Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2011, Az. B 10 KG 5/09 R

10. Senat | REWIS RS 2011, 9372

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kindergeld - Kind - Berufsausbildung - Einkünfte - Bezüge - Grenzbetrag - Überschreitung - Stipendium - Vorjahr - Kalenderjahr - Zahlung - Zuflussprinzip


Leitsatz

1. Nach dem auch im Bereich des BKGG geltenden steuerlichen Zuflussprinzip ist eine für das Vorjahr bestimmte Stipendienzahlung grundsätzlich dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem sie tatsächlich an das sich in Berufsausbildung befindliche Kind gezahlt worden ist.

2. Eine wiederkehrende Einnahme ist auch im Kindergeldrecht kurze Zeit nach dem Ende des Kalenderjahrs zugeflossen, wenn der Zufluss höchstens 10 Tage nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist (Anschluss an die stRspr des BFH, vgl zB BFH vom 1.8.2007 - XI R 48/05 = BFHE 218, 372, 374).

3. Eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldbewilligung wegen Überschreitung des Grenzbetrags im Sinne des § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG darf sich nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X nur auf den Teil der Leistung erstrecken, der dem Betrag der Einkünfte und Bezüge entspricht, um den der Grenzbetrag überschritten ist (Bestätigung von BSG vom 12.12.1995 - 10 RKg 9/95 = SozR 3-1300 § 48 Nr 42).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2009 aufgehoben, soweit es eine Aufhebung der Bewilligung des Kindergeldes für Januar bis April 2007 in Höhe von mehr als monatlich 42,83 [X.], die Feststellung einer Erstattungspflicht des [X.] in Höhe von mehr als 171,32 [X.] und die Kostenentscheidung betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des [X.] zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung und die Versagung von Kindergeld verbunden mit einer entsprechenden Rückforderung.

2

Der Kläger ist [X.] Staatsangehöriger und [X.] Pastor. Im Juli 2005 wurde er für die [X.] bis Juli 2008 von der [X.] ([X.]) in den Auslandsdienst nach Peru entsandt.

3

Die beklagte [X.] bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 18.10.2005 ab August 2005 Kindergeld auch für dessen am 1.3.1982 geborene, in [X.] studierende Tochter [X.] ([X.]). [X.]achdem diese Bewilligung zunächst wegen der Eheschließung von [X.] durch Bescheid vom [X.] mit Wirkung ab September 2006 in Höhe von monatlich 179 Euro aufgehoben worden war, verfügte die Beklagte am 26.9.2006 die Weiterzahlung des Kindergeldes. Dabei ging sie davon aus, dass [X.] aufgrund eines Schreibens der [X.] ([X.]) vom 5.4.2006 für das [X.] aus Mitteln des [X.] monatlich ein [X.] in Höhe von 340 Euro nebst Büchergeld in Höhe von 80 Euro erhielt.

4

Mit Bescheid vom 17.4.2007 hob die Beklagte die Bewilligung des Kindergeldes für [X.] mit Wirkung ab Mai 2007 erneut auf und forderte weitere Unterlagen zu den Verhältnissen dieser Tochter an. Daraufhin gab der Kläger an, [X.] habe in den Jahren 2006 und 2007 jeweils Kapitaleinkünfte in Höhe von 200 Euro. Aus dem von ihm vorgelegten Schreiben der [X.] vom [X.] ergibt sich, dass das [X.] ab 1.1.2006 380 Euro und ab 1.4.2006 455 Euro betrug sowie ihr ab [X.] zusätzlich ein Familienzuschlag in Höhe von 155 Euro bewilligt wurde. Da ihr für das [X.] bereits Fördermittel in Höhe von 5970 Euro überwiesen worden seien, erhalte sie eine [X.]achzahlung in Höhe von 1155 Euro. Im Hinblick darauf hob die Beklagte - nach Anhörung des [X.] - die Bewilligung des Kindergeldes für die [X.] ab Januar 2007 in Höhe von monatlich 179 Euro auf, weil die Bezüge von [X.] im Kalenderjahr 2007 den Grenzbetrag von 7680 Euro überschritten. Das danach in Höhe von 716 Euro zu Unrecht gezahlte Kindergeld forderte die Beklagte zurück (Bescheid vom 4.10.2007).

