Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtzulassungsbeschwerde: Wert einer Streitigkeit über das Bestehen eines Mietverhältnisses von unbestimmter Dauer
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 10. November 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Damit ist auch der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenstandslos.
Gebührenstreitwert: bis 13.000 €
Die Nichtzulassungsbeschwerde war zu verwerfen, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche [X.] von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
Denn die Beschwer des zur Räumung und Herausgabe des angeblich angemieteten Anwesens verurteilten [X.]n beläuft sich auch bei Zugrundelegung einer von der Beschwerde errechneten Jahresmiete von 11.111,11 DM auf (nur) [X.] DM (=19.883,57 €). Dies ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Nettomiete, der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats anzusetzen ist, wenn die Parteien um das Bestehen eines Mietverhältnisses streiten und es sich um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handelt (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2017 - [X.], [X.], 162 Rn. 3 sowie vom 29. April 2014 - [X.], [X.], 428 Rn. 2 [betreffend ein lebenslanges Nutzungsrecht]; jeweils mwN).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Bestehen eines zwischen den Parteien wirksamen Mietvertrages hier nicht etwa deshalb unstreitig, weil kein Streit darüber besteht, dass die frühere Eigentümerin und der [X.] das als (angeblichen) Mietvertrag aufgesetzte Schriftstück unterschrieben haben. Das Bestehen eines Mietvertrages zwischen den Parteien ist sehr wohl streitig, weil die Parteien darüber streiten, ob es sich um einen fingierten beziehungsweise erst nach der Beschlagnahme geschlossenen und damit den Klägern gegenüber nicht wirksamen "Vertrag" handelt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde erhöht sich die Beschwer auch nicht etwa deshalb, weil dem [X.]n in § 6 des (angeblichen) Mietvertrags über die Nutzung des streitigen Grundstücks hinaus auch verschiedene Gebrauchsrechte an weiteren Grundstücken eingeräumt sind. Dies berührt den mietrechtlichen Charakter des (angeblichen) Vertrages nicht und ändert auch nichts daran, dass die Beschwer nicht nach dem objektiven Wert der Nutzungsrechte, sondern nach der vereinbarten Miete zu berechnen ist (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - [X.], aaO Rn. 4 mwN).
Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch in der Sache unbegründet, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen und insbesondere die erhobenen [X.] schon deshalb nicht durchgreifen, weil das Berufungsgericht sich mit dem als übergangen gerügten Vorbringen jeweils ausführlich - und zudem in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei - befasst hat.
Dr. Milger |
|
Dr. [X.] |
|
Dr. [X.] |
|
Dr. Schneider |
|
Dr. Bünger |
|
Meta
06.02.2018
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Lübeck, 10. November 2017, Az: 1 S 22/17
§ 9 ZPO, § 544 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2018, Az. VIII ZR 273/17 (REWIS RS 2018, 14411)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14411
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 273/17 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 16/19 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses von …
VIII ZR 290/18 (Bundesgerichtshof)
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht: Anwaltszwang für einen Vollstreckungsschutzantrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Ausschluss bei …
VIII ZR 262/16 (Bundesgerichtshof)
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
VIII ZR 178/16 (Bundesgerichtshof)
Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum