Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.10.2010, Az. 9 AZR 531/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 2476

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Gegenstand

Dachdeckerhandwerk - tarifliches Urlaubsgeld - § 38 Ziff 4 Abs 1 S 2 RTV Dachdeckerhandwerk


Leitsatz

Die "Einbringung" von zwei Urlaubstagen des Jahresurlaubs nach § 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 RTV Dachdeckerhandwerk zur Finanzierung der Winterbeschäftigungs-Umlage erfüllt den tariflichen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Deshalb ist vom Arbeitgeber für diese Tage weder eine Urlaubsvergütung noch das davon abhängige 25 %ige zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld gemäß § 44 RTV Dachdeckerhandwerk zu zahlen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2009 - 4 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über tarifliches Urlaubsgeld.

2

Der der [X.] [X.] angehörende Kläger ist bei dem Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beklagte betreibt einen Betrieb des [X.] und gehört der [X.] an. Das Arbeitsverhältnis der Parteien fällt in den betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - vom 27. November 1990 in der Fassung des [X.] vom 27. November 2006 ([X.], BAnz. Nr. 20 vom 30. Januar 2007, Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung).

3

Mit Schreiben vom 10. März 2008 wies der Kläger auf seinen Urlaubsanspruch für 2007 hin. Von seinem [X.] von sieben Tagen zog er in seiner Urlaubsaufstellung zwei Tage zur Finanzierung der Umlagen von 0,8 % ab („2 Tage für (0,8 %)“). „Die 25 %“ für diese zwei Tage Urlaub sollten im Monat März „mit verrechnet werden“. Dem Abzug der zwei Urlaubstage kam der Beklagte nach. Das tarifliche Urlaubsgeld zahlte er für diese zwei Tage nicht. Im [X.] heißt es, soweit maßgeblich:

        

„§ 38 

        

Urlaubsdauer

        

1.    

Der Jahresurlaub beträgt:

                 

...     

        
                 

c)    

für Arbeitnehmer nach dem vollendeten 30. Lebensjahr

30 Arbeitstage.

                 

…       

        
        

4.    

Der Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungs-Umlage (2,5 % der umlagefähigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer) beträgt nach der Winterbeschäftigungs-Verordnung 0,8 %. Er wird finanziert durch die Einbringung von zwei Urlaubstagen des Jahresurlaubs oder nach betrieblicher Vereinbarung durch Abzug vom Lohn.

                 

Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr über bestanden, sind in diesem Falle dem Arbeitnehmer nach jeweils drei Monaten des bestehenden Arbeitsverhältnisses 0,5 Urlaubstage anzurechnen.

        

...     

        

§ 43   

        

Höhe und Berechnung des [X.]

        

1.    

Das für jeden Urlaubstag zu zahlende Urlaubsentgelt ist folgendermaßen zu errechnen:

                 

Der Bruttolohn der letzten abgerechneten 6 Monate vor Urlaubsantritt wird durch die Zahl 130 (Divisor) geteilt.

        

...     

        
        

§ 44   

        

Zusätzliches Urlaubsgeld

        

Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von 25 % des [X.] nach § 43.

        

...     

        

§ 46   

        

Fälligkeit und Abgeltung der Urlaubsvergütung

        

1.    

Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld werden fällig, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet bzw. wenn der Arbeitnehmer verstirbt. …“

4

Mit Schreiben vom 10. März 2008 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten weiter die Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgelds für die zwei „eingebrachten“ Tage iHv. 61,68 [X.] geltend. Am 28. April 2008 sandte im Auftrag des [X.] dessen [X.] eine Mahnung. Der Beklagte ließ durch den Landesinnungsverband mit Schreiben vom 30. April 2008 mitteilen, er lehne die Erfüllung der Forderung ab.

5

Der Kläger vertritt die Auffassung, auch für die zur Finanzierung der [X.] „eingebrachten“ zwei Urlaubstage sei das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld zu zahlen. Der Jahresurlaub werde nicht durch die zwei Tage gemindert, sondern erfüllt. Deshalb sei auch das Urlaubsgeld zu zahlen.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 61,68 [X.] brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2008 zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, das tarifliche Urlaubsgeld sei als abhängiger Anspruch ebenso wie das Urlaubsentgelt nicht zu zahlen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

9

A. Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat seine Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat für die zwei nach § 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Finanzierung der [X.] aus dem [X.] „eingebrachten“ Urlaubstage keinen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld gemäß § 44 [X.].