5

[X.]ach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 5.11.2007) hat der Kläger vor dem Sozialgericht [X.]ürnberg Erfolg gehabt. Durch Urteil dieses Gerichts vom 28.5.2008 ist der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben und die Beklagte verpflichtet worden, dem Kläger für dessen Tochter [X.] über den April 2007 hinaus bis zum Dezember 2007 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] ([X.]) das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: [X.] habe im Kalenderjahr 2007 Einkünfte und Bezüge von mehr als 7680 Euro gehabt. Dabei seien neben jährlichen Kapitaleinkünften in Höhe von 149 Euro (200 Euro abzüglich 51 Euro Werbungskosten) das [X.] und der Familienzuschlag (für 2007: 7070 Euro), nicht jedoch das Büchergeld zu berücksichtigen, das als Bezug für besondere Ausbildungszwecke iS von § 2 Abs 2 Satz 5 Bundeskindergeldgesetz ([X.]) anzusehen sei. Die im Januar 2007 für das [X.] erfolgte [X.]achzahlung in Höhe von 1155 Euro sei nach dem im Kindergeldrecht geltenden Zuflussprinzip des § 11 Einkommensteuergesetz (EStG) dem Kalenderjahr 2007 zuzuordnen. Die Ausnahmeregelung des § 11 Abs 1 Satz 2 EStG greife hier nicht ein, weil die [X.]achzahlung nicht kurze [X.], dh höchstens 10 Tage, nach dem Jahreswechsel, sondern frühestens am [X.] zugeflossen sei.

6

Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 11 EStG. Zur Begründung trägt er ua vor: Die enge Auslegung dieser Vorschrift durch das [X.] werde dem Gebot einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der [X.] Rechte (§§ 2, 6 SGB I) nicht gerecht. Im Bereich des [X.] müsse der Begriff der "kurzen [X.]" iS des § 11 Abs 1 Satz 2 EStG weiter verstanden werden, da der Wegfall der [X.] für das ganze Jahr drohe.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.]ürnberg vom 28. Mai 2008 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist zulässig. Sie ist teilweise im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz begründet und im Übrigen unbegründet.

           

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.11.2007. Dieser Verwaltungsakt enthält seinem Wortlaut nach drei Regelungen:

-       

Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld in Höhe von 179 Euro für die Monate Januar bis April 2007

-       

Aufhebung der Bewilligung des Kindergeldes in Höhe von 179 Euro für die [X.] ab
Mai 2007

-       

Feststellung einer Erstattungspflicht des Klägers in Höhe von 716 Euro.

In formeller Hinsicht bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten keine Bedenken, zumal eine ordnungsgemäße Anhörung (§ 24 [X.]) durchgeführt worden ist.

           

Die Beklagte hat die Aufhebung der Kindergeldbewilligung für die [X.] von Januar bis April 2007 auf § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] gestützt. Der vorrangig zu prüfende § 48 Abs 1 Satz 1 [X.] bestimmt:

"Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben."

Wie das [X.] zutreffend entschieden hat, liegen diese Voraussetzungen hinsichtlich des Kindergeldanspruches des [X.] für [X.] hier vor.

Dem Kläger ist von der Beklagten mit Änderungsverfügung vom 26.9.2006 ab September 2006 Kindergeld weitergezahlt worden. Dem liegt - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - ein wirksamer Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zugrunde. Da ein schriftlicher Verwaltungsakt nur bei Ablehnung eines Antrags auf Kindergeld und bei Entziehung von Kindergeld vorgeschrieben ist (vgl § 14 [X.] idF der Bekanntmachung vom 17.7.2007, [X.] 1450), konnte die Wiederbewilligung "in anderer Weise" (vgl § 33 Abs 2 Satz 1 [X.]) erfolgen, hier also auch durch Mitteilung des Inhalts des Verwaltungsakts auf dem an den Kläger gerichteten Zahlungsbeleg (vgl dazu [X.]-1300 § 50 [X.]r 13; [X.], Kindergeldrecht, 2005, § 14 [X.] Rd[X.]r 5; [X.]/[X.], Kindergeldrecht, Stand Juli 2008, § 14 [X.] Rd[X.]r 5). Dabei unterliegt die Auslegung eines solchen Verwaltungsakts der revisionsgerichtlichen [X.]achprüfung (vgl [X.], 56, 58 = [X.] 2200 § 368a [X.]r 5 S 10; [X.] [X.] 1200 § 42 [X.]r 4 S 14; [X.], 104, 110 = [X.] 3-1300 § 32 [X.]r 2 S 11).

