Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.05.2020, Az. XIII ZB 73/19

13. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 2186

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Gegenstand

Abschiebungshaftverfahren: Entscheidung in der Hauptsache trotz des geäußerten Wunsches des Betroffenen nach Beauftragung eines Anwalts nach dem "heutigen" Anhörungstermin


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des [X.] - 5. Zivilkammer - vom 8. Februar 2019 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 20. November 2018 den Betroffenen bis zu der am 7. Januar 2019 erfolgten Haftentlassung in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

1

I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2013 in das [X.] ein. Sein Asylantrag wurde vom [X.] bestandskräftig abgewiesen. Der Aufforderung, das [X.] zu verlassen, kam der Betroffene nicht nach. Ab 1. Mai 2017 war er unbekannt verzogen. Am 5. November 2018 meldete sich der Betroffene beim [X.], Erstaufnahme Asyl/Flüchtlinge, in [X.]. Er wurde aufgefordert, sich am nächsten Tag bei der beteiligten Behörde in [X.] vorzustellen. Dies geschah erst am 19. November 2018.

2

Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht am 20. November 2018 gegen den Betroffenen [X.] bis zum 31. Januar 2019 an. Im Anhörungstermin wurde der Betroffene darauf hingewiesen, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines von ihm zu wählenden anwaltlichen Vertreters bedienen könne. Daraufhin erklärte der Betroffene:

"Ich möchte gerne einen Anwalt hinzuziehen. Ich bin jedoch damit einverstanden, einen Anwalt erst nach dem heutigen Termin zu beauftragen."

3

Der Betroffene wurde am 7. Januar 2019 nach [X.] abgeschoben. Seine danach auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

4

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Amtsgericht habe zu Recht gegen den Betroffenen Haft bis 31. Januar 2019 angeordnet. Es sei nicht daran gehindert gewesen, in der Hauptsache zu entscheiden. Zwar habe der Betroffene ausweislich des [X.] zunächst angegeben, gerne einen Anwalt beiziehen zu wollen. Er habe dann jedoch erklärt, damit einverstanden zu sein, einen Anwalt erst nach dem Anhörungstermin zu beauftragen. Der Betroffene habe damit auf die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Rahmen der Anhörung verzichtet.

6

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

7

a) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Erfährt der Haftrichter erst während des [X.], dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss er dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Anhörungstermin in Kenntnis gesetzt wird und an der Anhörung teilnehmen kann ([X.], Beschluss vom 25. Oktober 2018 - [X.], [X.] 2019, 152 Rn. 4 f. mwN).

8

b) Zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem Amtsgericht hatte der Betroffene zwar noch keinen Rechtsanwalt für das Freiheitsentziehungsverfahren beauftragt. Er hat aber im Anhörungstermin nach dem Hinweis, dass es ihm freistehe, anwaltlichen Beistand zu suchen, erklärt, einen Anwalt hinzuziehen zu wollen. Dann musste das Amtsgericht ihm hierzu auch Gelegenheit geben und durfte Haft nur einstweilig und für nicht mehr als sechs Wochen anordnen (§ 427 Abs. 1 FamFG).

9

Soweit der Betroffene seiner Erklärung hinzugefügt hat, er sei damit einverstanden, einen Anwalt erst nach dem "heutigen Termin" zu beauftragen, liegt darin nicht der vom Beschwerdegericht angenommene Verzicht. Die Hinzuziehung anwaltlichen Beistands erst nach dem aktuellen Termin ist die regelmäßige Folge einer zunächst nur einstweiligen Haftanordnung. Dass der nicht rechtskundige Betroffene für die Instanz endgültig darauf verzichten wollte, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, konnte der protokollierten einschränkenden Äußerung bei interessengerechter Würdigung hingegen nicht entnommen werden.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Meier-Beck     

        

Schmidt-Räntsch     

        

Kirchhoff

        

Tolkmitt     

        

Linder     

        

Meta

XIII ZB 73/19

20.05.2020

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Bayreuth, 8. Februar 2019, Az: 52 T 1/19

§ 427 Abs 1 FamFG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.05.2020, Az. XIII ZB 73/19 (REWIS RS 2020, 2186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2186

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

XIII ZB 38/21

Zitiert

V ZB 69/18

Zitieren mit Quelle:
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