachzubessern und schlüssig zu machen. Welche Folgen dies hätte, zeigt das vorliegende Verfahren. Dem Schuldner könnte die Restschuldbefreiung im Hinblick auf Versagungsgründe, die erst nach dem Schlusstermin in das Verfahren eingebracht werden, noch versagt werden, obwohl der im Schlusstermin gestellte Antrag, gegen dessen Verwer-fung sich der weitere Beteiligte zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde gar nicht gewandt hat, unzulässig war. Eine solche Rechtslage wäre mit dem Gesetz, das auf eine schnelle und auf den Schlusstermin konzentrierte Klärung der [X.] angelegt ist, ob ein Versagungsgrund vorliegt, nicht zu vereinbaren. 11 - 7 - II[X.] 12 Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners war die Entscheidung des [X.] aufzuheben und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 zurückzuweisen, denn das Sachverhältnis ist hinreichend fest-gestellt (§ 577 Abs. 2 ZPO). Weitere - möglicherweise zulässige - [X.] sind nicht gestellt. Die übrigen nach § 291 [X.] mit dem Ankündi-gungsbeschluss zur Restschuldbefreiung verbundenen Entscheidungen hat das Insolvenzgericht bereits in dem [X.]uss vom 8. März 2007 getroffen. [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 08.03.2007 - 110 [X.] - [X.], Entscheidung vom 11.01.2008 - 3 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 53/08

23.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. IX ZB 53/08 (REWIS RS 2008, 1260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1260

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