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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 71/09 vom 13. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juli 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Nichtzulassungsbe-schwerde die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage eines Zwischenverfahrens über das Aussageverweigerungsrecht des [X.]beanstandet, weil die Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt habe, übersieht sie, dass in der Rüge der Un-zulässigkeit der Aussageverweigerung, die die Beklagte ausdrück-lich aufrecht erhalten hat, ein Antrag auf Durchführung eines [X.] im Sinne des § 387 ZPO zu sehen ist ([X.]/ [X.], ZPO, 28. Auflage, § 387 Rn. 2); die Ausführungen des Be-rufungsgerichts waren daher durch das Prozessverhalten der [X.] veranlasst. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - [X.] beträgt 37.119,79 •. [X.] Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 13.01.2006 - 10 O 17/05 - O[X.], Entscheidung vom 18.02.2009 - 17 U 84/08 -
Meta
13.07.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. XI ZR 71/09 (REWIS RS 2010, 4926)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4926
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