Allerdings war die [X.], die dem Kläger auf dem von ihm im Revisionsverfahren vorgelegten Kontoauszug vom 4.10.2006 übermittelt worden ist, für sich genommen nicht ausreichend, um den genauen Inhalt des erteilten Verwaltungsakts deutlich zu machen. [X.]eben dem Datum, dem Empfänger (mit [X.]) und dem Absender (FamKasse [X.]ürnberg) war daraus nur die Höhe der Gutschrift (179 Euro) und ein [X.]raum (09.06 - 09.06) ersichtlich. Im Zusammenhang mit der durch Bescheid vom [X.] erfolgten Kürzung des Kindergeldes um 179 Euro konnte der Kläger aus diesen Angaben jedoch unschwer schließen, dass die zuvor mit Wirkung ab September 2006 erfolgte Aufhebung der Bewilligung des Kindergeldes für [X.] wieder rückgängig gemacht werden sollte. Darin konnte er sich zudem dadurch bestätigt sehen, dass ab Oktober 2006 wieder der bis August 2006 gezahlte Gesamtbetrag überwiesen wurde.

In den Verhältnissen, die bei der [X.] des Kindergeldes für [X.] im September 2006 vorgelegen haben, ist ab Januar 2007 insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als der Anspruch des [X.] auf Kindergeld von diesem [X.]punkt an weggefallen ist, weil die Einkünfte und Bezüge seiner Tochter [X.] iS des § 2 Abs 2 Satz 2 [X.] (idF vom 17.7.2007) im Kalenderjahr 2007 den Grenzbetrag von 7680 Euro überschritten.

Im Jahre 2006 gehörte der Kläger - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - zum Personenkreis der Anspruchsberechtigten nach § 1 [X.]. Zum einen war er wegen seines Wohnsitzes und seiner beruflichen Tätigkeit im Ausland weder unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs 1 und 2 EStG noch wurde er nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt (Bescheinigung des Finanzamtes Hannover-[X.]ord vom 3.5.2005). Zum anderen übte er in [X.] eine nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz bei einer Einrichtung außerhalb [X.] zugewiesene Tätigkeit iS des § 1 Abs 1 [X.]r 3 [X.] aus (Bescheinigung der [X.] vom 29.8.2005).

Für [X.] bestand im Jahre 2006 Anspruch auf Kindergeld. Die damals 24jährige [X.] befand sich als Studentin in der Berufsausbildung (§ 2 Abs 2 Satz 1 [X.]r 2 Buchst a [X.]). [X.]ach § 2 Abs 2 Satz 2 [X.] wird ein solches Kind zwar nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7680 Euro hat. Diese Grenze war bei [X.] jedoch im Jahre 2006 nicht überschritten.

Zunächst sind die Kapitaleinkünfte der [X.] in Höhe von 200 Euro berücksichtigungsbedürftig. Von diesem Betrag ist allerdings die Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 Euro (§ 9a Satz 1 [X.]r 2 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2008 anwendbaren Fassung vom [X.], [X.] 1091; vgl § 52a EStG) abzusetzen (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]r 2 EStG).

Zwar gehören Stipendien, wie das von [X.] bezogene, zu den anrechenbaren Bezügen (vgl § 3 [X.]r 44 EStG; s dazu [X.], Kindergeldrecht, 2005, § 63 EStG Rd[X.]r 113), dabei bleibt das der [X.] gezahlte Büchergeld jedoch gemäß § 2 Abs 2 Satz 5 [X.] außer Betracht, weil es für besondere Ausbildungszwecke gewährt wurde (vgl dazu BT-Drucks 13/1558 [X.]; [X.], Kindergeldrecht, 2005, § 63 EStG Rd[X.]r 120; [X.] in [X.], Kindergeld, Erziehungsgeld, Elternzeit, Stand April 2007, § 32 EStG Rd[X.]r 142; [X.]/[X.], Kindergeldrecht, Stand Juli 2008, § 63 EStG Rd[X.]r 249; allgemein dazu auch [X.], 444). Selbst wenn man die im Januar 2007 rückwirkend erfolgte Bewilligung zusätzlicher Beträge dem Kalenderjahr 2006 zuordnet, beliefe sich das [X.] und der Familienzuschlag nur auf insgesamt 6165 Euro (5970 Euro - 960 Euro = 5010 Euro + 1155 Euro).

