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PDF anzeigen[X.]/00vom23. November 2000in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 1999 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Zur [X.] unterlassener Beratung vor der [X.] die Revision in dem nachgereichten Schriftsatz [X.] vor, daß nach zuvor durchgeführten drei [X.], der Wiederholung der bereits gestellten [X.], des ergänzenden Plädoyers des Verteidigers und demletzten Wort des Angeklagten das Gericht durch [X.] - ein Umstand, der schon innerhalb der Revisions-begründungsfrist hätte vorgetragen werden müssen (§ 344Abs. 2 Satz 2 StPO) - und daß sodann das Urteil verkündetwurde. Bei diesem Verfahrensgang ist eine solche Beratung inabgekürzter Form zulässig (vgl. [X.] in [X.] 260 Rdn. 2 und § 258 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Der Vortrag [X.] läßt nicht erkennen, daß dabei gegen die in [X.], 156, 157; 24, 170, 171 aufgestellten Grundsätze verstoßenworden ist. Auf die nachträglich eingeholte dienstliche Äuße-rung des Vorsitzenden des Schwurgerichts und des [X.], wonach sich das Gericht zur Beratung ins [X.] zurückgezogen habe, kommt es nicht an. Die [X.]- 3 -nimmt der Senat zum Anlaß, erneut darauf hinzuweisen, daßes bei einem solchen nur mit Zurückhaltung anzuwendendenVerfahren zweckmäßig ist, es in die Sitzungsniederschrift auf-zunehmen (vgl. [X.], 472), obwohl die Beratungnicht zu den nach § 273 StPO protokollierungspflichtigenFörmlichkeiten gehört (BGHSt 5, 294).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker
Meta
23.11.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 3 StR 428/00 (REWIS RS 2000, 405)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 405
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