Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2001, Az. 4 StR 46/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1828

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[X.] [X.]/01vom19. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 19. Juli 2001,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.],[X.],[X.]in am [X.] als [X.],Staatsanwalt in der Verhandlung,[X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt aus [X.],Rechtsanwalt aus [X.],Rechtsanwalt aus [X.] als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revision der Angeklagten gegen das [X.] [X.]s [X.] vom 28. Juni 2000 wirdmit der Maßgabe verworfen, daß im [X.] [X.] die tateinheitliche Verurteilung we-gen [X.] zwischen Verwandten entfällt.2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten [X.] und die den [X.] im [X.] entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.Von Rechts wegen Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in vier Fällen, in einem Fall ([X.] der Urteilsgründe) in Tateinheitmit Beischlaf zwischen Verwandten, sexuellen Mißbrauchs von [X.] in sieben Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen [X.], [X.] zwischen Verwandten und versuchter sexueller [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision [X.], mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,hat nur einen geringen Teilerfolg.- 4 -Der Verurteilung der Angeklagten liegen sexuelle Mißbrauchshandlun-gen zum Nachteil ihrer Kinder [X.] (geboren am 21. Mai 1979) und [X.](geboren am 18. September 1980) zugrunde. Die Angeklagte hat [X.] bestritten.1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Ohne Erfolg beanstandet [X.], daß sich die Angeklagte bei einer ergänzenden Vernehmung [X.] [X.] H. am 8. Juni 2000 gemäß § 247 Satz 1 [X.]aus dem Sitzungssaal entfernen mußte (Rüge nach § 338 Nr. 5 [X.]).a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:[X.] H. machte - nach Belehrung gemäß den §§ 52, 55[X.] - als Zeuge am 15. und 16. Mai sowie am 5. Juni 2000 Angaben zur Sa-che. Am 8. Juni 2000 wurde er - in Gegenwart eines Sachverständigen - erneutvernommen. Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte, er-klärte sich [X.] H. weiter zur Sache. Sein anwaltlicher Vertreterstellte sodann "gem. § 247 [X.] den Antrag, für die weitere Vernehmung [X.] die Angeklagte aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Er würde an-sonsten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen". Die [X.] beantragten"gemäß § 273 [X.] folgendes wörtlich protokollieren zuwollen. Frage RA W. [= Verteidiger der [X.] die Anwesenheit Ihrer Mutter Sie von Anfang an in [X.] gehindert, alles zur Sache zu sagen?' Ant-wort des Zeugen: 'Ich habe [X.] überschätzt. Ich konntenicht immer alles [X.] 5 -Zum Antrag der Nebenklage: Sollte diesem Antrag stattge-geben werden, beantragt die Verteidigung, in der [X.] § 247 a [X.] zu [X.] hat daraufhin folgende Beschlüsse [X.]) Der Antrag auf wörtliche Protokollierung wird zurückge-wiesen, da es lediglich auf den Inhalt der gemachten Anga-ben und nicht auf den exakten Wortlaut [X.]) Für die Dauer der weiteren Vernehmung des [X.]s ist auf seinen Antrag hin die Angeklagte aus dem [X.] zu entfernen (§ 247 Satz 1 [X.]). Der [X.] hat angegeben, bei weiterer Anwesenheit seiner Mutter(der Angeklagten) werde er keine weiteren Angaben mehrmachen; damit droht der Verlust des Beweismittels, d.h. [X.] will überhaupt nichts mehr, also auch [X.] nicht sagen (vgl. [X.]St 22, 18, 21).Der auf § 247 a [X.] gestützte Antrag auf Videoverneh-mung wird zurückgewiesen, da es sich insoweit schon nachdem Wortlaut der Bestimmung um die Ultima Ratio handelt,vor deren Inanspruchnahme zunächst die Möglichkeit nach§ 247 [X.] auszuschöpfen ist.Der Beschluß bezüglich der Entfernung der Angeklagten aus dem [X.] wurde ausgeführt; der Angeklagten wurde [X.] mitden Verfahrensbeteiligten - für die Dauer ihrer Entfernung aus der [X.] Gelegenheit gegeben, in [X.] eine Video-übertragung der Vernehmung des [X.] mitzuverfolgen. Danach [X.] wieder in den Sitzungssaal gerufen und vom Vorsitzenden über die Aussa-ge des Zeugen unterrichtet. [X.] H. machte - in Anwesenheit [X.] - weitere Angaben zur Sache, blieb unvereidigt und wurde in [X.] Einverständnis entlassen.