Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2019, Az. VIII ZA 7/19

8. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 5439

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Gegenstand

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei einem Räumungsrechtsstreit


Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - Zivilkammer 16 - vom 23. April 2019 (316 [X.]/18) wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Das Rechtsmittel wäre bereits unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche [X.] von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Bei einem Rechtsstreit über das Bestehen eines Mietverhältnisses (wie vorliegend) bestimmt sich die Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete, sofern es sich - wie hier - um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die "streitige" [X.] deshalb nicht bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2017 - [X.], [X.], 162 Rn. 3; vom 14. Juni 2016 - [X.], [X.] Rn. 1; vom 3. März 2015 - [X.], [X.], 313 Rn. 2; st. Rspr.). Hieraus ergibt sich angesichts einer Nettomiete von monatlich 408,72 € ein Betrag von 17.166,24 €, so dass der erforderliche [X.] nicht erreicht ist.

Dr. Milger     

        

Dr. Hessel     

        

Dr. Schneider

        

Dr. Bünger     

        

Kosziol     

        

Meta

VIII ZA 7/19

16.07.2019

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Hamburg, 23. April 2019, Az: 316 S 98/18

§ 26 Nr 8 ZPOEG, § 8 ZPO, § 9 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2019, Az. VIII ZA 7/19 (REWIS RS 2019, 5439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5439

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