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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 4. Juli 2023 geändert.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.400.000 € festgesetzt.
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 4. Juli 2023, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen wurde, ist zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juli 2020 - [X.]/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 739). Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Maßgebend für die Bewertung des Anspruchs des Beklagten auf Übertragung der Kommanditanteile der Klägerin an der [X.] ist der Verkehrswert dieser Geschäftsanteile. Insofern gilt hier nichts Anderes als in Fällen, in denen im Streit über einen Geschäftsanteil die Wirksamkeit einer Einziehung infrage steht ([X.], Beschluss vom 14. Juli 2020 - [X.]/17, juris Rn. 7).
Der Verkehrswert der Geschäftsanteile bestimmt sich mittels einer objektivierten Unternehmensbewertung nach [X.], der anders als der [X.]3 die Berücksichtigung eines abschreibungsbedingten Steuervorteils ([X.]) nicht verpflichtend vorschreibt. Die von den Parteien im Verfahren vorgelegten Gutachten gehen übereinstimmend davon aus, dass danach der Verkehrswert der von der Klägerin gehaltenen Kommanditanteile an der [X.] zum Bewertungsstichtag mit mindestens 13.364.000 € zu bemessen ist (vgl. Gutachten der [X.] & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 10. Mai 2022, [X.], Anlage [X.], [X.] zum Schriftsatz vom 15. Mai 2022; Gutachten der [X.] Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 24. Februar 2022, [X.], Anlage [X.], [X.] zum Schriftsatz vom 28. Februar 2022; ergänzende Stellungnahme [X.] & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 21. Juni 2022, [X.], [X.] 1087).
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Bernau |
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V. Sander |
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Adams |
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Meta
05.12.2023
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 4. Juli 2023, Az: II ZR 146/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2023, Az. II ZR 146/22 (REWIS RS 2023, 9039)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 9039
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