           

Für 2006 ergäben sich demnach maximal folgende Einkünfte und Bezüge der [X.]:

        

Stipendienbezüge

6165 Euro

        
        

Kapitaleinkünfte

+ 149 Euro

        
        

Gesamtbetrag

6314 Euro

        

Zwar hat sich im Jahre 2007 insoweit keine wesentliche Änderung ergeben, als [X.] am [X.] ihr 25. Lebensjahr vollendete und damit die Altersgrenze des § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]r 2 [X.] idF vom 17.7.2007 (ebenso bereits § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]r 2 [X.] idF vom 19.7.2006, [X.] 1652) erreichte. Denn für sie war aufgrund der Übergangsregelung des § 20 Abs 4 [X.] die Vollendung des 26. Lebensjahres maßgebend. Jedoch überstiegen die Einkünfte und Bezüge der [X.] im Kalenderjahr 2007 die Grenze von 7680 Euro, weil die im Januar 2007 erfolgte Zahlung eines für das [X.] rückwirkend gewährten [X.] in Höhe von 1155 Euro dem Jahre 2007 zuzurechnen ist.

[X.]ach dem auch im Bereich des [X.] geltenden steuerlichen [X.] ist eine für das Vorjahr bestimmte Stipendienzahlung grundsätzlich dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem sie tatsächlich an das sich in Berufsausbildung befindliche Kind gezahlt worden ist. Wie das [X.] zutreffend entschieden hat, gilt insoweit die Regelung des [X.]s in § 11 EStG entsprechend (vgl dazu allgemein [X.], Kindergeldrecht, 2005, § 63 EStG Rd[X.]r 100; [X.], aaO, § 32 EStG Rd[X.]r 148). Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 2 Abs 2 Satz 2 [X.], der darauf abstellt, dass das Kind "Einkünfte und Bezüge" … "im Kalenderjahr" … "hat". Während die Begriffe "Einkünfte" und "Bezüge" grundsätzlich einen Zufluss beinhalten, wird durch die Formulierung "im Kalenderjahr" eine klare zeitliche Zuordnung vorgenommen. Schließlich verdeutlicht das Wort "hat", dass es sich um tatsächliche Zuflüsse handeln muss und nicht um bloße Ansprüche.

Auch die Gesetzesentwicklung stützt dieses Ergebnis. Während § 2 Abs 2 Satz 2 [X.] bis zum 31.12.1999 darauf abstellte, dass Einkünfte und Bezüge im Kalenderjahr "zustehen", verlangt diese Vorschrift (idF des [X.], [X.] 2552) ab 1.1.2000, dass das Kind Einkünfte und Bezüge im Kalenderjahr "hat". Damit sollte das [X.] gezielt an die [X.] für den steuerrechtlichen Familienlastenausgleich (§ 32 Abs 4 EStG idF des [X.], [X.] 1959) angepasst werden (vgl [X.]). Die [X.]eufassung des § 32 Abs 4 Satz 2 EStG sollte wiederum klarstellen, dass auch hier das [X.] des § 11 EStG gilt (BT-Drucks 13/3084 S 20).

Da der Familienlastenausgleich hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Kinder im EStG und [X.] bewusst übereinstimmend geregelt worden ist, entspricht es der Systematik dieser Gesetze, auch im Bereich des [X.] das [X.] anzuwenden. Dieses erleichtert nicht nur die zeitliche Zuordnung von Einkünften und Bezügen, womit es der [X.] dient, sondern ist auch mit dem Sinn und Zweck des Familienlastenausgleichs vereinbar, wie er in § 2 [X.] zum Ausdruck kommt. Indem danach solche Kinder nicht mehr berücksichtigt werden, die ein bestimmtes Alter überschreiten und gewisse eigene Einkünfte haben, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die [X.] dieser Kinder im Sinne des BGB in entsprechendem Umfang fortgefallen ist. Die insoweit maßgebenden Verhältnisse ändern sich grundsätzlich erst mit Wirkung für die Zukunft, nachdem dem Kind Einkünfte und Bezüge tatsächlich zugeflossen sind (vgl dazu [X.]E 199, 116, 119; [X.]/[X.]V 2002, 1027 f).

