Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2012, Az. V ZB 60/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3086

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
60/12
vom

19. September 2012

in der Abschiebungshaftsache

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. September 2012 durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und Dr.
Roth und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-fahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wasser-mann bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird

unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels

festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 29. Februar 2012 ihn in seinen Rechten verletzt hat.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] zu 50% auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstat-tung nicht statt. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht er-hoben.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt .
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Gründe:

I.
Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste 1991 mit einem Besuchsvisum in die [X.] ein. Aufgrund der [X.] wegen mehrerer Straftaten wurde er im [X.] durch

bestandskräftige

ausländerbehördliche Verfügung ausgewiesen. Seiner Aus-reiseverpflichtung kam er nicht nach. In der Folgezeit verbüßte er wegen erneu-ter Begehung von Straftaten mehrere Freiheitsstrafen. Auf Antrag der [X.] hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. Februar 2012 Haft zur Si-cherung der Abschiebung für die Dauer von zwei Monaten angeordnet. Die Be-schwerde hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die [X.] bis zum 20. April 2012 begrenzt worden ist. Auf Antrag der [X.] zu 2 hat das Amtsgericht am 17.
April 2012 die Haftanordnung [X.].

Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Feststellung, dass er durch die Haftanordnung und die Entscheidung des
Beschwerdege-richts in seinen Rechten verletzt worden ist.

II.

Nach Ansicht des [X.] steht der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nicht entgegen, dass dem Betroffenen der Haftantrag von dem Amtsgericht nur mündlich bekanntgegeben wurde; denn es handele sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt. Es liege der Haftgrund der [X.] vor, da der begründete Verdacht bestehe, dass der Betroffene im Zeit-punkt
der für den 20. April 2012 geplanten Abschiebung nicht erreichbar sein 1
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werde.
Dafür sprächen sein kriminelles Verhalten in der Vergangenheit sowie der Umstand, dass er sich an Absprachen mit der beteiligten Behörde nicht ge-halten, sondern alles getan habe, um die Abschiebung zu verhindern.

III.

Die zulässige (vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010

V
ZB 172/09, [X.] 2010, 150 Rn. 9) Rechtsbeschwerde ist zum Teil begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts, nicht aber die des [X.] hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.

1. Das Amtsgericht hätte die Haft nicht anordnen dürfen, weil es den Be-troffenen zu Beginn der Anhörung über den Haftantrag der Beteiligten zu 2 le-diglich mündlich informiert hat, ohne ihm diesen auszuhändigen.

Der Haftantrag kann dem Betroffenen zwar erst zu Beginn der richterli-chen Anhörung eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu dem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 -
V [X.], [X.], 323, 330 Rn. 16 mwN). Das be-deutet aber nicht, dass sich der Haftrichter in einem solchen Fall darauf be-schränken dürfte, den Inhalt des [X.] mündlich vorzutragen. Vielmehr muss dem Betroffenen in jedem Fall eine Kopie ausgehändigt werden und dies in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich doku-mentiert werden. Der Betroffene muss im Verlauf der Anhörung in ein Exemplar des [X.] einsehen und dieses gegebenenfalls später einem Rechtsan-walt vorlegen können
(Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012

[X.], In-fAuslR 2012, 369). Die Bekanntgabe durch Aushändigung des [X.] ist Voraussetzung für die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs. Anderen-4
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falls kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 257
Rn. 8).

2. Die Beschwerdeentscheidung hat den Betroffenen dagegen nicht
in seinen Rechten verletzt.

a) Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung war der ursprüngliche Mangel der fehlenden Aushändigung des [X.] für die Zukunft geheilt. Denn das Beschwerdegericht hat den Haftantrag der Beteiligten zu 2 sowie de-ren ergänzende Stellungnahme vom 23. März 2012 sowohl dem Anwalt des Betroffenen zugeleitet als auch dem Betroffenen selbst ausgehändigt; hierzu konnte der Betroffene in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht Stellung nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2012

V [X.] Rn. 12, juris).

b) Die Annahme des [X.] nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
AufenthG durch das Beschwerdegericht ist frei von [X.].
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7
FamFG).

IV.

Die Kostenentscheidung
beruh auf § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430
FamFG, Art. 5 Abs. 5 [X.], § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis des gesamten Zeitraums der Haft zu dem Zeitraum, für den das Rechtsmittel Erfolg hat.
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Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Roth

Dr. [X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.02.2012 -
30 [X.] 5/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 28.03.2012 -
2 [X.] -

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Meta

V ZB 60/12

19.09.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2012, Az. V ZB 60/12 (REWIS RS 2012, 3086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3086

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V ZB 222/09

V ZB 284/11

V ZB 141/11

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