Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2007, Az. 4 StR 306/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1659

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[X.] vom 2. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen [X.] - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2007 werden verworfen. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Auch die [X.] haben Bestand. 1 Das [X.] hat die Angeklagten in den Adhäsionsaussprüchen un-ter anderem verurteilt, als Gesamtschuldner an den Nebenkläger [X.]200.000 • nebst Zinsen als materiellen Schadensersatz zu zahlen. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den der Nebenkläger im Rahmen des von den Angeklagten mit zwei weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern verüb-ten erpresserischen Menschenraubs als Lösegeld aufbringen musste, um seine Freilassung zu erreichen. Von dem Lösegeld konnten am 18. Januar 2007, d.h. zwei Tage vor Schluss der Hauptverhandlung, 87.000 • im Heizungskeller des Vaters des Angeklagten [X.]sichergestellt werden. Hierbei handelte es sich 2 - 3 - um den Beuteanteil der Angeklagten. Beide Angeklagten hatten sich darauf hin mit der Herausgabe des Geldes an den Nebenkläger einverstanden erklärt. Zu Unrecht rügen die Beschwerdeführer, dass die Angeklagten unter Be-rücksichtigung des sichergestellten Betrages nur zur Schadensersatzzahlung von 113.000 • hätten verurteilt werden dürfen. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 24. August 2007 zur Revision des [X.]ausgeführt: 3 "Grundsätzlich werden die sichergestellten Gegenstände an den letzten [X.] - bzw. mit dessen [X.] auch an einen [X.] ([X.], NStZ-RR, 2005, 239) - zurückgegeben, [X.]n sie für Zwecke des Strafverfah-rens nicht mehr benötigt werden ([X.], [X.], 50. Aufl., § 111k Rdnr. 1). Von diesem Grundsatz macht § 111k [X.] eine Ausnahme für den Fall, dass es sich um ei-ne dem Verletzten durch die Straftat entzogene Sache [X.]. Das Verfahren nach § 111k [X.] kann auch - obwohl die Angeklagten [X.] und [X.]ihr Einverständnis mit der Auszahlung an den Geschädigten [X.]erklärt haben - nicht entfallen, weil das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist [war]. Die Voraussetzungen dieser Vor-schrift liegen vor. Der Geschädigte [X.] ist mit der Rückzahlung des von der [X.]als Kredit zur Verfügung gestellten Lösegeldbetrages von 200.000 Euro belastet ([X.]; [X.]). Das Bargeld in Höhe von 87.000 Euro ist [X.] nach der Aufteilung des Gesamtbetrages von 200.000 Euro unter den [X.] in den Besitz der Angeklagten [X.] und [X.] gelangt. Die Entscheidung während des laufenden Strafverfahrens, ob und an [X.] die Auszahlung des sichergestellten Geldbetrages erfolgt, trifft das Gericht ([X.], Gewinnabschöpfung im Straf- und Bußgeldverfah-ren, [X.] 2006, Rdnr. 1230). Die Erklärung der Angeklag-ten in der Hauptverhandlung hat lediglich die Bedeutung, dass sie keine Ansprüche auf den sichergestellten Geldbetrag er-heben. Da das [X.] erst mit Beschluss vom 6. Februar - 4 - 2007 die Herausgabe des sichergestellten Bargelds in Höhe von 86.950 Euro an [X.] und [X.]anordnete ([X.]) und erst danach die Herausgabe des Geldes erfolgte ([X.] ff.), war im Zeitpunkt des [X.] noch keine Erfüllung der Forderung des Geschädigten [X.]nach § 362 Abs. 1 BGB eingetreten". Dem schließt sich der Senat an. 4 Tepperwien Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible

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4 StR 306/07

02.10.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2007, Az. 4 StR 306/07 (REWIS RS 2007, 1659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1659

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