[X.]ach § 11 Abs 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze [X.] vor Beginn oder kurze [X.] nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen (§ 11 Abs 1 Satz 2 EStG). Die Vorschrift des § 11 Abs 1 Satz 2 EStG, deren weite Auslegung der Kläger fordert, wird von der steuerrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als eng begrenzte Ausnahmeregelung angesehen (vgl [X.], 373, 375; [X.], 335, 336; [X.]/[X.]V 2003, 169; [X.] in [X.], EStG, Stand März 2008, § 11 Rd[X.]r 39; Trzaskalik in [X.], EStG, § 11 Rd[X.]r [X.], Stand April 1998). Es sollen Zufallsergebnisse vermieden werden, die eintreten können, wenn (regelmäßig wiederkehrende) Beträge, die um die Jahreswende zu zahlen sind, nicht in dem Kalenderjahr zufließen, für das sie bestimmt sind. Darüber hinaus werden dadurch - soweit wie möglich - Zweifel ausgeschlossen, zu denen der Zufluss von Einnahmen um den Jahreswechsel Anlass geben könnte (vgl [X.], 419, 421).

Die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 11 Abs 1 Satz 2 EStG ist in zweierlei Hinsicht begrenzt:

Zum einen bezieht sich § 11 Abs 1 Satz 2 EStG nur auf regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (vgl auch die entsprechende Vorschrift für Ausgaben in § 11 Abs 2 Satz 2 EStG). Dabei handelt es sich um solche Einnahmen, die nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis grundsätzlich am Beginn oder am Ende des Kalenderjahres zahlbar sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören (vgl [X.], 52, 54; [X.], 373, 376). Dabei reicht es auch aus, wenn die Zahlung kurze [X.] vor dem Beginn oder kurze [X.] nach dem Ende des Kalenderjahres zu erbringen ist, für das sie bestimmt ist (vgl [X.], 147; [X.], 419, 422; [X.], 326, 329; [X.] in [X.], EStG, 29. Aufl 2010, § 11 Rd[X.]r 22; [X.], aaO, Rd[X.]r 45; Trzaskalik, aaO, Rd[X.]r B 88). Jedenfalls genügt es nicht, wenn Zahlungen, für die keine bestimmten periodisch wiederkehrenden Zahlungstermine gesetzt sind, mehr oder weniger zufällig um den Jahreswechsel herum erfolgen (vgl [X.], 521, 524; [X.]/[X.]V 1992, 101, 102). Vielmehr ist eine vorher festgelegte Regelung für den [X.]punkt der Zahlung erforderlich ([X.], 326, 328 ff; [X.]/[X.]V 1996, 209 f). Die Regelhaftigkeit der Einnahmen ergibt sich daraus, dass die Rechtsgrundlage die Leistungszeitpunkte vorgibt (vgl [X.] in Kirchhof, EStG, 9. Aufl 2010, § 11 Rd[X.]r 36).

Zum anderen betrifft § 11 Abs 1 Satz 2 EStG nur solche Einnahmen, die kurze [X.] vor Beginn oder kurze [X.] nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Der unbestimmte Rechtsbegriff "kurze [X.]" wird vom [X.] ([X.]) dahin verstanden, dass er einen [X.]raum von höchstens 10 Tagen umfasst (grundlegend [X.] Urteil vom 13.3.1964 - [X.] - [X.] EStG § 11 R. 50; vgl neuerdings zB [X.]E 218, 372, 374). Soweit diese Festlegung in einigen Entscheidungen mit dem Zusatz "in der Regel" versehen worden ist (vgl [X.], 373; [X.]E 145, 538, 540; [X.], 419, 422), sollte dadurch - wie der [X.] klargestellt hat ([X.]/[X.]V 2003, 169) - keine Erweiterung der genannten Höchstgrenze unter Berufung auf besondere Verhältnisse des Einzelfalls zugelassen werden (ebenso [X.], aaO, Rd[X.]r 40).

