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PDF anzeigen[X.]/02vom20. April 2004in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Bungeroth, [X.],[X.] und [X.] 20. April 2004beschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 18. September 2002wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keinegrundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung [X.] sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das ange-fochtene Urteil verletzt die Beklagten insbesonderenicht in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG. [X.] war von [X.] wegen nichtgehalten, ihrem Vorbringen zu entnehmen, daß [X.] aufgrund einer mündlichen Verhandlung inihrer Wohnung zum Abschluß der Darlehensverträgebestimmt worden sind. Außerdem ist nicht substantiiertdargetan, daß sich die Klägerin das Zustandekommender Darlehensverträge in einer etwaigen Haustürsitua-tion nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzenzurechnen lassen müßte (vgl. dazu Senatsurteile vom12. November 2002 - [X.], [X.], 61, 63- 3 -und vom 21. Januar 2003 - [X.], [X.],483, 484). Die vom [X.] bejahte Verfri-stung des Widerrufs erweist sich deshalb als nichtentscheidungserheblich. Von einer näheren [X.] wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 [X.].Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 102.687,08 [X.] Müller Wassermann Appl
Meta
20.04.2004
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. XI ZR 389/02 (REWIS RS 2004, 3593)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3593
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