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PDF anzeigen[X.] ZR 306/02vom30. September 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 30. September 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgewor-fenen grundsätzlichen Fragen zur zwingenden Benutzung vorhan-dener medizinischer Geräte und zu möglichen [X.] bei unterlassener Benutzung stellen sich im vorliegendenFall nicht. Das Berufungsgericht - wie vor ihm schon das [X.] - stellt unter verfahrens-rechtlich nicht zu beanstandender Be-rufung auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigenfest, daß die verbleibende Querschnittslähmung auf die Myelitiszurückzuführen ist und daß diese einem operativen Eingriff nichtzugänglich war. Damit steht fest, daß die unterlassene [X.] Kernspintomographen, selbst wenn sie als grober Behand-lungsfehler zu qualifizieren sein sollte, für den [X.] nicht ursächlich gewesen sein kann, denn als Alternativeoder Ergänzung zu der fehlerfrei durchgeführten Behandlung [X.] war lediglich ein operativer Eingriff in Betracht zu zie-hen.- 3 -Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 832.591,66 Müller[X.]Diederichsen [X.] Zoll
Meta
30.09.2003
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. VI ZR 306/02 (REWIS RS 2003, 1434)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1434
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