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PDF anzeigen[X.] vom 31. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Das [X.] hat ausweislich des [X.] alle Verfahrensbeteiligten vor Erlass des [X.] auf die Zuständigkeit des [X.] hingewiesen. Damit ist auch der in der [X.] verteidigte Angeklagte gemäß § 33 Abs. 1 StPO zu der beabsich-tigten Verweisung angehört worden. - 3 - 2. Die Rüge der Nichtbescheidung zweier [X.] ist bereits unzulässig, soweit der Inhalt der in Bezug genommenen Schriftsätze und Ur-kunde von der Revision nicht mitgeteilt wird. Im Übrigen ist die Rüge unbegrün-det, weil die Beweisanträge ausdrücklich nur für den Fall einer - hier nicht er-folgten - Verurteilung nach § 224 Abs. 1 StGB gestellt worden waren. [X.] Fischer Roggenbuck [X.]
Meta
31.07.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2009, Az. 2 StR 131/09 (REWIS RS 2009, 2260)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2260
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