Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2014, Az. XII ZB 635/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2497

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 635/13

vom

1. Oktober 2014

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
20
Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
[X.], Beschluss vom 1. Oktober 2014 -
XII ZB 635/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 1.
Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin [X.] und die Richter
Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 26.
Zivilsenats

Familiensenat

des Oberlandesgerichts [X.] vom 27.
[X.] 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewie-sen.
Beschwerdewert:
2.760

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Auf den am 20.
Mai 2003 zugestellten Scheidungsantrag wurde
die am 12.
Februar 1970 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des An-tragsgegners (Ehemann) durch
Endurteil vom 20.
Januar 2004 rechtskräftig geschieden. Während der gesetzlichen Ehezeit (1.
Februar 1970 bis 30.
April 2003, vgl. §
1587 Abs.
2 [X.]) erwarb
der Ehemann Versorgungsanwart-schaften bei der
früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
([X.]) in Höhe von monatlich
1.255,25

betriebliche
Anwartschaften bei der [X.] Deutschland GmbH
in Höhe von monatlich 1.280,04

, seinerzeit
dynamisiert
in 766,59

. Die Ehefrau erwarb Versorgungsanwartschaften bei der [X.]
in Höhe von monatlich 461,95

f eine Zusatzver-1
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-
sorgung bei der [X.] ([X.])
in Höhe von monatlich 73,20

, seinerzeit dynamisiert in .
Den Versorgungsaus-gleich regelte
das Amtsgericht dahin, dass zum Ausgleich der Anrechte in der gesetzlichen
Rentenversicherung im Wege des Splittings vom Versicherungs-konto des Antragsgegners bei der [X.] [X.] in Höhe von mo-natlich 396,65

auf das [X.] der Antragstellerin übertragen wurden. Weitere Anwartschaften in Höhe des [X.] von monatlich 47,60

im Hinblick auf die
von den Ehegatten erworbenen betriebli-chen Anrechte

im Wege des erweiterten Splittings (§
3
b Abs.
1 [X.]) auf das [X.] der Antragstellerin übertragen, bezogen jeweils auf den 30.
April 2003.
Soweit die betrieblichen Anrechte
dadurch nicht vollständig ausgeglichen wurden, blieb der
schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbe-halten.
Im Scheidungsverfahren schlossen die Beteiligten eine Scheidungsfol-genvereinbarung, nach der sie wechselseitig auf Unterhalt und Zugewinnaus-gleich verzichteten
sowie die Eigentumsverhältnisse an einem gemeinsamen Hausgrundstück regelten.
Zu Protokoll des Gerichts erklärten sie, dass außer-halb dieser Vereinbarung keinerlei gegenseitige Ansprüche oder Forderungen zwischen ihnen bestünden.
Auf Rechtsmittel gegen das ergangene [X.] verzichteten sie.
Die am 27.
Mai 1947 geborene Ehefrau bezieht seit dem 1.
Juli 2012 ei-ne Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der am 14.
Dezember 1942 geborene Antragsgegner bezieht seit 1996
eine
Betriebsrente der [X.] Deutschland GmbH und seit dem 1.
Januar 2003 die gesetzliche Vollrente.
Auf den am 12.
September 2012
zugestellten Antrag hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau ab dem 1.
September 2012 eine
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4
-
schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 573,75

Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Beschwerdegericht den Zahlbetrag auf monatlich 500,71

ab dem 1.
September 2012, auf monatlich 500,11

ab dem 1.
Januar 2013 und auf monatlich 499,70

ab dem 1.
Juli 2013 reduziert
und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er die vollständige Abweisung des Antrags erstrebt.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde
ist unbegründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt zugelassen. Nach ständi-ger Rechtsprechung des [X.] kann sich zwar eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulassung im Te-nor der angefochtenen Entscheidung aus den Entscheidungsgründen ergeben. Eine solche Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungs-
oder Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions-
oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil [X.] Entscheidung begrenzt hat (Senatsurteil vom 27.
Mai 2009

XII
ZR
111/08

FamRZ 2009, 1207
Rn.
9 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die Formulierung des [X.], die Rechtsbeschwerde werde zugelassen, da noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, "wie der schuldrechtliche Versorgungs-ausgleich in der vorliegenden Fallkonstellation zu berechnen ist", bezeichnet keinen abtrennbaren Teil des [X.]. Selbst
wenn das Be-schwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Einbeziehung der [X.]-Rente begrenzen wollte, kommt das jedenfalls
nicht hinreichend ein-deutig
zum Ausdruck.
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2. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen der
Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente mit Wirkung ab September 2012 lägen vor. Von dem bei der [X.] erworbenen Anrecht sei allerdings nur die Leistung
aus der vorgezogenen Altersrente
([X.] Pension)
auszugleichen, nicht hingegen die von [X.] als
frei-willige Leistung
gewährte
"Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs
auf Lebenszeit"
(sog. VMA-Subvention).
Die von der
Ehefrau
bezoge-nen Leistungen aus der Zusatzversorgung bei der [X.] seien
im schuldrechtli-chen Versorgungsausgleich anzurechnen,
da sie
bislang nicht ausgeglichen worden
seien. Die auszugleichende Rente betrage somit
für die Zeit von [X.] bis Dezember 2012 monatlich 1.389,65

des Ehemannes abzüglich 73,20

ins-gesamt 1.316,45

er
hälftige Ausgleichsbetrag von 658,23

sei um den [X.] durch erweitertes Splitting erfolgten [X.] in Höhe von (47,60

x
28,07
/
25,86 =) 51,67

sowie 15,5
% Krankenversicherung und 1,95
% Pfle-geversicherung zu vermindern und betrage somit 500,71

