Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.05.2014, Az. V B 94/13

5. Senat | REWIS RS 2014, 5794

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Gegenstand

Vermietung einer Sporthalle an Kommune


Leitsatz

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass eine nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Vermietung einer Sporthalle an eine Kommune auch dann vorliegen kann, wenn die Vermietung langfristig, die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nicht prägend ist und die Vermietung nur zeitweise (z.B. vormittags für den Schulsport) erfolgt.

Gründe

1

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, da die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob "Umsätze aus einer langfristigen Vermietung einer Sporthalle an eine [X.] gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei sind, wenn die Sporthalle auch an weitere Vertragspartner vermietet wird und/oder für eigene Sportangebote zur Verfügung steht und im Übrigen neben der Überlassung der [X.] weitere Leistungen erbracht werden", durch die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) geklärt ist.

2

1. Denn in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) hat der [X.] bereits entschieden, dass eine steuerfreie Vermietung i.S. des § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorliegt, wenn dem Mieter auf bestimmte [X.] gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, einen Gegenstand so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen ([X.]-Urteile vom 17. Dezember 2008 XI R 23/08, [X.]E 224, 162, [X.], 208 zur langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes; vom 24. Januar 2008 V R 12/05, [X.]E 221, 310, BStBl II 2009, 60, m.w.N. zur Vermietung eines Marktplatzes).

3

Werden [X.] mitüberlassen, kommt es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend ist (z.B. keine steuerfreie Grundstücksvermietung bei der kurzfristigen Überlassung eines Tennisplatzes vgl. [X.]-Urteil vom 18. Januar 2001 Rs. [X.]/99 --Stockholm Lindöpark--, Slg. 2001, [X.]; anders bei langfristiger Überlassung eines Theatergebäudes mit Bühnenvorrichtungen [X.]-Beschluss vom 4. März 2011 V B 51/10, [X.]/NV 2011, 1035). Hierbei ist die Mietdauer ein geeignetes Kriterium, um eine selbstständige Vermietungsleistung von einer einheitlichen sonstigen Leistung abzugrenzen ([X.]-Urteil vom 18. November 2004 [X.]/03 --Temco [X.], Slg. 2004, [X.] Rdnr. 20).

4

2. Im Streitfall hat das Finanzgericht bei einer 25–jährigen Überlassung einer Sporthalle an eine Gemeinde für den Schulsport "von Montags bis Samstags von 8-14 Uhr" eine steuerfreie Vermietung i.S. des § 4 Nr. 12 UStG angenommen und die langfristige Grundstücksüberlassung gegenüber der Überlassung von [X.] als prägend angesehen, was für den Senat in einem Revisionsverfahren als tatsächliche Würdigung bindend wäre. Dass die Klägerin und Beschwerdegegnerin daneben zu anderen [X.]en die Sporthalle an andere Nutzer oder für eigenbetriebliche Zwecke genutzt hat, schließt eine steuerfreie Vermietung nicht aus und begründet keinen eigenständigen Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren.

5

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

Meta

V B 94/13

07.05.2014

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 4. Juli 2013, Az: 5 K 285/12, Urteil

§ 4 Nr 12 S 1 Buchst a UStG 2005, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.05.2014, Az. V B 94/13 (REWIS RS 2014, 5794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5794

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