Diese Auslegung des § 11 Abs 1 Satz 2 EStG ist auch im Bereich des [X.] zugrunde zu legen. Zunächst lässt die einheitliche Ausgestaltung des steuerrechtlichen und des sozialrechtlichen Familienlastenausgleichs einen Sonderweg im Rahmen des [X.] nicht zu. Insoweit ist von Bedeutung, dass der [X.] in Fällen einer im Januar erfolgten, für das Vorjahr bestimmten Rentennachzahlung (vgl [X.]E 199, 116) sowie eines für die [X.] vom 1.9. bis 15.11.2001 gewährten, am [X.] zugeflossenen [X.] ([X.]/[X.]V 2007, 1481) bei Anwendung des § 32 Abs 4 Satz 2 EStG keine Veranlassung zu einer Erweiterung des [X.]s gesehen hat. Des Weiteren sollte eine einmal erfolgte rechtliche Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht ohne zwingenden Grund aufgegeben werden (vgl dazu Trzaskalik, aaO, Rd[X.]r A 49). Derart zwingende Argumente sind hier nicht erkennbar.

Der vom Kläger angeführte sogenannte "Fallbeileffekt" bei Überschreiten des [X.] von 7680 Euro (zur Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs 4 Satz 2 EStG vgl zB [X.]E 192, 316, 323 ff; [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvR 2122/09) rechtfertigt für sich genommen schon deshalb keine Modifizierung des [X.]s, weil sich dieses je nach Fallgestaltung auch zu Gunsten des Anspruchsberechtigten auswirken kann. Ebenso wenig lässt sich ein erweitertes Verständnis des Begriffs "kurze [X.]" aus § 2 Abs 2 SGB I herleiten, da eine Ausdehnung des betreffenden [X.]raums nicht zwingend und in allen Fällen zu einer besseren Verwirklichung der [X.] Rechte iS des § 6 SGB I iVm dem [X.] führen würde. Da die [X.] des Kindes erst durch den tatsächlichen Zufluss des Geldes mit Wirkung für die Zukunft gemindert wird, erscheint eine enge Auslegung des § 11 Abs 1 Satz 2 EStG gerade im Kindergeldrecht durchaus sachgerecht.

Eine Heranziehung des § 39b Abs 5 Satz 2 EStG scheidet im vorliegenden Zusammenhang aus. [X.]ach § 39b Abs 5 Satz 1 EStG kann der Arbeitgeber, wenn er für den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren [X.]raum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Abs 3 EStG (Einbehaltung der Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung) erst bei der Lohnabrechnung einbehalten. Dies gilt - wie § 39b Abs 5 Satz 2 EStG bestimmt - nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. Diese Regelung ist ersichtlich auf die besonderen Gegebenheiten des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber zugeschnitten. Sie betrifft im Übrigen auch nur laufenden Arbeitslohn und nicht [X.]achzahlungen für zurückliegende [X.]räume.

In der vom erkennenden Senat vertretenen Auslegung lässt es § 11 Abs 1 Satz 2 EStG nicht zu, die streitige Stipendienzahlung in Höhe von 1155 Euro dem Kalenderjahr 2006 zuzuordnen, für das sie bestimmt ist. [X.]ach den erkennbaren Umständen handelte es sich dabei für [X.] schon nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme. Weder ist ersichtlich, dass solche [X.]achzahlungen wiederholt erfolgten, noch lässt sich feststellen, dass es dafür aufgrund des [X.] einen bestimmten Zahlungstermin gab. [X.]ach dem Inhalt der vom [X.] in Bezug genommenen Schreiben der [X.] vom [X.] wurde die Förderung ohne Rechtsanspruch gewährt. Bewilligungen erfolgten grundsätzlich insoweit unter Vorbehalt, als Veränderungen der Einkommensverhältnisse der Stipendiaten, ihrer Eltern, ihrer Ehepartner oder Änderungen in den Lebensumständen von [X.] eine [X.]euberechnung des Stipendiums notwendig werden ließen. Da die Zahlung, wie das [X.] unangegriffen festgestellt hat, jedenfalls nicht vor dem [X.] erfolgt ist, lag der [X.]punkt des Zuflusses auch deutlich jenseits der insoweit maßgebenden Grenze von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel.

           

Dementsprechend berechnen sich die Einkünfte und Bezüge der [X.] im Jahre 2007 unter Berücksichtigung der Tatsachenfeststellungen des [X.] wie folgt:

        

Laufendes [X.]

