Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 3 StR 64/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7701

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 64/12
vom
27. März 2012
in der Strafsa[X.]he
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat na[X.]h Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 27.
März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig be-s[X.]hlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2011 abgeändert und neu gefasst:

Der Angeklagte
wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, jeweils in zwei Fällen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von se[X.]hs Monaten und einer Wo[X.]he verurteilt.

Die Vollstre[X.]kung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigespro[X.]hen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, trägt er die Kosten des Verfahrens in beiden Re[X.]htszügen. Im Umfang des [X.] fallen diese Kosten sowie die dem
Angeklagten jeweils entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten -
unter Freispru[X.]h im Übrigen -
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen (Fälle [X.], [X.], e und f der Urteilsgründe) sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen (Fälle [X.] und [X.]) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und se[X.]hs Monaten verurteilt, deren Vollstre[X.]kung es zur [X.] ausgesetzt hat. Gegen die Verurteilung wendet si[X.]h der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Re[X.]hts gestützten Revision. Das
Re[X.]htsmittel hat den aus der Bes[X.]hlussformel ersi[X.]htli[X.]hen Teilerfolg; im Übri-gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. In den Fällen [X.] und f der Urteilsgründe tragen die Feststellungen ni[X.]ht den S[X.]huldspru[X.]h wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG).

a) Der Angeklagte beabsi[X.]htigte, von unbekannt gebliebenen Lieferanten Kokain zu beziehen, das er teils selbst konsumieren, teils gewinnbringend an Dritte weiterveräußern wollte. Zur Erzielung eines günstigeren Einkaufspreises und zur Erhöhung seiner Gewinnspanne verabredete er am 26. und erneut am 29. November 2011 mit dem gesondert verfolgten S.

, für diesen 5 bzw. 15 Gramm Kokain mitzubestellen, die er na[X.]h Lieferung jeweils zum [X.] an S.

abgeben sollte. Zu Bestellungen kam es ni[X.]ht.

b) Erklärt si[X.]h der Täter gegenüber einer anderen Person ernsthaft
be-reit, bei einem Dritten Betäubungsmittel zu erwerben und diese sodann an den anderen weiterzuveräußern, entfaltet er zwar eine auf den Umsatz von [X.] geri[X.]htete Tätigkeit. Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG setzt indes weitergehend au[X.]h eigennützige Motive des Täters 1
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voraus. Ni[X.]ht eigennützig ist ein Umsatzges[X.]häft, das allein auf die Überlas-sung von Betäubungsmitteln zum Selbstkostenpreis oder Einstandspreis ge-ri[X.]htet ist (Weber, BtMG, 3. Aufl.,
§ 29 Rn. 316 mwN). Davon geht au[X.]h das [X.] aus. Allerdings hält es die erforderli[X.]he Eigennützigkeit der [X.] mit S.

deshalb für gegeben, weil es dem Angeklagten darauf ankam, dur[X.]h die so mögli[X.]he Bestellung größerer Mengen Kokains au[X.]h für si[X.]h selbst zu günstigeren Einkaufspreisen und höheren Verkaufsgewinnen zu gelangen.

Dies hält revisionsre[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand. Ob der Täter im Sinne eines Handeltreibens na[X.]h § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG eigennützig handelt, ist bezogen auf das konkret in Frage stehende Umsatzges[X.]häft zu [X.]. Es muss si[X.]h gerade aus diesem Umsatzges[X.]häft ein eigener Nutzen für den Täter ergeben (vgl. [X.], Urteil
vom 3. Juli 2003
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1 [X.], [X.], 457); dass ihm aus den Umständen des Erwerbs der umzusetzenden Betäubungsmittel Vorteile erwa[X.]hsen, genügt für si[X.]h alleine ni[X.]ht (Weber aaO Rn. 317, 320 f.). Daher liegt kein Handeltreiben vor, wenn der Täter zur [X.] eines günstigeren Einkaufspreises au[X.]h für andere Abnehmer einkauft und diesen die Betäubungsmittel dann zum Einkaufspreis überlässt ([X.], Be-s[X.]hlüsse
vom 25. September 1985
-
2 StR 521/85, NJW 1986, 794;
vom
10.
April 1984 -
4 [X.], [X.], 248; vom 26. März 1992 -
4 [X.], [X.]R
BtMG § 29 Abs.
1 Nr.
1 Handeltreiben 33).

So liegt der Fall hier. Aus den auf den Umsatz von Betäubungsmitteln geri[X.]hteten Ges[X.]häften selbst, den mit S.

vereinbarten Bes[X.]haffungen von Kokain zum Selbstkostenpreis, verspra[X.]h si[X.]h der Angeklagte keine Vortei-le. Vielmehr dienten ihm diese Abreden ledigli[X.]h der S[X.]haffung günstigerer Vo-raussetzungen für den beabsi[X.]htigten glei[X.]hzeitigen Einkauf von Kokain zu ei-5
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genen Zwe[X.]ken. Aus den Feststellungen ergeben si[X.]h im Übrigen au[X.]h keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit seinen Zusagen gewinnbringen-de Verkaufsges[X.]häfte des S.

gefördert haben könnte (§ 27 StGB).

[X.]) Auf der Grundlage der umfassenden Beweiswürdigung des Landge-ri[X.]hts s[X.]hließt der Senat aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weiterge-hende Feststellungen getroffen
werden können. Er spri[X.]ht den Angeklagten deshalb (au[X.]h) insoweit frei.

2. Die aus den verbleibenden Einzelstrafen -
se[X.]hs Monate Freiheitsstra-fe sowie Geldstrafen in Höhe von einmal 90 und zweimal 60 Tagessätzen -
neu zu bildende Gesamtstrafe setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf das si[X.]h aus §§ 54, 39 StGB hier (zu den Ausnahmen [X.], Bes[X.]hluss vom 23.
Dezember 1994 -
2 Ss 202/94, [X.] 1995, 404) ergebende Mindest-maß von se[X.]hs Monaten und einer Wo[X.]he Freiheitsstrafe fest.

Ebenso holt
der Senat hinsi[X.]htli[X.]h der vom [X.] ausgespro[X.]he-nen Geldstrafen die re[X.]htsfehlerhaft unterbliebene Bestimmung der [X.] na[X.]h (vgl. hierzu bereits [X.], Bes[X.]hluss vom 20. April 1988 -
3 [X.], [X.]R
StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2) und setzt diese jeweils auf den Mindestbetrag von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB).

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3. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 5.
Februar 1996 -
1 Ws 70/96, Rpfleger 1996, 303).

[X.]

von Lienen S[X.]häfer

Mayer Hubert
10

Meta

3 StR 64/12

27.03.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 3 StR 64/12 (REWIS RS 2012, 7701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7701

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3 StR 64/12

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