Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2016, Az. XII ZB 167/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1589

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:301116BXII[X.]167.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 167/15

vom

30. November 2016

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 20
Behandelt eine Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung zu Unrecht als noch nicht ausgleichsreif, so steht die Rechtskraft der Entscheidung einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung nicht entgegen (Fort-führung von [X.]sbeschluss [X.], 91 =
[X.], 1548).

[X.], Beschluss vom 30. November 2016 -
XII [X.] 167/15 -
KG [X.]

AG [X.]-Tempelhof-Kreuzberg

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. November 2016
durch den
Vorsitzenden [X.], [X.] Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger und [X.] und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 19. Zivilsenats

[X.] für Familiensachen

des Kammerge-richts in [X.] vom 30. März 2015 aufgehoben.
Die Sache
wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das [X.] zurückverwiesen.
[X.]:

Gründe:
I.
Die am 21. Mai 1974 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im [X.]: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) wurde auf den am 28. Juni 1997 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 20.
Dezember 2006
geschieden. Zugleich wurde

unter anderem

der [X.] durchgeführt.
Die Scheidung und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich
sind seit dem 17.
April
2007 rechtskräftig.
Beide Ehegatten hatten während der Ehezeit vom 1. Mai 1974 bis zum 31.
Mai 1997 (§ 1587 Abs. 2 BGB a.F.) Anrechte
in der gesetzlichen Renten-versicherung erworben. Im Wege des [X.] nach §
1587
b Abs.
1 BGB 1
2
-
3
-
wurden vom [X.] des Ehemanns bei der [X.] in Höhe von monatlich 339,83

bezogen auf das Ende der Ehezeit,
auf das [X.] der Ehefrau ebenfalls bei der [X.] übertragen.
Darüber hinaus verfügt der Ehemann über
eine betriebliche [X.] aufgrund
einer Direktzusage seiner früheren
Arbeitgeberin. Mit Beschluss vom 31.
Januar 2006 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren [X.].
Der hinsichtlich der betrieblichen Altersvorsorge an deren Stelle [X.] lehnte mit [X.] vom 30.
Oktober 2006 eine Eintrittspflicht ab. Er
begründete dies damit, dass die Anwartschaft
nach §§
7 Abs.
2,
1
b Abs.
1, 30
f Abs.
1 [X.]
nicht unverfallbar sei, weil die [X.] erst am 30. Januar 1989 erteilt
und die gemäß §
30
f Abs.
1 Nr.
1 [X.] erforderliche von der Versorgungszusage umfasste Dauer von zehn Jahren bis zum Ausscheiden des Ehemanns aus dem Betrieb zum 31.
Dezember 1998 nicht erreicht worden sei.

Einen Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung führte das Amtsge-richt nicht durch
und begründete dies unter anderem damit, dass betriebliche
.

Nach Rechtskraft dieser Entscheidung teilte der
[X.] dem Amtsgericht unter dem 9. November 2007 mit, er
habe nach erneu-ter Prüfung seine Rechtsansicht geändert. Er gewährt
dem Ehemann seit dem 1.
September 2007 eine betriebliche Altersrente iHv monatlich 3.181,02

Im vorliegenden Verfahren, das im April 2014 eingeleitet worden ist,
be-gehrt die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach
§
20 [X.], hilfsweise hat sie die Abänderung der Ausgangsentscheidung beantragt. Das Amtsgericht hat ihren Antrag
zurückgewiesen. Ihre Beschwerde
ist erfolglos 3
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6
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4
-
geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwer-degericht.
1. Nach Auffassung des [X.] stellt die Ausgangsent-scheidung keine Teilentscheidung dar. Eine solche habe ohnehin nur zu einem ergänzenden Versorgungsausgleich bei der Scheidung führen können und nicht zu
dem von der Ehefrau beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich oder zu einem Abänderungsverfahren. Eine Teilentscheidung liege nicht [X.] vor, weil dem Amtsgericht das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemanns im Ausgangsverfahren bekannt gewesen sei und das Amtsgericht das Anrecht Das ergebe
sich bereits aus der nach damaligem Recht auch für den Fall der schon bei der Ausgangsentscheidung vorliegenden Unverfallbarkeit des Anrechts in §
10
a
Abs.
1 Nr.
2 [X.] vorgesehenen Abänderungsmöglichkeit.