5210 Euro

        
        

Laufender Familienzuschlag

+ 1860 Euro

        
        

Stipendienzahlung für 2006

+ 1155 Euro

        
        

Stipendienbezüge insgesamt (brutto)

8225 Euro

        
        

Kostenpauschale

- 180 Euro

        
        

Stipendienbezüge (netto)

8045 Euro

        
        

Einkünfte aus Kapitalvermögen

+ 149 Euro

        
        

Gesamtbetrag

8194 Euro

        

Der Abzug einer Kostenpauschale für Ausbildungskosten in Höhe von 180 Euro ist in den Durchführungsanweisungen der Beklagten zur Kindergeldzahlung nach dem EStG und dem [X.] ([X.]) - Stand August 2004 - unter 63.4.2.3 Abs 4 vorgesehen. Maßgebend ist insoweit die Handhabung durch die Beklagte (vgl [X.]/[X.]V 2001, 1558, 1559). Danach ist die Pauschale zur Abdeckung solcher besonderer Ausbildungskosten anzusetzen, bei denen es sich nicht um die Anschaffung von Büchern handelt (vgl Schreiben der Beklagten vom [X.]). Denn [X.] erhielt zur Abdeckung der Aufwendungen für Bücher ein Büchergeld, das gemäß § 2 Abs 2 Satz 5 [X.] bei der Bestimmung der Einkünfte und Bezüge außer Betracht bleibt. Damit ist zwar hinsichtlich der Aufwendungen für Bücher die zusätzliche Berücksichtigung einer Kostenpauschale ausgeschlossen (vgl dazu [X.] 63.4.2.6 Abs 4 Satz 6; allgemein auch [X.]/[X.]V 2003, 24, 25); dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Ausbildungskosten handelt.

        

           

§ 48 Abs 1 Satz 1 [X.], dessen Tatbestand damit hier gegeben ist, erlaubt nur eine Aufhebung der Bewilligung des Kindergeldes mit Wirkung für die Zukunft. Deren bedurfte es bei der [X.] im Oktober 2007 nicht mehr, da der Kläger schon aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 17.4.2007 ab Mai 2007 keine Kindergeldzahlungen für [X.] mehr erhielt. Für die erfolgte Aufhebung der Kindergeldbewilligung mit Wirkung ab Januar 2007 ist § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] einschlägig. Danach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

        

1.    

die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,

2.    

der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,

3.    

nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder

4.    

der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Die Beklagte hat in dem angefochtenen Verwaltungsakt die grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden [X.]ummern 2 und 4 dieser Vorschrift nicht behandelt, sondern ihre Entscheidung ausschließlich auf die [X.]ummer 3 gestützt, deren Voraussetzungen hier vorliegen. Zwar hat nicht der Kläger, sondern seine Tochter [X.] anspruchsschädliches Einkommen erzielt; das reicht jedoch im Rahmen dieser Vorschrift aus, da diese nicht auf das Einkommen des durch den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Begünstigten abstellt, sondern darauf, ob irgendeine Einkommenserzielung zum Wegfall des zugesprochenen Anspruchs geführt haben würde (vgl dazu [X.] vom 12.12.1995 - [X.] 3-1300 § 48 [X.]r 42 S 92).

Beklagte und [X.] haben allerdings übersehen, dass sich die Aufhebung nach § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] von vornherein nur auf denjenigen Teil der Sozialleistung erstrecken darf, der dem Betrag entspricht, um den der Grenzbetrag überschritten wurde (vgl [X.]). Diese Beschränkung wird insbesondere aus dem in § 48 Abs 1 [X.] am Anfang des Satzes 2 verwendeten Wort "soweit" hergeleitet. Die an keinerlei Bösgläubigkeit oder Unlauterkeit geknüpfte Aufhebung nach § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] soll den Leistungsbezieher rückwirkend insoweit nicht treffen, als die erzielten Einnahmen anspruchsunschädlich gewesen wären.

