Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. 3 StR 134/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2835

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[X.]/02vom13. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2002 einstimmig beschlos-sen:Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im [X.] notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch des-sen Revision verworfen worden ist (vgl. [X.]/[X.],StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 11).- 2 -Erzend zu den Ausfhrungen des [X.] bemerkt [X.]:Es kann offen bleiben, ob sich hier nicht das [X.], den "[X.]" der Tochter der Nebenklgerin [X.] zu nehmen, um deren Behauptung nachzugehen, daß dessenTragriemen als Tatwerkzeug ausscheiden. Auf der unterlassenen Beweisauf-nahme beruht das Urteil nicht. Die Strafkammer ist zu Recht davon ausgegan-gen, daß auch bei Vorliegen eines bedingten Ttungsvorsatzes ein strafbefrei-ender Rcktritt die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hindert. Mag [X.] nach dem [X.], als die Gescdigte bewußtlos nieder-gesunken war, zunchst den Todeseintritt fr mlich gehalten haben, hat erjedoch unmittelbar darauf erkannt, daß sie alsbald wieder zu sich kam, "[X.] weinte". Damit war seine etwaige Vorstellung von der Mlichkeit einesTodeseintritts korrigiert und der Versuch unbeendet geblieben. Er [X.] festgestellten [X.] zeitliche [X.] weiter handeln k, umden tatbestandsmßigen Erfolg noch herbeizufren. Dem stand das voraus-gegangene Telefongesprch mit seiner Freundin nicht entgegen, da er [X.] freiwillig offenbart hatte und sich daher durch deren Kenntnisnicht gehindert sehen muûte, dieses Handeln fortzusetzen.[X.] Becker

Meta

3 StR 134/02

13.06.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. 3 StR 134/02 (REWIS RS 2002, 2835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2835

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