I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten die Inhaltsnormen des allgemeinverbindlichen [X.], weil es in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt (§ 4 Abs. 1 [X.], § 1 [X.]). Rechtsgrund für die Anwendung des Tarifvertrags ist unabhängig von der Wirkung der Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 Abs. 4 [X.]) die beiderseitige Zugehörigkeit zu den Tarifvertragsparteien (§ 3 Abs. 1 [X.]), die den [X.] geschlossen haben. Nach dem für die Parteien unmittelbar und zwingend geltenden § 44 [X.] hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber zwar „für jeden Urlaubstag“ (§ 43 [X.]) Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen [X.] in Höhe von 25 % des [X.]. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht jedoch nicht; denn der Anspruch auf Urlaubsgeld gilt nach § 38 Ziff. 4 [X.] Dachdeckerhandwerk als erfüllt iSv. § 362 Abs. 1 BGB, wenn Urlaubstage zur Finanzierung der [X.] „eingebracht“ werden.

II. Das [X.] hat angenommen, für die zwei nach § 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Finanzierung der [X.] „eingebrachten“ Urlaubstage aus dem [X.] bestehe kein Anspruch auf zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld. Der Urlaubsanspruch werde durch diese tarifliche „Einbringung“ von Urlaubstagen nicht erfüllt, sondern gekürzt. Es fehle die Freistellung von der Arbeitspflicht. Deshalb werde auch kein Urlaubsentgelt gezahlt. § 44 [X.] verknüpfe aber den Anspruch auf Urlaubsgeld mit der Zahlung des [X.] gemäß § 43 [X.]. Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nur im Ergebnis stand.

III. Entgegen der Auffassung des [X.]s führt die „Einbringung“ von zwei Urlaubstagen des Jahresurlaubs nach § 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs, sondern zu dessen Erfüllung. Der Kläger wählte gegenüber dem Beklagten auch die „Einbringung“ von zwei Urlaubstagen, da er in seinem Schreiben vom 10. März 2008 die „2 Tage für (0,8 %)“ von dem in seiner Aufstellung berechneten [X.] 2007 abzog.

1. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen.

a) Nach dem Wortlaut der [X.] können die Arbeitnehmer ihren Beitrag zur [X.] durch die „Einbringung“ von zwei Urlaubstagen finanzieren. „Einbringen“ bedeutet etwas von sich beisteuern, einsetzen ([X.] Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. S. 428). Beisteuern kann man aber einen Urlaubsanspruch nur, wenn hierauf Anspruch besteht. Dem entspricht die Wortwahl in § 38 Ziff. 4 Abs. 2 [X.]. Danach sind dem Arbeitnehmer nach jeweils drei Monaten 0,5 Urlaubstage anzurechnen. „[X.]“ bedeutet gegen etwas aufrechnen, in etwas einbeziehen ([X.] S. 144). Auch das setzt einen bestehenden Anspruch voraus, gegen den aufgerechnet werden kann. Dieser umgangssprachlichen Wortbedeutung entspricht auch die Rechtssprache. So wird die Bestimmung der Tilgung bei mehreren Schuldverhältnissen in der Überschrift zu § 366 BGB als „Anrechnung“ der Leistung auf mehrere Forderungen bezeichnet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] idF des ArbBeschFG (in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung) war der Arbeitgeber berechtigt, von je fünf Tagen, an denen der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert war, die ersten zwei Tage auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Die Anrechnung bewirkte die Erfüllung iSv. § 362 BGB. Sie fingierte eine schuldrechtliche Erfüllungshandlung, nämlich die gesetzliche Fiktion der Urlaubserteilung durch eine Anrechnungserklärung ([X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 10 Rn. 57). Die Anrechnung nach § 38 Ziff. 4 Abs. 2 [X.] sowie die „Einbringung“ nach Abs. 1 sind ebenso als Erfüllungshandlung zu verstehen und nicht als Kürzung des tariflichen Urlaubsanspruchs.

b) Dieser Auslegung steht entgegen der Auffassung des [X.]s nicht die systematische Stellung der Anrechnungsregelung in § 38 [X.] (Urlaubsdauer) entgegen. Dies war schon bei der Anrechnungsregelung bei Zahlung von Überbrückungsgeld nach dem [X.] in der vor 2006 geltenden Fassung der Fall. Danach (§ 38 Ziff. 3 [X.] aF) wurden bei Zahlung von Überbrückungsgeld auf den Winterurlaub bis zu höchstens vier Tage als verwirklichte Urlaubstage angerechnet. Hier stellten die Tarifvertragsparteien noch klar, was unter Anrechnung zu verstehen ist, nämlich die „Verwirklichung“ und damit die Erfüllung des Urlaubsanspruchs. Dennoch war diese „Erfüllungsregelung“ ebenfalls in der die Urlaubsdauer regelnden Norm des § 38 [X.] aF enthalten.

