Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. VIII ZR 273/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14420

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[X.]:[X.]:BGH:2018:060218BVIIIZR273.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
273/17

vom

6. Februar 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 6. Februar 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin [X.] sowie [X.] [X.], [X.] und Dr. Bünger
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 10. November 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Damit ist auch der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenstandslos.

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde war zu verwerfen, weil der gemäß § 26 r-reicht ist.
Denn die Beschwer des zur Räumung und Herausgabe des angeblich angemieteten Anwesens verurteilten Beklagten beläuft sich auch bei Zugrunde-legung einer von der Beschwerde errechneten Jahresmiete von 11.111,11 DM auf (nur) [X.] DM (=19.883,57 e-trag der Nettomiete, der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats anzu-setzen ist, wenn die Parteien um das Bestehen eines Mietverhältnisses streiten und es sich um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handelt ([X.] vom 17.
Januar 2017 -
VIII ZR 178/16, [X.], 162 Rn. 3 sowie 1
2
-
3
-

vom 29. April 2014 -
VIII ZR 365/13, [X.], 428 Rn. 2 [betreffend ein le-benslanges Nutzungsrecht]; jeweils mwN).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Bestehen eines zwi-schen den Parteien wirksamen Mietvertrages hier nicht etwa deshalb unstreitig, weil kein Streit darüber besteht, dass die frühere Eigentümerin und der [X.] das als (angeblichen) Mietvertrag aufgesetzte Schriftstück unterschrieben haben. Das Bestehen eines Mietvertrages zwischen den Parteien ist sehr wohl streitig, weil die Parteien darüber streiten, ob es sich um einen fingierten bezie-hungsweise erst nach der Beschlagnahme geschlossenen und damit den [X.] gegenüber nicht wirksamen "Vertrag"
handelt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde erhöht sich die Beschwer auch nicht etwa deshalb, weil dem Beklagten in § 6 des (angeblichen) [X.] über die Nutzung des streitigen Grundstücks hinaus auch verschiedene Gebrauchsrechte an weiteren Grundstücken eingeräumt sind. Dies berührt den mietrechtlichen Charakter des (angeblichen) Vertrages nicht und ändert auch nichts daran, dass die Beschwer nicht nach dem objektiven Wert der Nutzungs-rechte, sondern nach der vereinbarten Miete zu berechnen
ist (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 -
VIII ZR 178/16, aaO Rn. 4 mwN).
3
4
-
4
-

Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch in der Sache unbegründet, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen und insbesondere die erhobenen [X.] schon deshalb nicht durchgreifen, weil das Berufungsgericht sich mit dem als übergangen gerügten Vorbringen jeweils ausführlich -
und zudem in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei -
befasst hat.
Dr. [X.] [X.] [X.]

Dr. [X.] Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.02.2017 -
22 C 21/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.11.2017 -
1 S 22/17 -

5

Meta

VIII ZR 273/17

06.02.2018

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. VIII ZR 273/17 (REWIS RS 2018, 14420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14420

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VIII ZR 273/17

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