Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2016, Az. XI ZR 39/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15055

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:040316B[X.]39.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 39/15

vom

4.
März 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 4.
März 2016
durch den
Vorsitzenden Richter Dr.
Ellenberger,
[X.]
Joeres
und
Dr.
Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des [X.] der Klägerin wird die Festsetzung des
Streitwerts im Beschluss vom 27.
Oktober 2015 von Amts wegen (§
63
Abs.
3 GKG) geändert:
Der Streitwert wird auf bis zu
140.000

Gründe:
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch
den
Widerruf der Klägerin
beendet wor-den ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die [X.] von 70.945,62

e-rin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld
über 88.000

Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945,62

erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen.
2. Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den [X.] der Klägerin beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Klägerin gemäß §§
346
ff. [X.] beanspruchen zu können meint. Ein [X.] bleibt außer Betracht (Senat, Beschluss 1
2
-
3
-
vom 12.
Januar 2016

XI
ZR 366/15
Rn.
6
ff.). Die Hauptforderung der Klägerin auf Rückzahlung der Zins-
und Tilgungsleistungen beträgt unstreitig 38.902,12

Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrages, den die Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinaus-gehenden Wert.
Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat ei-nen Wert von 88.000

e-rung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 24.
Oktober 2007
IV
ZR 99/07, juris Rn.
6
f.) ist nicht festgestellt.

Ellenberger

Joeres

Matthias

Menges

Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.08.2013 -
37 [X.]/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2014 -
24 [X.] -

3
4

Meta

XI ZR 39/15

04.03.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2016, Az. XI ZR 39/15 (REWIS RS 2016, 15055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15055

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Wird zitiert von

XI ZR 6/16

Zitiert

XI ZR 39/15

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