Zeiten ab Januar 2013 und ab Juli 2013 seien die [X.] wegen geänder-ter Beiträge zur Pflegeversicherung (ab Januar 2013) sowie einer Erhöhung der [X.]-Rente der Ehefrau (ab Juli 2013) jeweils anzupassen.
Für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des [X.] wegen Unbilligkeit sei kein Raum. Diese Frage sei im Scheidungsver-fahren nicht
thematisiert worden. Auch in der [X.] finde sich [X.] kein Anhaltspunkt. Der Sachvortrag des Ehemanns rechtfertige einen Aus-schluss oder eine Herabsetzung nicht.
3.
Diese Ausführungen halten
den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
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a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Voraus-setzungen für die Fälligkeit der Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach §
20 [X.] vorliegen, da der Ehemann als ausgleichspflichtige Per-son eine laufende Versorgung aus einem noch nicht vollständig ausgeglichenen Anrecht bezieht und die Ehefrau als ausgleichsberechtigte Person eine eigene laufende Versorgung bezieht. Wegen des bereits nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] erfolgten [X.]s
scheidet gemäß §
51 Abs.
4 [X.] eine vorrangige Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs aus.
b) Die Ehegatten haben den Versorgungsausgleich auch nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen. Zwar haben sie im Scheidungsverfahren zu [X.] des Amtsgerichts eine Erklärung
abgegeben, wonach außerhalb der ge-troffenen Scheidungsfolgenvereinbarung keinerlei Ansprüche zwischen ihnen bestehen. Dies bezog sich jedoch offensichtlich nicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, was bereits daraus ersichtlich wird, dass beide anwalt-lich vertretenen Ehegatten noch im selben Termin nach Verkündung des [X.], dessen Tenor sowohl den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich regelte als auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausdrück-lich vorbehielt, auf Rechtsmittel verzichteten.
Aus demselben Grund stellt sich der Antrag der Ehefrau auf [X.] des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch nicht als rechtsmiss-bräuchlich oder treuwidrig dar (§
242 BGB).
c) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Beschwerdege-richt angenommen, dass Gründe für einen Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder eine Herabsetzung der schuldrechtlichen [X.] nach §
27 [X.] nicht vorliegen.

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Nach dieser Vorschrift
findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
aa) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des [X.] grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beur-teilung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind
und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Se-natsbeschluss vom 11.
Dezember 2013

XII
ZB
253/13

FamRZ 2014, 461
Rn.
13
mwN).
[X.]) Wirtschaftliche Unbilligkeit des schuldrechtlichen [X.] liegt nicht bereits dann vor, wenn der [X.] nicht leis-tungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist. Vielmehr findet
insoweit
nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn sowohl
der [X.] den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen [X.] aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann
als auch die Gewährung der Ausgleichsrente für den [X.]n bei Be-rücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichs-anspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (Senatsbe-schluss vom 2.
Februar 2011

XII
ZB
133/08

FamRZ 2011, 706 Rn.
65
zu §
1587
h Nr.
1 BGB).
[X.]) Nach diesen Maßstäben begegnet die Entscheidung des [X.] keinen rechtlichen Bedenken. Der Ehemann hat
lediglich allgemein 15
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geltend gemacht, die Ehefrau sei wegen einer Erbschaft auf die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht angewiesen, außerdem sei er davon ausgegangen, dass mit der [X.] sämtliche wechselsei-tigen Ansprüche ausgeglichen seien,
und
schließlich,
dass ihm bei [X.] des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht mehr genug verbleibe, um seinen Lebensabend zu bestreiten. Hieraus hat das Beschwerdegericht zu
Recht keine grobe Unbilligkeit hergeleitet.
Den
erteilten Versorgungsauskünften zufolge verbleiben dem Ehemann nach Durchführung des [X.] monatlich brutto rund
825

, 129

VMA-Subvention und nach eigenen Angaben rund 770

insgesamt jedenfalls also monatlich über 1.700

. Anhaltspunkte dafür, dass der eigene notwendige Le-bensbedarf hiervon nicht bestritten werden kann, bestehen nicht.
-
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4.
Die Berechnung der Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente durch das Beschwerdegericht begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken.
Zutreffend hat das Beschwerdegericht auf die Differenz der noch nicht [X.] ausgeglichenen Zusatzversorgung
bei
der
[X.] einerseits
und der [X.] an-dererseits abgestellt.

Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.03.2013 -
545 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.09.2013 -
26 [X.] -

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Meta

XII ZB 635/13

01.10.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2014, Az. XII ZB 635/13 (REWIS RS 2014, 2497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2497

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