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PDF anzeigen [X.] vom 8. September 2005 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der [X.]:
Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte bereits seit 1986 in der Bundesrepu-blik lebt, weder er noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung die Zuzie-hung eines Dolmetschers beantragt hatten und sich das Gericht aus der [X.] der Hauptverhandlung durch den Angeklagten die Überzeugung [X.] hatte, dass er ihr "uneingeschränkt" folgen konnte, belegt weder eine fremde Staatsbürgerschaft noch die behauptete und möglicherweise nur vor-sorglich erfolgte Zuziehung eines Dolmetschers in früheren Verfahren einen Beurteilungsfehler des Gerichts.
Soweit in der Rüge der Verletzung des § 250 StPO eine Aufklärungsrüge ge-sehen werden könnte, wäre diese unzulässig, da das Ergebnis der vermissten - 3 - Beweiserhebung nicht mitgeteilt wird. Im Übrigen drängte angesichts des durch die Angaben des Kriminalkommissars D. bestätigten Geständnisses des Angeklagten nichts zur Vernehmung weiterer Polizeibeamter.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass sein Verhalten (Deponieren der Drogen auf seinem Grundstück und Übergabe an den Käufer [X.]. ) nicht unter dem Gesichtspunkt der täterschaftlich begangenen Abgabe, jedenfalls aber des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG geprüft worden ist, der mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist.
[X.] [X.]
Kolz
[X.]
Meta
08.09.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2005, Az. 3 StR 297/05 (REWIS RS 2005, 1918)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1918
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