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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 20. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 8. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 20. Mai 2008 (Aktenzeichen: 3 [X.]) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver-urteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Roggenbuck Appl Cierniak
[X.]
Meta
20.05.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2009, Az. 2 StR 150/09 (REWIS RS 2009, 3416)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3416
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