Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2018, Az. 3 AZR 485/17

3. Senat | REWIS RS 2018, 3444

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2017 - 4 Sa 33/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen ab dem 26. September 2018 zu zahlen hat.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der [X.] gewährten Betriebsrente.

2

Der Kläger war vom 1. September 1977 bis zum 30. Juni 2009 zunächst bei einer Rechtsvorgängerin der [X.] und zuletzt bei der [X.] - ein in den [X.] G-Konzern eingebundenes Unternehmen - tätig. Ihm wurden zunächst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden [X.]) zugesagt. Diese lauten auszugsweise:

        

Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes          

        

…       

        
        

§ 6     

Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse            

        

1.    

Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 [X.] vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.

                 

(Der § 49 [X.] ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in [X.] getreten).

        

2.    

Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen [X.]punkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

        

3.    

Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des [X.] dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

                 

Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

        

4.    

Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.

                 

Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“

3

Der Kläger schied auf der Grundlage des [X.] vom 29. Juni/2. Juli 2009 aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] zum 30. Juni 2009 aus. § 9 des [X.] lautet wie folgt:

        

§ 9   

        

Die Gesellschaft gewährt [X.] unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab er erstmals eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ggf. auch mit Abschlägen oder eine mit ihr vergleichbare Leistung (Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, wenn sie von der Versicherungspflicht befreit ist, sowie Knappschaftsausgleichsleistungen und ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art) in Anspruch nehmen kann, eine monatliche Rente in Höhe von 1.436,89 [X.] brutto. Diese Rente wird in der Folge nach den jeweils maßgebenden betrieblichen Versorgungsregelungen angepasst.“

4

Der Kläger trat nach der Vollendung seines 63. Lebensjahres zum 1. Februar 2015 in den Altersruhestand und erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum 30. Juni 2015 von der [X.] nach der Regelung in § 9 Satz 1 [X.] eine Betriebsrente iHv. 1.436,89 Euro brutto sowie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 661,43 Euro brutto.

5

Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um [X.] erhöht.

6

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. November 2015 mit, dass die Geschäftsführung der [X.] beschlossen hat, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“.

7

Nach der Entscheidung der [X.] sollten im Geltungsbereich der [X.] entweder die Gesamtversorgungsbezüge um [X.] erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um [X.] erhöht werden. Da letztere Variante letztlich für alle nach den [X.] versorgungsberechtigten Betriebsrentner günstiger war, wurde die dem Kläger nach § 9 Satz 1 [X.] zustehende Betriebsrente iHv. 1.436,89 Euro entsprechend um [X.] gesteigert. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Betriebsrente iHv. 1.444,07 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgungskasse iHv. 661,43 Euro brutto.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Betriebsrente zahlen. Nach § 9 Satz 2 [X.] iVm. § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im [X.]) [X.] hätte jedenfalls seine Betriebsrente zu diesem [X.]punkt um [X.] angehoben werden und die Beklagte ihm monatlich weitere 22,99 Euro zahlen müssen. Die Regelung in [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. März 2017 über die bisher gezahlten betrieblichen Versorgungsbezüge iHv. monatlich 1.444,07 Euro brutto hinaus weitere 22,99 Euro brutto, insgesamt demnach die betrieblichen Versorgungsbezüge iHv. monatlich 1.467,06 Euro brutto zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Beträge der betrieblichen Versorgungsbezüge für die [X.] von Juli 2015 bis Februar 2017 iHv. insgesamt 505,78 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 22,99 Euro ab dem 1. Juli 2015 und dem jeweils 1. des Folgemonats zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassung zum 1. Juli 2015 sei auf der Grundlage von [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach [X.] § 6 Ziff. 1 [X.] sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage - nach Rücknahme eines weiteren Antrags und einer Beschränkung der Zahlungsanträge - in der Hauptsache stattgegeben, jedoch Zinsen erst ab der Rechtskraft der Entscheidung zugesprochen. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] lediglich einen monatlichen Differenzbetrag iHv. 22,95 Euro brutto zuerkannt und hinsichtlich des übersteigenden Teils (0,04 Euro monatlich) die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]n bleibt erfolglos. Das [X.] hat die Berufung der [X.]n gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht im Wesentlichen zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa [X.] 20. Februar 2018 - 3 [X.] - Rn. 11 mwN).

II. Die Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet. Die [X.] ist verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] iHv. 1.436,89 Euro nach § 9 Satz 2 [X.] iVm. [X.] § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.] entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um [X.] zu erhöhen. Daher schuldet sie dem Kläger für die [X.] ab dem 1. Juli 2015 eine um 22,95 Euro monatlich höhere betriebliche Rente. Der Kläger ist hinsichtlich der Anpassung seiner Rente so zu behandeln, wie die den [X.] unmittelbar [X.] Versorgungsberechtigten. Dies folgt aus § 9 Satz 2 [X.]. Die [X.] hat keine wirksame Anpassungsentscheidung iSd. [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] getroffen. Daher verbleibt es - auch für den Kläger - bei der in [X.] § 6 Ziff. 1 [X.] vorgesehenen Anpassung.