- 6 -b) Die Vorgehensweise der [X.] weist keinen Rechtsfehler auf.aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kanndas Gericht - nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. [X.], 84, 85) [X.] § 247 Satz 1 [X.] anordnen, daß sich der Angeklagte aus dem [X.] entfernt, wenn ein Zeuge, der - wie hier - zur Verweigerung [X.] berechtigt ist, in der Hauptverhandlung erklärt, unter dem [X.] Anwesenheit des Angeklagten von diesem Recht Gebrauch zu machen,falls er in Gegenwart des Angeklagten vernommen werde ([X.]St 22, 18, 21;[X.] [X.], 509; NStZ 1997, 402; [X.], Beschluß vom 17. Januar 2001 - 1StR 480/00 = [X.]R [X.] § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 4). [X.] wird vom Schrifttum überwiegend gebilligt (vgl. nur Gollwitzerin Löwe/[X.] [X.] 25. Aufl. § 247 Rdn. 16; [X.] in [X.]. § 247Rdn. 5; [X.]/[X.] [X.] 45. Aufl. § 247 Rdn. 4; kritisch ledig-lich [X.] 1972, 81). An ihr ist grundsätzlich festzuhalten; daran ändertauch die Einfügung des § 247 a [X.] (audiovisuelle Zeugenvernehmung)durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 ([X.] [X.]) nichts: Dennzum einen regelt § 247 a [X.] nicht den Fall des § 247 Satz 1 [X.], daßnämlich zu befürchten ist, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegen-wart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen, zum anderen geht nach demeindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Entfernung des Angeklagten gemäߧ 247 [X.] einer audiovisuellen Zeugenvernehmung vor (vgl. [X.] NStZ 2001,261, 262; [X.] NJW 1999, 1667, 1669 f.; kritisch [X.] 1999, 1, 6;Kuckein StraFo 2000, 397, 398). Durch § 247a [X.] wird daher die bisherigeRechtsprechung zu § 247 Satz 1 [X.] nicht berührt. Ob es - obwohl im Gesetznicht vorgesehen - aus Rechtsgründen geboten ist, dem aus dem Sitzungssaalentfernten Angeklagten - bei einem Sachverhalt wie hier - die Möglichkeit zu- 7 -geben, die Vernehmung des Zeugen durch eine Videosimultanübertragungmitzuverfolgen (vgl. v. [X.] NStZ 2001, 263, 264; a.[X.] in SK-[X.] § 247 a Rdn. 8; für eine entsprechende Regelung "de lege ferenda": 62.DJT, Beschlüsse [X.] = NJW 1999, 121; [X.]/[X.] aaO § 247Rdn. 14), muß der [X.] nicht entscheiden; denn das [X.] hat der [X.] diese Möglichkeit eingeräumt.bb) Soweit die Revision einwendet, eine die Anwendung des § 247Satz 1 [X.] in einem Fall wie hier voraussetzende "psychische Druck- oderZwangssituation" für den Zeugen habe nicht vorgelegen, war eine solche Lagenach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin gegeben: Der nach der [X.] in ständiger Angst vor der Angeklagten lebende, über Jahre hinwegschwer sexuell mißbrauchte Zeuge hat zur Begründung des [X.] angegeben, er habe in Gegenwart seiner Mutter "nicht immer alles"sagen können; er habe sich insoweit "überschätzt". Diese nachvollziehbare(Selbst-) Einschätzung trägt den von der Rechtsprechung für eine Entfernungder Angeklagten geforderten "Druck der Anwesenheit des Angeklagten" für [X.] ([X.]St 22, 18, 21; s. auch [X.] NStZ 1999, 94 f.), auch wenn [X.]H. bei anderer Gelegenheit seine Angaben (ohne "immer alles" zu sa-gen) in Gegenwart der Angeklagten gemacht hat. Eine weitere Befragung [X.] dazu war nicht geboten. Die Vermutung der Verteidigung, der [X.] die Entfernung der Angeklagten aus "taktischen" Gründen - also rechts-mißbräuchlich - beantragt, ist nicht erwiesen; eine Rekonstruktion der Beweis-aufnahme insoweit ist dem [X.] versagt (vgl. [X.] NStZ 1997, 296 m.w.[X.] 8 -2. [X.] führt nur zur Änderung des Schuldspruchs dahin, daß im [X.] [X.] die Verurteilung wegen [X.] zwischen Verwandten entfällt,weil insoweit - wie das [X.] selbst ausführt ([X.]) - [X.] eingetreten ist. Der [X.] kann ausschließen, daß sich der [X.] begangenen Delikts im Schuldspruch auf die Höhe der im[X.] verhängten [X.] ausgewirkt hätte; denn die [X.] hatdie eingetretene Strafverfolgungsverjährung bei der Strafzumessung berück-sichtigt ([X.] 109).Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler [X.] der Angeklagten ergeben.[X.] Maatz Kuckein

Meta

4 StR 46/01

19.07.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2001, Az. 4 StR 46/01 (REWIS RS 2001, 1828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1828

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