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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 82/08 vom 29. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Dezember 2008 durch die Vi-zepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des [X.] vom 27. November 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Bereits die Verfügung des [X.] vom 6. November 2008 war nicht anfechtbar. 1 Zudem ist die Anrufung des [X.] in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Begrenzung des [X.] durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Februar 2003 [X.]). 2 [X.] beruht auf § 97 ZPO. 3 [X.] Dr. [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.11.2008 - 6 C 801/07 - [X.], Entscheidung vom 27.11.2008 - 13 T 189/08 -
Meta
29.12.2008
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.12.2008, Az. VI ZB 82/08 (REWIS RS 2008, 14)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 14
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