1. Die Anpassung der betrieblichen Rente des [X.] nach § 9 Satz 1 [X.] richtet sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach [X.] § 6 [X.]; seine betriebliche Rente ist so anzupassen wie die Gesamtversorgung der direkt unter [X.] § 6 [X.] fallenden Versorgungsempfänger. Das ergibt die Auslegung von § 9 Satz 2 [X.]. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB, eine Einmalklausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen aber selbst auslegen, wenn das [X.] - wie vorliegend - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. dazu etwa [X.] 15. Februar 2017 - 7 [X.] - Rn. 27 mwN).

a) Der Wortlaut von § 9 Satz 2 [X.] bezieht sich zwar nicht ausdrücklich auf die [X.]. Die Bezugnahme auf die „maßgebenden betrieblichen Versorgungsregelungen“ lässt jedoch erkennen, dass es sich um ein im Betrieb der [X.]n allgemein geltendes Versorgungswerk - wie die [X.] - handeln muss.

b) § 9 Satz 1 [X.] zeigt, dass § 9 Satz 2 [X.] für die Anpassung der Betriebsrente des [X.] auf die Bestimmungen der [X.] verweist. Dem Kläger war ursprünglich eine Gesamtversorgungszusage mit Gesamtrentenfortschreibung nach den [X.] zugesagt. Mit Abschluss des [X.]s haben die Vertragsparteien allerdings in § 9 Satz 1 [X.] vereinbart, dass der Kläger unabhängig von einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Versorgungskassenrente eine in ihrer Ausgangshöhe festgelegte Betriebsrente erhält. Damit haben die Vertragsparteien ausdrücklich bestimmt, dass dem Kläger keine Gesamtversorgung mehr zustehen soll. § 9 Satz 2 [X.] sieht eine entsprechende Änderung für die Erhöhung der Betriebsrente dagegen nicht vor, sondern verweist auf die sonst maßgebenden Versorgungsregelungen. Daraus folgt, dass es für die Anpassung der Betriebsrente bei der bisherigen Zusage und damit bei der Anwendung der Anpassungsregelungen in den [X.] bleiben soll.

c) Auch Sinn und Zweck von § 9 Satz 2 [X.] tragen dieses Verständnis. Der Kläger sollte hinsichtlich der Entwicklung seiner nach § 9 Satz 1 [X.] ermittelten Betriebsrente so behandelt werden, wie die Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen nach den [X.] erhalten; dies erfolgt, indem die Betriebsrente des [X.] um denselben Steigerungssatz erhöht wird, wie die Gesamtversorgung nach den [X.].

2. Der Kläger kann danach verlangen, dass seine Betriebsrente zum 1. Juli 2015 entsprechend dem für die Gesamtversorgung geltenden Steigerungssatz nach [X.] § 6 Ziff. 1 [X.] angepasst wird.

a) Die von der [X.]n im Jahr 2015 nach [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] getroffene Anpassungsentscheidung ist unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den [X.] um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der [X.]n einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. [X.] § 6 Ziff. 3 [X.] berechtigt die [X.] nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. Dies hat der Senat in mehreren Urteilen vom selben Tag entschieden (statt vieler nur [X.] 25. September 2018 - 3 [X.] - Rn. 16 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

b) Damit verbleibt es bei der in § 9 Satz 2 [X.] iVm. [X.] § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.] vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach jedenfalls einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um [X.]. Weiter gehende Ansprüche, die sich ergeben könnten, wenn es sich bei den [X.] um eine Betriebsvereinbarung handelte und § 9 Satz 1 [X.] deshalb wegen Verstoßes gegen das betriebsverfassungsrechtliche Günstigkeitsprinzip (vgl. dazu [X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 59 ff., [X.]E 155, 326) unwirksam wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die [X.] schuldet ihm folglich für die [X.] vom 1. Juli 2015 bis zum 28. Februar 2017 insgesamt 459,00 Euro und ab dem 1. März 2017 monatlich eine um 22,95 Euro höhere Betriebsrente. Rechenfehler des [X.]s sind nicht ersichtlich. Nach der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen erst für die [X.] nach Rechtskraft der klagestattgebenden Entscheidung und damit ab dem 26. September 2018 zu.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Metzner     

        

    Knüttel     

                 

Meta

3 AZR 485/17

25.09.2018

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 2. Februar 2017, Az: 12 Ca 371/15, Urteil

§ 16 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2018, Az. 3 AZR 485/17 (REWIS RS 2018, 3444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3444

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 1/18 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung


3 AZR 142/18 (Bundesarbeitsgericht)


3 AZR 294/18 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung - Prozessrecht


3 AZR 23/18 (Bundesarbeitsgericht)


3 AZR 145/18 (Bundesarbeitsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

2 Sa 69/20

6 Sa 556/19

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.