Aus den Besonderheiten des hier einschlägigen Kindergeldrechts ergibt sich im Sinne von § 37 Satz 1 iVm § 68 [X.]r 9 SGB I nichts Abweichendes. § 11 Abs 3 und 4 [X.] enthält nur Sonderregelungen zu den §§ 44 und 45 [X.], nicht jedoch zu § 48 [X.]. § 70 Abs 4 EStG sieht zwar (ohne Einschränkungen) vor, dass eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs 4 EStG über- oder unterschreiten. Diese Vorschrift gehört jedoch nicht zu den von § 37 SGB I erfassten Sozialleistungsbereichen, sondern zum Einkommensteuerrecht. Im Übrigen zeigen die Unterschiede der Bestimmungen in § 11 [X.] und § 70 EStG, dass der Gesetzgeber in den beiden Regelungsbereichen des Kindergeldrechts verwaltungsverfahrensrechtlich keine vollständige Übereinstimmung angestrebt hat.

Da die Einkünfte und Bezüge der [X.] im Jahre 2007 mit 8194 Euro den Grenzbetrag von 7680 Euro um 514 Euro überschritten, durfte die Kindergeldbewilligung für Januar bis April 2007 gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] nur in Höhe von monatlich (514 : 12 =) 42,83 Euro (anstelle von 179 Euro) aufgehoben werden. Dazu war die Beklagte auch verpflichtet, weil ein "atypischer Fall" nicht ersichtlich ist (vgl [X.] [X.] f).

Ob auch die darüber hinausgehende Aufhebungsentscheidung der Beklagten betreffend die [X.] von Januar bis April 2007 rechtmäßig ist, vermag der erkennende Senat anhand der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht zu entscheiden, weil das [X.] die insoweit in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]r 2 und 4 [X.] nicht geprüft hat (vgl [X.] [X.] f). Da die Beklagte insoweit eine grob fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten des [X.] (verspätete Angabe der geänderten [X.]) geltend macht, kann auf weitere Ermittlungen dazu nicht verzichtet werden. Diese können im Revisionsverfahren nicht durchgeführt werden (vgl § 163 SGG).

Soweit die Beklagte mit Bescheid vom [X.] erneut eine Aufhebung der Kindergeldbewilligung für die [X.] ab Mai 2007 ausgesprochen hat, obwohl bereits eine bestandskräftige Aufhebungsentscheidung vorlag (Bescheid vom 17.4.2007), ist darin in der Sache eine Ablehnung der Bewilligung von Kindergeld für den betreffenden [X.]raum zu sehen. Diese ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil [X.] im Hinblick auf ihre Einkünfte und Bezüge im Jahr 2007 gemäß § 2 Abs 2 [X.] nicht als Kind zu berücksichtigen war.

Die nach § 50 Abs 1 [X.] in Höhe von 716 Euro festgestellte Erstattungspflicht des [X.] ist insoweit rechtmäßig, als die Bewilligung des Kindergeldes für die [X.] von Januar bis April 2007 aufgehoben werden durfte. Danach kann gegenwärtig nur eine Erstattungspflicht in Höhe von 171,32 Euro bestätigt werden. Im Übrigen hängt die Erstattungspflicht von der noch ausstehenden Prüfung der Aufhebungsentscheidung nach Maßgabe des § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]r 2 und 4 [X.] ab.

Soweit danach noch keine abschließende Entscheidung des [X.] erfolgen kann, macht der Senat von der Möglichkeit des § 170 Abs 2 Satz 2 SGG Gebrauch, das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und die Sache in entsprechendem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Im Übrigen, also hinsichtlich einer Aufhebung der Kindergeldbewilligung für die [X.] von Januar bis April 2007 in Höhe von monatlich 42,83 Euro, der Ablehnung einer Bewilligung von Kindergeld für die [X.] ab Mai 2007 sowie der Feststellung einer Erstattungspflicht in Höhe von 171,32 Euro, ist die Revision des [X.] dagegen unbegründet.

Da noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Kostenerstattung nach § 193 SGG in Betracht kommt, ist die Kostenentscheidung des [X.] aufzuheben. Dieses Gericht wird insgesamt auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben (vgl [X.] [X.] 5870 § 2 [X.]r 62 S 201).

Meta

B 10 KG 5/09 R

17.02.2011

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: KG

vorgehend SG Nürnberg, 28. Mai 2008, Az: S 9 KG 45/07, Urteil

§ 2 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a BKGG 1996, § 2 Abs 2 S 2 BKGG 1996, § 14 BKGG 1996, § 11 Abs 1 EStG, § 32 Abs 4 EStG, § 39b Abs 5 EStG, § 33 Abs 2 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2011, Az. B 10 KG 5/09 R (REWIS RS 2011, 9372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9372

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