Ein Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente nach §
20 [X.]
komme nicht in Betracht. Es fehle an einem dem schuldrechtlichen Ausgleich zugänglichen Anrecht, weil das Anrecht bereits in den Wertausgleich bei der Scheidung hätte
einbezogen werden müssen. Der schuldrechtliche [X.]
könne nicht die Funktion einer allgemeinen Auffangregelung haben. Wenn nach der Rechtsprechung
des [X.] schon ein ver-gessenes Anrecht nicht im Nachhinein einbezogen werden könne, so gelte das 7
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-
5
-
erst recht für solche Anrechte, die zwar ermittelt worden, aber auf der [X.] unberücksichtigt geblieben seien.
Die Anwartschaft sei seinerzeit tatsächlich ausgleichsreif gewesen. Ihrer Einbeziehung habe weder die Regelung des §
1587
a Abs.
3 Nr.
3 Satz
3
BGB entgegengestanden, noch könne die Aufgabe der Verweigerungshaltung des [X.] auf einem nachträglichen Eintritt der Unverfall-barkeit beruht haben. Denn die Betriebszugehörigkeit des Ehemanns habe zum 31.
Dezember 1998 geendet, wobei es auch geblieben sei.
Wäre das Anrecht des Ehemanns mit seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen noch verfallbar gewesen, so wäre dieses
selbst dann nicht insolvenzgesichert gewesen, wenn es
nach der Insolvenzeröffnung unverfallbar geworden wäre.
Ein zu Unrecht als verfallbar behandeltes Anrecht könne mit einem nicht ausgleichsreifen Anrecht nicht gleichgestellt werden, weil der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
dann die Funktion einer Auffangregelung zur nachträgli-chen Fehlerkorrektur erlangen würde. Den damaligen Verfahrensbeteiligten sei auch klar gewesen, dass die Situation einer Klärung hätte zugeführt werden können.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder
Hinsicht stand.

Die Ehefrau kann entgegen der Auffassung des [X.] hin-sichtlich des Anrechts des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §
20 Vers-AusglG verlangen.
a) Gemäß §
20 Abs.
1 [X.] hat die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch gegen die ausgleichspflichtige Person auf Zahlung des [X.] als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente), wenn die aus-10
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14
-
6
-
gleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht aus-geglichenen Anrecht bezieht.
Nach §
20 Abs.
2 [X.] ist der Anspruch fällig, wenn die ausgleichsberechtigte Person eine Versorgung im Sinne des §
2 [X.] bezieht oder die persönlichen Voraussetzungen eines [X.] wegen Alters oder Invalidität erfüllt.
Diese Erfordernisse sind hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns erfüllt.
Insbesondere ist das Anrecht einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugänglich. Ein solcher wird durch die im vorliegenden Fall getroffene Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht ausge-schlossen.
aa) Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht im Sinne von §
20 Abs.
1 [X.]. Dem steht nicht entgegen, dass das Anrecht schon zum Zeitpunkt der Ausgangsent-scheidung unverfallbar war und seinerzeit zu Unrecht nicht (teilweise) [X.] wurde. Denn die Ausgangsentscheidung entfaltet insoweit keine den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
ausschließende [X.].
[X.] Nach der Rechtsprechung
des [X.]s kommt allerdings, wie das Be-schwerdegericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine generelle Auffangfunktion
für im Ausgangsverfah-ren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte zu ([X.]sbe-schlüsse [X.], 91 = FamRZ
2013, 1548
Rn. 23 ff. und vom 25.
Juni
2014

XII
[X.] 410/12

FamRZ 2014, 1614 Rn.
11). Denn Gegenstand des Versor-gungsausgleichsverfahrens sind alle bei [X.] vorhandenen und dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterfallenden Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten. Aus der Natur des Versorgungsausgleichsverfah-rens als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass sämtliche vorhandene Anrechte 15
16
17
-
7
-
Gegenstand des Verfahrens werden, unabhängig davon, ob sie von den [X.] mitgeteilt oder verschwiegen werden ([X.]sbeschlüsse [X.], 91 = [X.], 1548 Rn.
26
und vom 25.
Juni
2014

XII [X.] 410/12

FamRZ 2014, 1614 Rn. 11).

(2) Etwas anderes gilt dann, wenn es sich bei der Ausgangsentschei-dung um eine Teilentscheidung handelt und das in Rede stehende Anrecht von der Regelung des Versorgungsausgleichs ausgenommen worden ist. Eine Teil-entscheidung setzt nach der Rechtsprechung
des [X.]s begrifflich voraus, dass sie bewusst ergangen ist ([X.]sbeschlüsse [X.], 91 = [X.], 1548 Rn.
27 f.
und vom 25.
Juni
2014

XII
[X.] 410/12

FamRZ 2014, 1614 Rn.
12 ff.).

(3) Über den Fall der mit einer Teilentscheidung verbundenen gegen-ständlichen Beschränkung hinaus kann sich eine nur eingeschränkte Rechts-kraftwirkung der Ausgangsentscheidung auch aus weiteren Gesichtspunkten ergeben. Das ist etwa der Fall,
wenn hinsichtlich einzelner Anrechte noch keine endgültige Regelung getroffen werden sollte, weil die
Anrechte
noch nicht aus-gleichsreif im Sinne von §
19 [X.] waren.
In diesem Fall hat das Gericht die für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleibenden Anrechte nach §
224 Abs.
4 FamFG
in der Begründung zu benennen,
wobei
den diesbezügli-chen Ausführungen hinsichtlich des konkreten
Inhalts eines späteren [X.] allerdings keine konstitutive Wirkung zukommt
(vgl. [X.]sbeschlüsse vom 29.
März 1995

XII [X.] 156/92

FamRZ 1995, 1481, 1482 und vom 26.
Oktober 1994

XII
[X.] 114/93

FamRZ 1995, 293, 295; [X.] FamRZ
2016, 56 f.; [X.] 2.
Aufl. §
224 Rn.
74; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
224 FamFG Rn.
8).
Im Gegen-satz zu einem solchen

wirklich oder vermeintlich

noch nicht ausgleichsreifen Anrecht steht ein
Versorgungsanrecht, hinsichtlich dessen ein Versorgungs-18
19
-
8
-
ausgleich
nach dem Inhalt der Entscheidung aus anderen Gründen nicht statt-findet. Das ist
etwa bei einer groben Unbilligkeit im Sinne von §
27 [X.] der Fall, welche gemäß §
224 Abs.
3 FamFG in der [X.] ist. Im Fall des §
224 Abs.
4 FamFG
folgt demgegenüber aus den
Entschei-dungsgründen, dass eine abschließende Ausgleichsregelung insoweit nicht ge-troffen werden soll und diese mithin einem
später durchzuführenden schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich
nach §§
20 ff. [X.]
vorbehalten bleibt.
Welchen konkreten Inhalt die Entscheidung insoweit aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die auch die Gründe der Ausgangsentscheidung einzu-beziehen hat.
Dabei ist insbesondere zu ermitteln, ob hinsichtlich des betreffen-den Anrechts nach dem Inhalt der Ausgangsentscheidung ein Ausgleich end-gültig
oder nur vorübergehend nicht stattfinden soll.
Ergibt sich aus der Ausgangsentscheidung, dass
eine abschließende Regelung bezüglich eines Anrechts nicht getroffen werden
sollte, so steht die Rechtskraft der Entscheidung einem
späteren schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich
nicht
entgegen.
Das gilt auch dann, wenn das Anrecht bereits aus-gleichsreif war und die Ausgangsentscheidung daher fehlerhaft ist. Denn für den Umfang der materiellen
Rechtskraft kommt es entgegen der Auffassung des [X.]
nicht auf die Richtigkeit der Entscheidung an.
Bei ei-nem betrieblichen
Versorgungsanrecht ist im Hinblick auf die Rechtskraftwir-kung der Entscheidung folglich nicht ausschlaggebend, ob das Anrecht bereits ausgleichsreif war oder nicht. Denn die [X.] ergibt sich maßgeb-lich aus der in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Regelung, die in beiden Fällen weder darauf gerichtet ist, das betreffende Anrecht einem Aus-gleich bei der Scheidung zuzuführen noch vom Versorgungsausgleich [X.].
20
21
-
9
-
Entgegen der Auffassung des [X.] folgt etwas anderes auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.]s zu in der Ausgangsentschei-dung übergangenen
Anrechten. Denn im Gegensatz zu
einem
vollständig über-gangenen ausgleichsreifen Anrecht ergibt sich im Fall eines bei Scheidung of-fengehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
schon aus der [X.] selbst, dass diese insoweit nicht auf eine endgültige
Rege-lung des Versorgungsausgleichs gerichtet ist. Dementsprechend führt die spä-tere Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
auch nicht zu einer Fehlerkorrektur der Ausgangsentscheidung, sondern steht mit deren Re-gelungsinhalt und der
sich daraus ergebenden [X.] im Einklang.
(4) Diese Grundsätze gelten sowohl für die frühere als auch für die seit 1.
September 2009 bestehende Rechtslage.
Der [X.] hat im Zusammenhang mit übergangenen (übersehenen, vergessenen
oder verschwiegenen) [X.] bereits ausgeführt, dass insoweit keine entscheidenden Unterschiede be-stehen
([X.]sbeschluss [X.], 91 = [X.], 1548 Rn.
27
f.). Das gilt auch für die vorliegende Fallgestaltung.
[X.]) Im vorliegenden Fall steht die im Scheidungsverfahren ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich einem Ausgleich des betrieblichen Anrechts nach der Scheidung (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich)
gemäß §
20 [X.] entgegen der Auffassung des [X.] nicht ent-gegen, auch wenn die heute vom Ehemann
bezogene betriebliche Altersver-sorgung bereits bei Scheidung ausgleichsreif war.