c) Für diese Auslegung spricht auch der Zusammenhang mit den Vorschriften, die das für den Winterbau geltende Umlageverfahren regeln. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der „Verordnung über ergänzende Leistungen zum [X.] und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten“ vom 26. April 2006 ([X.]) wird die Umlage von 2,5 % in Betrieben des [X.] anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,7 % und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 % aufgebracht. Der Arbeitgeber hat den gesamten [X.] abzuführen. Schuldner des 0,8 %igen [X.]s ist deshalb der Arbeitnehmer. Aufgrund der Abführung durch den Arbeitgeber entsteht für diesen ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer. Dieser erlischt („wird finanziert“) nach § 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch die [X.] von zwei Urlaubstagen, soweit keine betriebliche Vereinbarung über Lohnabzug besteht.

2. Dieser Erfüllungswirkung steht nicht die Rechtsprechung des Senats zur Erfüllung von Urlaubsansprüchen entgegen. Danach erfüllt der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch dadurch, dass er den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freistellt (20. Januar 2009 - 9 [X.]/07 - Rn. 24; 11. Juli 2006 - 9 [X.] - Rn. 20, [X.], 52). Eine solche Freistellungserklärung sieht der Tarifvertrag nicht vor. Der Arbeitnehmer soll gerade für zwei Urlaubstage nicht freigestellt werden. Sie werden nur „eingebracht“ oder angerechnet. Im Unterschied zur Freistellungserklärung bewirkt eine Anrechnungserklärung nicht, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit werden soll. Dem Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubs wird vielmehr eine Ersetzungsbefugnis eingeräumt. Der Tarifvertrag berechtigt ihn, die „einzubringenden“ Tage auf den Urlaubsanspruch erfüllungshalber anzurechnen. Die Anrechnung ist damit keine Urlaubserteilung nach § 7 Abs. 1 [X.]. An den so angerechneten Tagen wird der Arbeitnehmer nicht zum Erholungsurlaub freigestellt (vgl. zu § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] idF des ArbBeschFG: Senat 18. Juli 2002 - 9 [X.] - zu II 5 der Gründe).

Es sind Zweifel angebracht, ob diese tarifliche Erfüllungsregelung für den gesetzlichen Urlaubsanspruch wirksam (§ 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder ausnahmsweise wegen der Besonderheiten des häufigen Ortswechsels im Baugewerbe gerechtfertigt wäre (§ 13 Abs. 2 [X.]).

Hier ist nach der vom Kläger als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Aufstellung über den vom Beklagten an 23 Arbeitstagen gewährten Urlaub davon auszugehen, dass die zusätzlich „eingebrachten“ zwei Urlaubstage den übergesetzlichen Tarifurlaub betreffen. Deshalb bedarf es keiner Stellungnahme des Senats. Denn die Tarifvertragsparteien sind frei, jedenfalls für den übergesetzlichen Urlaubsanspruch eine entsprechende Anrechnungsregelung zu treffen.

IV. Mit der „Einbringung“ von zwei Urlaubstagen gelten nicht nur die entsprechenden Urlaubsansprüche des [X.] einschließlich der Urlaubsvergütung gemäß § 43 [X.] als erfüllt, sondern auch der Anspruch auf das nach § 44 [X.] akzessorische zusätzliche Urlaubsgeld.

1. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass das Urlaubsgeld nach § 44 [X.] Dachdeckerhandwerk zum Urlaub und zur Urlaubsvergütung akzessorisch ist. Ob ein tarifliches Urlaubsgeld als urlaubsunabhängige Sonderzahlung ausgestaltet ist oder ob es von der Urlaubsgewährung und dem Urlaubsvergütungsanspruch abhängt, richtet sich nach den tariflichen Leistungsvoraussetzungen und ist durch Auslegung zu ermitteln.

a) Die Tarifvertragsparteien haben die Akzessorietät von Urlaubsanspruch und Urlaubsgeld bereits im Wortlaut des § 44 [X.] zum Ausdruck gebracht. Danach besteht der Anspruch auf Urlaubsgeld zusätzlich zum Urlaubsentgelt. Die Bezeichnung der Leistung als „zusätzliches Urlaubsgeld“ spricht schon für die Abhängigkeit des [X.] (Senat 21. Oktober 1997 - 9 [X.] - zu I 2 b der Gründe, AP [X.] § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 5 = EzA [X.] § 4 Schuhindustrie Nr. 2).

