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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:210716B4STR225.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 225/16
vom
21. Juli
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21.
Juli 2016 gemäß §
349 Abs.
2, §
442 Abs.
1, §
430 Abs.
1 StPO beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11.
November 2015 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass die Verfallsanordnung entfällt; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Hinsichtlich des Schuld-
und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Den Verfall von Wertersatz nimmt der Senat mit Zustimmung des [X.] aus prozessöko-
nomischen Gründen gemäß §
442 Abs.
1 StPO in Verbindung mit §
430 Abs.
1 StPO von der Verfolgung aus.
Mutzbauer
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
1
Meta
21.07.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. 4 StR 225/16 (REWIS RS 2016, 7753)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7753
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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