Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. 1 StR 192/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2132

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[X.]/02vom25. Juli 2002in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juli 2002 beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. November 2001, soweit es ihn [X.], mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wirddie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch überdie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] desLandgerichts zurückverwiesen.Gründe:[X.] wurde wegen Betrugs in 88 Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe verurteilt, ein weiterer Angeklagter, der das Urteil nicht [X.], wegen Begünstigung zu Geldstrafe. Die Revision hat mit der [X.] (§ 349 Abs. 4 StPO).1. [X.] war durch mißglückte [X.] hoch ver-schuldet. Er vermittelte daraufhin "unter Vorspiegelung irrealer [X.]"Geldanlagen, wobei ihm die Geschädigten Beträge in vier- oder meist fünfstel-liger, in einigen Fällen aber auch sechsstelliger Höhe überließen. In [X.] legte er die Gelder überhaupt nicht mehr an, sondern verwendetesie für sich oder zur Schuldentilgung nach dem von der [X.] so be-zeichneten "Loch-auf-Loch-zu-Prinzip". War er zunächst mit etwa 500.000 DM- 3 -verschuldet, so belaufen sich seine Schulden inzwischen auf etwa 3 MillionenDM.2. In einer Reihe von Fllen handelt es sich um "[X.]". [X.] hatte die Gescigten veranlaût, auf fllige Zahlungen zu ver-zichten und ihr Kapital sowie die angeblich angelaufenen Zinsen erneut anzu-legen.Hier [X.] nur dann vor, wenn die Gliger wegender erneuten Tschung auf realistische Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrerbisherigen Forderungen verzichtet tten. Andernfalls wre der schon zuvorentstandene Schaden nicht weiter vertieft worden (st. Rspr., vgl. nur [X.] 2001, 338; [X.], 498; Urteil vom 1. Dezember 1992 - 1 [X.] in den [X.]n derartige Möglichkeiten besttten, ver-steht sich angesichts der Vermögensverltnisse des Angeklagten nicht vonselbst und folgt auch nicht aus den wenigen, meist verltnismûig geringfi-gen Rckzahlungen in anderen Fllen, die sich aus den [X.] (vgl. z.B. die [X.] und 58, in denen die Gescigte M. bei einer Anlage von 60.000 DM eine Rckzahlung von 12.850 DM und bei [X.] von 10.000 DM eine Rckzahlung von 300 [X.] Fllen sieht sich der Senat an der Besttigung [X.] (auch der an sich sehr maûvollen Einzelstrafen) wegen Unklar-heiten bezlich der Konkurrenzen gehindert. So wird in einigen Fllen schonnicht deutlich, warum bei mehreren, mit dem selben Gescigten am [X.] geschlossenen [X.] selbstige Handlungen vorliegen(dies betrifft nicht nur einige [X.], sondern z.B. auch die [X.]). Die Möglichkeit einer "natrlichen Handlungseinheit" erscheint [X.] nicht [X.] -Vor allem hat die [X.] aber verkannt, [X.] Tateinheit vorliegt,soweit von einem Werkzeug abgeschlossene betrrische Vertrf nureinem Auftrag des Tters beruhen ([X.], 35 m.w.Nachw.). So [X.] es sich in einem konkret fr den Senat nicht feststellbaren Umfang hier.Ohne [X.] dies r aufgeschlsselt wre, hatte der [X.]"nicht immer" selbst Kontakt mit den Gescigten, sondern er bediente sichauch des gutgligen Vermittlers [X.], demger der Ange-klagte den "Anschein seriser Geldanlagen aufrecht erhielt".4. All dies [X.] zur Aufhebung des Urteils insgesamt, ohne [X.] es [X.] noch ankme. Der Senat weist jedoch auf die Ausfrungen des [X.] im Antrag vom 15. Mai 2002 hin, wie etwa zu [X.] den Umfang des Erffnungsbeschlusses oder zu der notwendigen Pr-fung hinsichtlich des von der [X.] ohne weiteres angewendeten, beieiner Reihe von Taten aber noch nicht geltenden § 263 Abs. 3 StGB nF.Scfer Wahl [X.] Kolz

Meta

1 StR 192/02

25.07.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. 1 StR 192/02 (REWIS RS 2002, 2132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2132

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