Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.09.2020, Az. II ZR 20/19

2. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 790

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Gegenstand

Kommanditgesellschaft: Haftung eines Kommanditanteilserwerbers für eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung des Veräußerers gegenüber einem Anleger


Leitsatz

Der Erwerber eines Kommanditanteils haftet nicht für eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung des Veräußerers, die diesem von einem Anleger zur Last gelegt wird.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 23. Januar 2019 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 14. März 2018 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger beteiligte sich auf Grundlage eines Prospekts im Juni 2011 als Treugeber mit einer Einlage von 200.000 € [X.] 5 % Aufgeld an der [X.]. Gewinnausschüttungen und Kapitalrückgewähr sollten aus dem Verkauf von Erdöl- oder Erdgas, entsprechender Unterbeteiligungen oder Gewinnbezugsrechten erwirtschaftet werden. Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von 29.600 €. Zudem wurden ihm vinkulierte Aktien der [X.] zugeteilt, in die die [X.] den Geschäftsbetrieb der [X.] in Ausübung einer ihr gesellschaftsvertraglich eingeräumten Ermächtigung eingebracht hatte.

2

Gründungs- und Treuhandkommanditistin des Fonds war die [X.] Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Kommanditanteil die Beklagte 2015 erwarb.

3

Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen vorvertraglicher [X.] im Wesentlichen die Zahlung von 180.400 [X.] um Zug gegen die Übertragung sämtlicher Rechte aus den Aktien der [X.] sowie die Feststellung von deren Verpflichtung zum Ersatzweiterer und künftiger Schäden, die ihm durch die Beteiligung entstanden sind und noch entstehen werden.

4

Das [X.] hat die Beklagte in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

6

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Kläger hätte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Komplementärin des Fonds gesellschaftsvertraglich ermächtigt gewesen sei, den Geschäftsbetrieb in ein anderes Unternehmen einzubringen. Diese Ermächtigung sei mit dem Risiko einer Vereitelung des Vertragszwecks behaftet gewesen, der ausweislich des Prospekts in einer zeitlich begrenzten Kapitalanlage bestanden habe. Die Beklagte sei auch "passivlegitimiert". Sie sei durch "Sonderrechtsnachfolge" in vollem Umfang in die Rechtsbeziehungen zwischen der [X.] und den [X.] eingerückt und mithin auch Schuldnerin der gegen jene gerichteten Ansprüche aus Aufklärungspflichtverletzungen. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, durch Übernahme des [X.] lediglich die Stellung einer "gewöhnlichen" Kommanditistin erworben zu haben. Denn sie habe bei Erwerb des [X.] gewusst, dass die [X.] Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Treuhandkommanditistin war, und sie habe mit dem [X.] deren Treuhandaufgaben übernommen.

8

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte haftet nicht für die der [X.] Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Last gelegte Aufklärungspflichtverletzung.

9

Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann seinen Gesellschaftsanteil mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter auf einen Mitgesellschafter oder auf eine dritte Person durch Verfügungsgeschäft (§ 413 BGB) mit der Wirkung übertragen, dass der Erwerber, wenn nichts anderes geregelt ist, ohne weiteres in die Rechtsstellung eintritt, die bis dahin der Veräußerer innehatte ([X.], Urteil vom 29. Juni 1981 - [X.], [X.]Z 81, 82, 84). Diese Rechtsstellung - Gesellschaftsanteil oder Mitgliedschaft - ist der Inbegriff der Rechtsbeziehungen des Altgesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis zu der Gesellschaft, zu deren Vermögen und zu den übrigen Gesellschaftern ([X.], Urteil vom 14. Mai 1986 - [X.], [X.]Z 98, 48, 50). Insbesondere haftet ein neu in eine Kommanditgesellschaft eintretender Kommanditist, wozu auch der [X.] zählt (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2019 - [X.], [X.], 1142 Rn. 19), auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 173 HGB. Mit der Übernahme der Rechtsstellung des Altgesellschafters können den Neugesellschafter auch Verbindlichkeiten des Altgesellschafters gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 1966 - [X.], [X.]Z 45, 221, 222), nicht aber sonstige Verbindlichkeiten des Altgesellschafters treffen.

Um eine sonstige Verbindlichkeit eines Altgesellschafters handelt es sich hier. Die [X.] Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war dem Kläger gegenüber als nicht nur kapitalistisch beigetretene Altgesellschafterin und mithin Vertragspartnerin des [X.] vorvertraglich zur Aufklärung verpflichtet und bei Verletzung dieser Pflicht schadensersatzpflichtig (§ 280 Abs. 1 und 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB; vgl. [X.], Urteil vom 17. April 2018 - [X.]/16, [X.], 1130 Rn. 17 mwN). Diese Schadensersatzverpflichtung trifft aber nur den Altgesellschafter, nicht auch die Gesellschaft, weil die fehlerhafte Aufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1706, 1707; Urteil vom 6. Februar 2018 - [X.], [X.], 826 Rn. 18). Sie trifft ihn zwar in seiner Eigenschaft als aufklärungspflichtigen Altgesellschafter, aber nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis gegenüber der Gesellschaft oder Mitgesellschaftern.

III. [X.] ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. Die Beklagte haftet für die Aufklärungspflichtverletzung der [X.] Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weder aus Schuld- noch aus Vertragsübernahme. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Schadensersatzverpflichtung der [X.] Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihm gegenüber übernommen hat (§ 414 BGB). Seinem Vortrag lässt sich auch nicht entnehmen, dass die [X.] Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Beklagte eine solche Schuldübernahme vereinbart haben (§ 415 BGB). Ferner wäre auch eine Vertragsübernahme, die der Zustimmung aller Beteiligter bedarf ([X.], Urteil vom 30. Januar 2013 - [X.], NJW 2013, 1083 Rn. 19 mwN), nur im Einvernehmen mit der Beklagten möglich gewesen. Aus der Übernahme der Treuhandaufgaben der [X.] Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die Beklagte ergibt sich indes nicht, dass diese damit zugleich den Aufnahmevertrag oder eine mit seinem Abschluss begründete Schadensersatzverpflichtung übernehmen wollte.

IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Drescher     

        

Born     

        

B. Grüneberg

        

V. Sander      

        

von [X.]      

        

Meta

II ZR 20/19

15.09.2020

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 23. Januar 2019, Az: 9 U 32/18

§ 241 Abs 2 BGB, § 311 Abs 2 Nr 1 BGB, § 413 BGB, § 161 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.09.2020, Az. II ZR 20/19 (REWIS RS 2020, 790)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1325 WM2020,1972 REWIS RS 2020, 790


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZR 20/19

Bundesgerichtshof, II ZR 20/19, 15.09.2020.


Az. 9 U 32/18

Oberlandesgericht Braunschweig, 9 U 32/18, 02.01.2019.

Oberlandesgericht Köln, 9 U 32/18, 20.11.2018.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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