Das Beschwerdegericht ist
allerdings noch zutreffend davon ausgegan-gen, dass die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts
keine bloße Teilent-scheidung war.
Denn sowohl aus der [X.] als auch aus den Grün-22
23
24
25
-
10
-
den ergibt sich, dass die Folgesache Versorgungsausgleich
abschließend ent-schieden
werden sollte.
Der Ausgangsentscheidung ist indessen im Hinblick auf das betriebliche Anrecht des Ehemanns dennoch nur eine beschränkte [X.] bei-zumessen. Denn in den Gründen der Ausgangsentscheidung vom 20.
Dezember 2006 ist ausgeführt, dass betriebliche Anwartschaften des [X.] habe mitgeteilt, dass eine Eintrittspflicht aus einer Insolvenzsicherung nicht bestehe, da der Ehemann die Voraussetzungen für den Erwerb einer [X.] Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen [X.] nicht erfüllt habe. Hiernach seien Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht in den Versorgungsausgleich
einzustellen. Der Ehemann habe derzeit keine rechtlichen Schritte gegen den [X.] eingeleitet, so dass die Voraussetzungen des §
628 Satz
1 Nr.
2 ZPO nicht [X.].
Daraus ergibt sich
nicht, dass die genannten Anwartschaften vom [X.]
ausgeschlossen werden sollten. Zwar hat das Amtsgericht auch darauf abgehoben, dass der [X.] mitgeteilt habe, eine Eintrittspflicht aus einer Insolvenzsicherung bestehe
nicht, was darauf hin-deuten könnte, dass jedenfalls ein gegen den [X.] ge-richtetes Anrecht als endgültig nicht entstanden betrachtet wurde. Auch zu die-ser Frage hat das Amtsgericht aber letztlich nicht abschließend entschieden. Aus seiner weiteren
Begründung, der Ehemann habe derzeit keine rechtlichen Schritte gegen den [X.] eingeleitet, ergibt sich
viel-mehr, dass das Amtsgericht keine eigenständige Beurteilung der Rechtsfrage vorgenommen hat. Es hat sich die Rechtsauffassung des Pensions-Sicherungs-26
27
-
11
-
Vereins auch nicht zu eigen
gemacht, sondern hat deren Richtigkeit und mithin die
Frage der (Un-)Verfallbarkeit des Anrechts letztlich offengelassen.
Auch wenn das Amtsgericht
damit die
ihm obliegende rechtliche Prüfung
nicht vollständig und damit fehlerhaft durchgeführt hat, folgt daraus keine über die mit der Entscheidung getroffenen Aussagen hinausgehende
Rechtskraft. Der Entscheidung kommt somit hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns nur insoweit
[X.] zu, als dass dieses im öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich
bei der Scheidung nicht auszugleichen war. Da das Bestehen eines auszugleichenden Anrechts hingegen vom Gericht letztlich ungeprüft geblieben ist und dementsprechend auch nicht endgültig ausgeschlossen werden sollte, steht die Entscheidung einem Ausgleich des betrieblichen Anrechts nach der Scheidung gemäß §
20 [X.] nicht ent-gegen.

b)
Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß §
74 Abs.
5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist nach §
74 Abs.
6 FamFG an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist.
Für den nunmehr durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich liegen insbesondere keine aktuellen Auskünfte zu den betrieblichen An-wartschaften des Ehemanns vor. Inwiefern das auszugleichende Anrecht be-28
29
30
-
12
-
reits in die Ermittlung des für die gleiche Zeit geschuldeten nachehelichen Un-terhalts einbezogen worden ist, wird gegebenenfalls im Rahmen von §
27 [X.]
zu berücksichtigen sein.
Dose

Klinkhammer

Nedden-Boeger

[X.]

Krüger
Vorinstanzen:
AG [X.]-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 10.07.2014 -
144 F 6528/14 -

KG [X.], Entscheidung vom 30.03.2015 -
19 UF 108/14 -

Meta

XII ZB 167/15

30.11.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2016, Az. XII ZB 167/15 (REWIS RS 2016, 1589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1589

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 167/15

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