Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2004, Az. VI ZR 248/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4977

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[X.] ZR 248/03vom20. Januar 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Januar 2004 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], die Richterin [X.] die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom17. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung [X.] oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob § 828 Abs. 2 BGB n.F. für—Altfällefi gilt, zu Recht verneint, denn Art. 229 § 8 Abs. 1 [X.] ausdrücklich, daß diese Vorschrift auf [X.] dem 31. Juli 2002 anzuwenden ist. Diese Auffassung liegt auchdem Senatsurteil vom 23. April 2002 zugrunde ([X.]/01 Œ VersR2002, 911). Einer weiteren Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es dahernicht. Die Entscheidung des [X.] vom 18. Dezember 2002(MDR 2003, 264 = NJW-RR 2003, 459 = [X.], 188) ist nichtGegenstand der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde.Von einer nähren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 S. 2, 2 Halbs.ZPO abgesehen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 42.181,58 Müller[X.]DiederichsenPaugeZoll

Meta

VI ZR 248/03

20.01.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2004, Az. VI ZR 248/03 (REWIS RS 2004, 4977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4977

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