Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. VIII ZR 129/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1081

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2015:081215BVIIIZR129.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 129/15
vom

8. Dezember 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am
8. Dezember 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger
sowie
die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider, Dr.
Bünger
und Kosziol

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom
21. Mai 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert:

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision 6
Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer des
Beklagten, der
sich gegen die [X.] seiner Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten Nettomiete von monatlich 405,71

17.039,82

(42 Monate x 405,71

Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der [X.] in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§
8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich -
wie hier -
um ein Mietverhältnis auf unbestimmte [X.] handelt (zuletzt [X.] vom 16. September 2015 -
VIII ZR 135/15, [X.], 681 Rn. 3; vom 3.
März 2015
-
VIII ZR 279/14, [X.], 313 Rn. 2; jeweils mwN).
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde erhöhen die moe-1
2
-
3
-

schwerdewert nicht. Denn für die Wertbemessung kommt es, wie auch der Wortlaut des § 8 ZPO zeigt, auf das für die Gebrauchsüberlassung zu zahlende
Entgelt an. Dazu zählen vereinbarte Vorauszahlungen auf Nebenkosten nicht. Deren Vereinbarung regelt vielmehr lediglich die Zahlungsweise für außerhalb des geschuldeten Entgelts anfallende zusätzliche, ganz überwiegend vom je-weiligen Verbrauch abhängige
Leistungen, die im Verkehr nicht als Entgelt
für die Gebrauchsüberlassung angesehen werden.
Eine solche Nebenkostenver-einbarung
gibt deshalb auch keinen bei der Wertbemessung zu berücksichti-genden Aufschluss darüber, welche über die eigentliche Miete hinausgehenden Beträge der Mieter nach erforderlicher Abrechnung tatsächlich schuldet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. Juni 1999 -
XII ZR 99/99, NJW-RR 1999, 1385 unter [X.]; vom 11. Dezember 2008 -
III ZB 53/08,
NJW-RR
2009, 775
Rn. 10;
[X.]/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 8 Rn. 5).
Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses das zur Wertbe-messung anzusetzende einjährige Entgelt neben dem [X.] Ne-benkosten dann umfasst, wenn diese als Pauschale vereinbart
sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
Selbst wenn diese Begriffsbestimmung für die Bestimmung des Rechtsmittelstreitwerts nach § 8 ZPO übernommen werden könnte (offen gelassen von [X.], Beschluss vom 11. Dezember 2008 -
III ZB 53/08, aaO
Rn. 11),
könnte sie abgesehen von der damit einhergehenden Ver-einfachung der [X.] allenfalls als Ausdruck dessen gewertet wer-den, dass der Verkehr in solch einem Fall -
anders als hier -
die ununterscheid-

3
-
4
-

bar vereinbarte [X.] als das für die Gebrauchsüberlassung geschul-dete und demgemäß in die [X.] einzustellende Entgelt ansieht.

Dr.
Milger
Dr.
Achilles
Dr.
Schneider

Dr. Bünger
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.09.2009 -
217 C 160/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.05.2015 -
1 S 308/09 -

Meta

VIII ZR 129/15

08.12.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. VIII ZR 129/15 (REWIS RS 2015, 1081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1081

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 129/15 (Bundesgerichtshof)

Mindestbeschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung im Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses von unbestimmter Dauer; …


VIII ZR 291/15 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum; Berücksichtigung monatlicher Betriebskostenvorauszahlungen


VIII ZR 291/15 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 214/13 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei Verurteilung zur Räumung


VIII ZR 178/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 129/15

VIII ZR 135/15

VIII ZR 279/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.