Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. XI ZR 545/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7467

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[X.]:[X.]:BGH:2017:250717BXIZR545.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 545/16
vom
25. Juli 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.] und Dr.
Matthias
sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 24.
Zivilsenats des [X.] in
Berlin-Schöneberg vom 12.
September 2016 wird [X.], weil die
Beschwerde nicht dargelegt hat, dass die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern

543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
169.702,65

.
Da die Klägerin in der Hauptsache Schadensersatzansprüche we-gen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und hilfsweise ein Feststellungbegehren nach dem Widerruf ihrer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten [X.] sowie die Freigabe einer Sicherungsgrundschuld geltend macht und diese Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, ist

-
3
-

nur der Wert des höheren Anspruches maßgebend (§
45 Abs.
1 Satz
2 und 3 [X.]).

Dabei ist das in der Hauptsache geltend gemachte Schadenser-satzbegehren mit dem Nettobetrag des [X.] in Höhe von 120.700

zu bewerten. Die von der Klägerin daneben
begehrte
Feststellung, dass
der Beklagten
keine weiteren Ansprü-che aus dem Darlehen zustehen, hat keinen eigenen wirtschaftli-chen Wert
(Senatsbeschluss vom 7.
April 2015

XI
ZR 121/14, ju-ris Rn.
3). Die außerdem
verlangte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden ist mit weiteren 10% hiervon, also mit 12.070

zu berücksichtigen. Die verlangte
Fest-stellung des Annahmeverzuges
der Beklagten erhöht im Fall einer Zug-um-Zug-Verurteilung den Streitwert nicht (Senatsbeschluss vom 18.
Oktober 2011

XI
ZR 27/11, juris Rn. 2). Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist ebenfalls
nicht hinzuzurechnen (§
4 Abs.
1 ZPO), so dass sich für die Hauptanträge
ein Streitwert
in Höhe von 132.770

ergibt.

Für die Hilfsanträge
auf die
Feststellung der Umwandlung
des Darlehensvertrages
in ein Rückgewährschuldverhältnis
ist dem-gegenüber die Summe von Zins und Tilgung bis zum Widerruf
in Höhe von 49.002,65

weitere
Hilfsantrag auf Feststellung der von der Klägerin noch geschuldeten Zins-
und Tilgungsleistungen ist damit wirtschaftlich identisch. Das Hilfsbe-gehren auf Freigabe der Grundschuld ist mit deren Nominalbetrag in Höhe von 120.700

werten
(Senatsbeschluss vom 4.
März 2016

XI
ZR 39/15, [X.], 204
Rn.
2 ff. [X.]), so

-
4
-

dass sich für die
Hilfsanträge
ein höherer und damit nach §
45 Abs.
1 Satz
2 und
3 [X.] allein zu berücksichtigender Streitwert in Höhe von 169.702,65

Ellenberger
[X.]
Matthias

Derstadt
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2015 -
37 [X.]/14 -

KG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2016 -
24 [X.] -

Meta

XI ZR 545/16

25.07.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. XI ZR 545/16 (REWIS RS 2017, 7467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7467

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