Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.03.2016, Az. XI ZR 39/15

11. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15059

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Gegenstand

Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrages nach Widerruf; Antrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung zu einer Grundschuld


Tenor

Auf die Gegenvorstellung des [X.] der Klägerin wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 27. Oktober 2015 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) geändert:

Der Streitwert wird auf bis zu 140.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung von 70.945,62 € schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld über 88.000 [X.] um Zug gegen Zahlung von 70.945,62 € zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen.

2

2. Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Klägerin gemäß §§ 346 ff. [X.] beanspruchen zu können meint. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 - [X.] Rn. 6 ff.). Die Hauptforderung der Klägerin auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen beträgt unstreitig 38.902,12 €.

3

Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrages, den die Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert.

4

Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000 €. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6 f.) ist nicht festgestellt.

Ellenberger                           Joeres                         Matthias

                       Menges                        Dauber

Meta

XI ZR 39/15

04.03.2016

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 27. Oktober 2015, Az: XI ZR 39/15

§ 346 BGB, §§ 346ff BGB, § 63 Abs 3 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.03.2016, Az. XI ZR 39/15 (REWIS RS 2016, 15059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15059


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 39/15

Bundesgerichtshof, XI ZR 39/15, 04.03.2016.


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