b) Der tarifliche [X.] liefert ebenfalls einen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien von einer Abhängigkeit zwischen Urlaubsgewährung und Urlaubsgeld ausgegangen sind. § 44 [X.] stellt für die Bemessung des [X.] auf die Höhe des [X.] und nicht auf eine gesonderte Bezugsgröße, wie etwa das Tarifgrundgehalt, ab. Nur ein solcher Festbetrag wäre für eine eigenständige Sonderzahlung typisch (Senat 11. April 2000 - 9 [X.] - zu I 2 b cc der Gründe, AP [X.] § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 13 = EzA [X.] § 4 Luftfahrt Nr. 4; 19. Januar 1999 - 9 [X.] - zu 1 b [X.] der Gründe, AP [X.] § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 68 = EzA [X.] § 4 Einzelhandel Nr. 39). Ist die Berechnung des [X.] wie hier dagegen mit der Urlaubsvergütung verknüpft, wird das Urlaubsgeld nur geschuldet, sofern Urlaub gewährt wird und ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht (vgl. Senat 1. Oktober 2002 - 9 [X.]/01 - zu I 2 b [X.] (1) der Gründe, [X.] 103, 45). Die Akzessorietät des zusätzlichen [X.] vom Urlaubsanspruch wird durch den Umstand belegt, dass die Tarifvertragsparteien das während des Urlaubs zu zahlende Urlaubsentgelt prozentual um das zusätzliche Urlaubsgeld aufstocken und keinen hiervon unabhängigen Festbetrag vereinbart haben (vgl. Senat 24. Oktober 2000 9 [X.] - zu I 2 a der Gründe, AP [X.] § 5 Nr. 19).

c) Die Tarifvertragsparteien haben weiterhin für das Urlaubsgeld in § 46 Ziff. 1 [X.] Dachdeckerhandwerk einen von der Zahlung des [X.] oder der Urlaubsabgeltung abhängigen Zahlungstermin festgelegt. Auch dieser Umstand spricht gegen eine vom Urlaubsantritt unabhängige Sonderzahlung (vgl. Senat 15. April 2003 - 9 [X.] - zu I 1 b [X.] der Gründe, [X.] 106, 22).

2. Ist das Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung derart verknüpft, wird es nur geschuldet, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht (Senat 19. Mai 2009 - 9 [X.] - Rn. 15, [X.] 2009, 2051; 24. Juni 2003 - 9 [X.] - zu I 2 a cc der Gründe, [X.] 106, 368). Zwar bestand für die beiden eingebrachten Urlaubstage grundsätzlich ein Anspruch auf Urlaubsvergütung, da die Anrechnungsvorschriften des § 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 [X.] den tariflichen [X.] nicht kürzen. Mit der „Einbringung“ dieser Urlaubstage trat jedoch Erfüllung dieser Urlaubsansprüche ein. Da dies der Finanzierung der arbeitnehmerseitig zu tragenden [X.] dienen soll, ist der Arbeitgeber auch nicht mehr zur Zahlung der Urlaubsvergütung und damit des die Urlaubsvergütung nur erhöhenden akzessorischen [X.] verpflichtet. Es bestehen im [X.] keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien für den Fall dieses „Einbringens“ die Akzessorietät des [X.] aufheben wollten.

V. Soweit der Kläger mit seinem Schreiben vom 10. März 2008 gegenüber dem Beklagten erklärte, „die 25 % ([X.].: Urlaubsgeld) für die 2 Tage Urlaub“ sollten „bitte im Monat März mit verrechnet werden“, folgt kein abweichendes Ergebnis. Selbst wenn er hierdurch die Auszahlung („verrechnet“) des 25 %igen [X.] geltend gemacht hätte, begründete dies keinen Anspruch. Einem solchen Verlangen fehlte nämlich die tarifliche Anspruchsgrundlage, da der Urlaubsgeldanspruch mit der „Einbringung“ als erfüllt galt.

B. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Düwell    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Preuß    

        

    Ropertz    

                 

Meta

9 AZR 531/09

12.10.2010

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Neumünster, 3. Dezember 2008, Az: 1 Ca 648 d/08, Urteil

§ 7 Abs 1 BUrlG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.10.2010, Az. 9 AZR 531/09 (REWIS RS 2010, 2476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2476

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

16 Sa 1352/11

16 Sa 322/10

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