Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 1 StR 433/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5948

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 433/14

vom
2. September
2015
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
Bestechung u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. September
2015
be-schlossen:

Die Anhörungsrügen
der Verurteilten B.

und S.

gegen den Beschluss des [X.]s vom 23. Juni 2015 werden
auf ihre Kos-ten zurückgewiesen.

Gründe:
Der [X.] hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen
der
Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2013
mit Beschluss vom 23. Juni 2015 gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbe-gründet verworfen. Hiergegen haben die Verurteilten die
Anhörungsrüge erho-ben.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil der
Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der
Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Aus dem Umstand, dass der [X.] die Verwerfung der Revisionen
nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. §
349 Abs.
2 StPO sieht keine Be-gründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. dazu [X.],
NJW 2014, 2563, 2564, NJW 2006, 136 und StraFo 2007, 463; vgl. auch [X.], [X.], 95, 102 m. Anm. Allgayer [X.], 64).

1
2
3
-
3
-
Der [X.] hat zudem in gesetzmäßiger Weise über die Revisionen
der
Verurteilten beraten und entschieden. Ein Anspruch auf ein Verfahren nach dem sog. "Zehn-Augen-Prinzip"
besteht nicht. Vielmehr entspricht die bisherige Ausgestaltung der Beratungspraxis der Strafsenate des [X.] dem Gesetz (vgl. [X.], NJW 1987, 2219, 2220 und NJW
2012, 2334, 2336; [X.], Beschlüsse vom 15. Februar 1994

5 StR 15/92, [X.], 353, 354; vom 14. März 2013

2 StR 534/12, [X.], 214; vom 26. März 2014

5 [X.] und vom 10. Februar 2015

1 [X.]; [X.] NJW 2014, 124 ff. mwN).
Im Übrigen ist das Vorbringen der
Beschwerdeführer, wonach nur der Vorsitzende zugleich als Berichterstatter von den Akten Kenntnis gehabt habe (Beschwerdebegründung S. 2), unzutreffend.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§
465 Abs.
1 StPO (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 5.
Juni 2013

1 StR 81/13).
Graf Cirener Radtke

[X.]

Fischer
4
5
6

Meta

1 StR 433/14

02.09.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 1 StR 433/14 (REWIS RS 2015, 5948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5948

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